(lat.), Abteilung, Unterabteilung für einen bestimmten
Zweck bei Behörden, Versammlungen, daher Sektionschef
in
Österreich
[* 2] der
Direktor einer Ministerialabteilung;
(lat.
Leichenöffnung), die kunstgerechte anatomische Untersuchung eines Verstorbenen, sei es zur Feststellung
der unmittelbaren Todesursache für
Zwecke der
Justiz (gerichtliche S.) oder aus wissenschaftlichen
Motiven zur sichern Feststellung
des Gesamtleidens eines Kranken. Die S. ist in den meisten Hospitälern obligatorisch, und es sind zu diesemZweck
eigne
Ärzte,
Prosektoren, angestellt; auch in der Privatpraxis wird bereits vielfach sowohl im
Interesse der Hinterbliebenen
als auch der behandelnden
Ärzte die S. ausgeführt. Die öffentliche
Gesundheitspflege arbeitet zur Zeit daran, die Untersuchung
des
Kadavers in allen
Fällen obligatorisch zu machen. Da die meisten wichtigen Erkrankungen ihren Sitz in den
innern
Organen haben, so handelt
¶
mehr
es sich, ohne daß deswegen die Untersuchung der äußern Teile vernachlässigt würde, in der Mehrzahl der Fälle um die kunstgemäße
Eröffnung der drei Haupthöhlen des menschlichen Körpers, des Kopfes, der Brust und des Unterleibs. Am Kopf werden die denselben
bedeckenden weichen Teile durch einen Kreuzschnitt gespalten, worauf der entblößte Hirnschädel rundum
abgesägt und das obere Stück (Kalotte) abgehoben wird. Auf der Brust werden Fleisch und Haut
[* 4] bis auf die Knochen
[* 5] durchschnitten,
letztere bloßgelegt und die Rippenknorpel von den Rippen getrennt, worauf sich das dadurch gelöste Brustbein abheben läßt.
Der Unterleib wird mittels eines Kreuzschnittes, der aber den Nabel nicht treffen darf, oder durch einen
um die vordere Hälfte des Unterleibs herumlaufenden Schnitt geöffnet. Über die gerichtliche S. s. Totenschau.
Vgl. Virchow,
Die Sektionstechnik (2. Aufl., Berl. 1877).