Schullasten.
Die Aufbringung der Kosten für das Elementarschulwesen war ursprünglich Sache der Kirche. Später hatte für Bauten die Ortsobrigkeit einzutreten, der Unterhalt der Lehrer wurde, besonders auf dem Lande, reihenweise in Naturallieferungen gegeben; weiterhin kam das Schulgeld hinzu, in Preußen [* 2] seit 1717. Unter Friedrich Wilhelm Ⅰ. begannen, zuerst in Ostpreußen, [* 3] die direkten Aufwendungen des Staates für die Schule, indem der König 50000 Thlr. gab, deren Zinsen für Schulbauten und Lehrerbesoldungen verwendet werden sollten.
Zugleich erließ
Friedrich Wilhelm Ⅰ. (1736) das erste allgemeine Schullaste
ngesetz, gleichfalls für Ostpreußen. Dasselbe
beruht auf dem Princip der Schulunterhaltungspflicht durch die bürgerlichen Gemeinden, wie sich dies
in
Süd- und Mitteldeutschland auch bereits festgestellt hatte, jedoch unter Beteiligung der
Kirche und des
Staates. Auf diesem
Princip wurde alsdann weiter fortgebaut. Die geringe Zahl und Leistungsfähigkeit der Gemeinden, wohl auch in einigen Landesteilen
die konfessionelle Mischung der
Bevölkerung
[* 4] führten in einigen
Teilen
Deutschlands,
[* 5] besonders in
Preußen
und
Sachsen,
[* 6] zur
Bildung sog. Schulsocietäten, welche späterhin als Gemeinden
ad hoc und damit als öffentlich-rechtliche
Korporationen anerkannt wurden.
Hierauf beruht bis zur Stunde in der Hauptsache das preuß. Schulrecht, während da, wo, wie in Süd- und Mitteldeutschland, sich genügend zahlreiche und leistungsfähige Landgemeinden bildeten, das Princip der Schulunterhaltungspflicht durch die einzelne Gemeinde die Gesetzgebung beherrscht (so auch in der preuß. Rheinprovinz, [* 7] in Hessen-Nassau, [* 8] Hohenzollern [* 9] und, jedoch mit weitgehenden Modifikationen, in Schlesien, [* 10] Ost- und Westpreußen). In Preußen wurden in neuerer Zeit einzelne Fragen der S. durch Specialgesetze geregelt: Gesetz vom über die Lehrer-Witwen- und Waisenkassen, Gesetz vom über die Lehrerpensionen.
Allgemeine Erleichterungen der drückend gewordenen S. erfolgten durch die Gesetze vom und und eine weitere Ausbildung dieser Gesetzgebung steht bevor. Die Grundgedanken dieser neuesten Gesetzgebung sind:
1) Übernahme einer festen Quote der Lehrerbesoldungen auf den Staat, 2) Aufhebung des Schulgeldes. Die Kosten für das Elementarschulwesen waren in Preußen (1891/92) 146,225, in Bayern [* 11] (1890/91) 24,457, in Sachsen (1889) 18,154, in Württemberg (1891/92) 7,326, in Baden [* 12] (1893) 3,208 Mill. M. Nicht inbegriffen sind hierin die Kosten der Schulaufsichtsbehörden, welche fast allenthalben nur vom Staate getragen werden. Zu den S. gehört demnach der persönliche Bedarf für alle Lehrer und Hilfslehrer, die in vorgeschriebenen Fächern Unterricht erteilen, einschließlich der Pension (in Preußen 600 M. vom Staat, der Mehrbetrag durch die Schulsocietät), ferner die Schulbaulast, einschließlich der Lehrerwohnung. Im einzelnen Fall werden die S. nach preuß. Recht durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmt auf Grund von Beschlüssen der verpflichteten Gemeinde oder Schulsocietät nach Maßgabe der Einkommensnachweisung der Stelle und eines periodisch aufzustellenden Schuletats.
Streitigkeiten über neue von der Schulaufsichtsbehörde auferlegte Leistungen werden durch die Selbstverwaltungsorgane des Kreises (Kreisausschuß) und in höherer Instanz der Provinz (Provinzialrat) entschieden; über die Höhe von Pensionen entscheidet in letzter Instanz das Oberverwaltungsgericht; ebenso werden Streitfragen über fachliche S. (Schulbauten) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erledigt. – Die Mittel zur Deckung der S. beruhen zum Teil auch heute noch auf privatrechtlichen Titeln und örtlichen Schulstiftungen, zum Teil ferner auch heute noch auf kirchlichen Zuschüssen, in der Hauptsache jedoch heute auf:
1) Schulgeld und Gebühren für Schulversäumnisse, 2) Beiträgen der Schulunterhaltungspflichtigen («Schulsteuern»),
3) Zuschüssen des Staates. Über das Schulgeld s. d. Die Strafen für Schulversäumnisse sind in Preußen geregelt durch Gesetz vom durch welches jedoch die vorhandenen Specialbestimmungen nicht beseitigt werden. Der Schwerpunkt [* 13] hinsichtlich der Deckungsmittel liegt in den Schulabgaben der Unterhaltungspflichtigen, d. i. der Gemeinden oder Schulsocietäten (in Preußen 1891: 57,5 Proz. des Gesamtbedarfs); die Verhältnisse sind hierin, insbesondere in den östl. Provinzen der preuß. Monarchie, zur Zeit noch äußerst verschieden und verwickelt. Aktive Militärpersonen, welche sonst von Kommunalsteuern für ihr Diensteinkommen frei sind, haben die S. mit zu tragen. Die Zuschüsse des Staates sind in den verschiedenen deutschen Staaten verschieden geordnet und beruhen teils auf dem Gesichtspunkt der Überlastung und ¶