ein nach der Bestimmung des Deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 486 und 487) auf
jedem Schiffe
[* 4] für jede Reise zu führendes Tagebuch. In dasselbe sind alle erheblichen Begebenheiten, welche sich seit dem
Beginn des Einnehmens der Ladung oder des Ballastes bis zur Beendigung der Reise zugetragen haben, gewissenhaft einzutragen.
Insbesondere müssen von Tag zu Tag eingetragen werden die Beschaffenheit von Wind und Wetter, der gehaltene
Kurs und die zurückgelegten Distanzen, die ermittelte Breite
[* 5] und Länge, der Wasserstand bei den Pumpen,
[* 6] die durch das Lot
ermittelte Wassertiefe, jedes Annehmen eines Lotsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs, die Veränderungen im Personal
der Schiffsbesatzung, die im Schiffsrat gefaßten Beschlüsse, die Beschreibung aller dem Schiff oder der
Ladung zugestoßenen Unfälle, die auf dem Schiff begangenen strafbaren Handlungen, die verhängten Disciplinarstrafen, sowie
die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle.
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände es nicht hindern, täglich geschehen. Sie sind vorzunehmen vom Steuermann unter
Aufsicht des Schiffers; bei Verhinderung des Steuermanns von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht
von einem von ihm zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann. Das Journal ist von dem Steuermann und dem Schiffer zu unterschreiben.
Es dient zur Kontrolle des Schiffers und ist eins der wichtigsten Beweismittel über die Begebenheiten der Reise. Es ist deshalb
Pflicht des Schiffers, bei einem Seeunfall alles zur Rettung des S. aufzubieten, wie auch §. 11 der Deutschen Strandungsordnung
vom dem Strandvogt besonders zur Pflicht macht, das S. an sich zu nehmen.
Die formelle Beweiskraft, welche dasselbe nach Art. 488 des Deutschen Handelsgesetzbuchs in gewissem Umfange hatte,
besteht nicht mehr, seit der genannte Artikel durch §. 13 des Einführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung aufgehoben
ist. Es gilt jetzt auch für das S. das Princip der freien Beweiswürdigung seitens des Richters. Nach Art. 489 des Handelsgesetzbuchs
können die Landesgesetze bestimmen, daß auf kleinern Fahrzeugen (Küstenfahrern u. dgl.) die Führung eines
Journals nicht erforderlich fei. Eine derartige Bestimmung ist von mehrern deutschen Seestaaten getroffen worden.