Schiffsordnung
,
s. Schiffsdienst. ^[= die durch besondere Vorschriften geregelte Thätigkeit der Schiffsoffiziere und Schiffsbesatzung ...]
Schiffsordnung
3 Wörter, 34 Zeichen
Schiffsordnung,
s. Schiffsdienst. ^[= die durch besondere Vorschriften geregelte Thätigkeit der Schiffsoffiziere und Schiffsbesatzung ...]
die durch besondere Vorschriften geregelte Thätigkeit der Schiffsoffiziere und Schiffsbesatzung (s. Schiffsrollen). Auf Kriegsschiffen dient als Norm für den S. die «Instruktion für den Kommandanten S. M. Schiffe» [* 5] sowie die «Instruktion für den Geschwaderchef». Der tägliche S. wird durch die Routine, eine Art von Stundenplan, geregelt. Die Routine ist verschieden für jeden Wochentag, ferner auch anders in See als im Hafen (Seeroutine, Hafenroutine).
In den Tropen, wo die Tagesstunden zum S. weniger geeignet sind, wird die Einteilung nach der Tropenroutine vorgenommen. Feststehende Zeiten im S. sind im Hafen: die Flaggenparade morgens um 8 Uhr [* 6] im Sommer, um 9 Uhr im Winter (1. Okt. bis 1. April); abends mit Sonnenuntergang. Ferner die Mittagszeit der Mannschaft 12 Uhr, die Ausgabe der Hängematten, die Freizeit, in der das Rauchen erlaubt ist, der Zapfenstreich, die Reveille. In See ist im S. das Ablösen der Wachen, die Mahlzeiten u. s. w. ebenfalls an ganz bestimmte Zeiten gebunden. Zum S. rechnen auch die Exercitien der Mannschaft am Geschütz, mit dem Gewehr, in der Takelung [* 7] u. s. w.
In der Handelsmarine wird der S. teilweise nach besondern, von den großen Dampfergesellschaften erlassenen Vorschriften oder nach langjährigem Brauche geregelt. Die Schiffsoffiziere gehen gewöhnlich Wache um Wache, wobei der Kapitän die besondere Verantwortung für die Wache des zweiten Steuermanns hat. Die Mannschaft ist in zwei Wachen geteilt, die sich alle vier Stunden ablösen. Die Arbeits- und Freizeit ist dienstlich geregelt.
Zum S. gehört auch die Schiffsordnung, die teils durch Gesetz, teils nach altem Brauch das Verhalten der Schiffsmannschaft zu den Vorgesetzten regelt. Danach hat der Schiffsmann dem Schiffer und den Steuerleuten mit Achtung zu begegnen und allen ihren Befehlen in Bezug auf den S. unweigerlich Folge zu leisten. Gehorsamsverweigerung wird je nach der Schwere des Falls mit Geldstrafe oder Gefängnis, bei einem Komplott mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft.