Sergeant
at
law
(engl., spr. ssérdschent ätt lah),
s.
Barrister.
Sergeant at law
10 Wörter, 67 Zeichen
Sergeant
at
law
(engl., spr. ssérdschent ätt lah),
s.
Barrister.
(engl.), erste Stufe der Sachwalter (counsels) in England, sonst lat
einisch apprenticii
ad legem genannt, die, wie der Ausdruck lautet, »zur Barre berufen« werden (called to the bar). Hierzu werden mehrere Prüfungsjahre
erfordert, welche jetzt auf 5 festgesetzt sind. Ein jeder muß in dieser Zeit vor den Geschwornengerichten 12 große und 24 kleine
Probeprozesse als Sachwalter durchführen und, wenn er als Barrister angenommen ist, noch 3 Jahre bei den Gerichten
bloß zuhören (vocat
ion-barriser), wenn er nicht aus besonderer Gunst zum Plaidieren aufgerufen wird.
Nach 16 Dienstjahren als Barrister kann er die höhere Stufe eines Sergeant at law (serviens ad legem) oder eines Doktors des gemeinen Rechts erlangen, welche ihn im Rang den Obergerichtsräten gleichstellt und verschiedene andre Vorteile, z. B. größere Sporteln, gewährt; deshalb lassen sich auch die Richter der Westminsterhöfe vor der Beförderung zur Bank aufnehmen. Aus beiden Klassen der Sachwalter werden der Kronanwalt, Attorney-General, und der Obersachwalter der Krone, Solicitor-General, gewählt.
Die Barristers haben das ausschließliche Recht zum Plaidieren vor Gericht, und gewisse Schriften, welche
bei dem Gericht eingegeben werden, müssen von ihnen unterzeichnet sein. Ihre Gebühren dürfen sie nicht einklagen; doch haben
sie eine sehr hohe Taxe: keine Konsultation unter 2 Guineen. Im Gegensatz zu ihnen heißen die Stellvertreter der Parteien Attorneys
(s. d.). Die Barristers bilden seit Jahrhunderten vier freie Innungen, Lincoln's Inn, Inner Temple, Middle
Temple, Gray's Inn, zu welchen auch die Studierenden gehören. Zur Aufnahme ist keine Vorbildung, sondern nur ein Zeugnis der
Respektabilität des Kandidaten, ausgestellt durch zwei Barristers, erforderlich. Ein
gemeinschaftlicher Erziehungsrat
der
vier Inns hat
1851 wieder juristische Vorlesungen für die Studierenden eingeführt, die seit dem 18. Jahrh.
außer Gebrauch gekommen waren.