Siegelmäßi
gkeit
(Jus insigniorum), eigentlich das Recht, Wappen [* 2] zu führen, Vorrecht des Adels. In Bayern [* 3] verstand man früher darunter das Vorrecht des Adels und der höhern Staatsbeamten und Offiziere (Siegelgenossen), den eignen Urkunden durch deren Besiegelung volle Beweiskraft zu verleihen.
Dasselbe beschränkte sich aber auf nichtstreitige Rechtsgeschäfte.