Russische
[* 2] Zollcoupons
, die
Coupons und verlosten
Stücke der russ. Staats-Goldanleihen, welche seit bei den
russ. Zollämtern zur
Zahlung verwendet werden können; und zwar die
Coupons, soweit sie in spätestens 6
Monaten fällig werden
und nach der Fälligkeit bis zur Verjährung, die gezogenen
Stücke vom Ziehungstage an dauernd bis zur
Verjährung.
Laut Gesetz verjähren sämtliche
Coupons nach 10, sämtliche
Stücke nach 30 Jahren. An der
Berliner
[* 3]
Börse werden
große und kleine Zollcoupons
getrennt notiert, wobei unter letztern
Abschnitte von 10 M. = 3,08 Rubel zu verstehen sind.
Geloste
Stücke sind nur auf besondere Verabredung lieferbar und gewöhnlich nur erheblich unter Kurs
anzubringen. Die Regierung macht alljährlich diejenigen
Anleihen bekannt, deren
Stücke und
Coupons zu
Zahlungen verwendet werden
können. Durch die
Annahme der
Coupons anstatt des baren
Geldes vermeidet die Regierung die Anschaffung von Goldrimessen nach
dem
Auslande.