Sanitätskorps
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in Deutschland, [* 2] Österreich, [* 3] Frankreich und andern Ländern Bezeichnung der Militärärzte des Heers wie der Flotte nebst dem Personal an Lazarettgehilfen und Krankenwärtern. Die im Offiziersrang stehenden Militärärzte bilden das Sanitätsoffizierkorps (officiers de santé), welches in Deutschland nach Rang, Pflichten und dienstlichen Verhältnissen durch die Verordnung vom den Offizierkorps des Heers und der Flotte völlig gleichgestellt ist.
Die Ärzte teilen sich dem Rang nach unter dem Generalstabsarzt der Armee (Rang als Generalmajor), der direkt dem Kriegsminister untersteht, in: Generalärzte für die Armeekorps mit dem Rang als Obersten (die jüngern als Oberstleutnants analog den Regimentskommandeuren), Oberstabsärzte in zwei Klassen mit Majors-, resp. Hauptmannsrang als Divisions- und Regimentsärzte, Stabsärzte mit Hauptmannsrang für die Bataillone, Abteilungen, Chefärzte der Feldlazarette, Sanitätsdetachements etc. und Assistenzärzte in zwei Klassen mit dem Rang als Premier- und Sekondeleutnants.
Ihrem
Rang entsprechend, haben die
Sanitätsoffiziere in ihrem Dienstbereich dieselben Disziplinarbefugnisse wie die Truppenbefehlshaber,
unterstehen aber auch selbst der
Disziplinargewalt ihrer militärischen, resp. ärztlichen Vorgesetzten,
ebenso dem Militärstrafgesetz und sind den
Ehrengerichten unterworfen. Auf die nicht im Offiziersrang stehenden Mitglieder
des S. finden alle militärischen Vorschriften Anwendung. Das Sanitätsoffizierkorps ergänzt sich durch die Zöglinge der
militärärz
tlichen Bildungsanstalten und durch
Ärzte, welche zum
Dienst auf Beförderung eintreten. Die
Verwendung des S. im
Dienst bei der
Truppe und in den
Lazaretten s.
Kriegssanitätswesen.