Schlachthäuser
,
öffentliche, finden sich schon im
Altertum, und die
Römer
[* 2] statteten sie mit derselben Pracht aus
wie andre öffentliche Gebäude. Auch das
Mittelalter hat dergleichen aufzuweisen. Im 14. Jahrh. bestand
in
Liegnitz
[* 3] ein Kuttelhof, und niemand durfte anderswo als dort schlachten. Das finanzielle
Interesse der
Städte veranlaßte
im 17. und 18. Jahrh. verschiedene deutsche
Städte zur Errichtung von Schlachthä
usern, welche zur
Durchführung und bessern
Kontrolle der damals fast allgemein eingeführten
Fleischsteuer geeignet waren, heutigen hygienischen Anforderungen
aber in keiner
Weise entsprachen.
Auch Frankreich hatte früh öffentliche S., und Napoleon I. dekretierte 1810, daß alle Privatschlächtereien in mittlern und größern Städten zu beseitigen und öffentliche derartige Etablissements zu errichten seien. Belgien [* 4] folgte dem französischen Beispiel, und auch in der Schweiz, [* 5] in Italien, [* 6] England, Schottland besetzen gegenwärtig alle bedeutendern Städte öffentliche S. In Österreich [* 7] und den süddeutschen Staaten sind die Gemeinden befugt, den Schlachthauszwang für alle Arten von Vieh einzuführen. In Preußen [* 8] kam eine gesetzliche Regelung der Schlachthausfrage erst 1868 zu stande, aber bis 1880 wurden auf Grund dieses Gesetzes nur in zehn Städten S. errichtet.
Die hierbei gemachten
Erfahrungen führten dann zu dem
Gesetz von 1881, welches die Befugnisse der
Gemeinden
ganz bedeutend erweitert. Den letztern steht nunmehr die Befugnis zu, das von außerhalb in den Gemeindebezirk eingeführte
Fleisch innerhalb gewisser
Grenzen
[* 9] einer Untersuchung zu unterwerfen; im städtischen
Verkehr eine Sonderung des Schlachthausfleisches
und des von außen eingebrachten
Fleisches durchzuführen; die städtischen
Schlächter zu nötigen, das
öffentliche Schlachthaus der Stadt
zu benutzen, wenn sie für ihren städtischen
Gewerbebetrieb schlachten. Da die Entschädigungspflicht
der
Gemeinden den Besitzern von Schlachthä
usern gegenüber vielerorts ein Hindernis für die Errichtung von öffentlichen
Schlachthä
usern gewesen, so erhielt das
Gesetz eine
Deklaration, nach welcher der
Ertrag, welcher von den
Grundstücken und Einrichtungen, die bisher der Privatschlächterei gedient hatten, bei anderweiter Benutzung erzielt
werden kann, von dem bisherigen
Ertrag in Abzug zu bringen ist. Auch verbot es endlich die Errichtung neuer Privatschlachtanstalten.
Öffentliche S. bedürfen folgender Einrichtungen:
1) Schlachträume mit Gelegenheit zur Befestigung der Tiere, zum Aufziehen und Aufhängen der Stücke, Schragen zur Aufnahme der Eingeweide, [* 10] Düngerkarren etc.; für die Schweine [* 11] Einrichtungen zum Brühen, Die Schlachträume müssen besonders gut ventiliert und mit festem, undurchlassendem Fußboden (Zement, Asphalt), der leicht abgespült werden kann, versehen sein. Die Abführungskanäle werden zweckmäßig mit einem Gitter verschlossen, um Ratten abzuhalten.
2) Ställe für nicht sofort zu schlachtende Tiere und Räume zur Aufbewahrung des Futters.
3) Einrichtungen zur schnellen, unschädlichen Beseitigung der
Abfälle. Man schafft diese jetzt sofort in eiserne, mit einem
eisernen Deckel verschließbare
Wagen und vermeidet offene, feste Düngerstätten. Mit den meisten Schlachthä
usern sind
Wohnungen
für die Beamten und in Norddeutschland
Räume für die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches
verbunden. Auch legt
man in neuester Zeit Kühlhäuser an, in welchen durch künstlich erzeugte
Kälte eine
Temperatur von 0-5°
und eine relative
Feuchtigkeit von 70 Proz. bei 5° erhalten wird. Da das
Fleisch bei längerm Verweilen in den Kühlhäusern
zarter wird, ohne auch nur im geringsten an Schmackhaftigkeit einzubüßen, so werden die Kühlhäuser
vielfach auch im
Winter im Betrieb erhalten. In einigen
Städten hat man aus praktischen
Gründen mit dem Schlachthaus eine
animale Impfanstalt verbunden.
Man kann leicht die geeignetsten Kälber aussuchen, die abgeimpften Kälber weiter verwerten und, bevor der Impfstoff zur Verwendung kommt, den völligen Gesundheitszustand des Tieres durch tierärztliche Untersuchung feststellen.
Vgl. Hennicke, Bericht über S. und Viehmärkte in Deutschland, [* 12] Frankreich, Belgien, Italien, England und der Schweiz (Berl. 1881);
Osthoff, Die Schlachthöfe und Viehmärkte der Neuzeit (Leipz. 1881,5 Hefte);
für einzelne Anlagen die beschreibenden Werke über Berlin [* 13] von Orth und Biebendt (Berl. 1872) und von Blankenstein und Lindemann (das. 1885), über Hannover [* 14] von Hecht (Hannov. 1883), München [* 15] von Zenetti (Münch. 1880), Chemnitz [* 16] von Hechler (Hannov. 1885), Karlsruhe [* 17] von Strieder (Karlsr. 1890).