Ristórno
(richtiger: Ritorno, ital.; franz. Ristorne, engl. Return, »Rückkehr«),
Zurückschreibung, Ab- und Zuschreibung eines
Postens im Handelsbuch; namentlich die Ausgleichung eines
irrig eingetragenen
Postens durch
Eintragen eines Gegenpostens von gleichem Betrag (Ristornieren, Stornieren).
Im Versicherungswesen versteht man unter Ristórno
die Rückgabe der
Prämie bei Ungültigkeit oder anderweiter Aufhebung des Versicherungsvertrags.
Bei der
Seeversicherung kann jedoch der Versicherer in einem solchen
Fall zur
Entschädigung für Bemühungen und Aufwendungen
einen Abzug (Ristorno
gebühr) machen, der nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch, sofern nicht ein andrer
Betrag vereinbart oder am
Orte der
Versicherung üblich ist, in ½ Proz. der ganzen oder des entsprechenden Teils der Versicherungssumme
und, wenn die
Prämie nicht 1 Proz. der letztern erreicht, in der Hälfte der ganzen
Prämie oder bei nur teilweiser Aufhebung
des
Vertrags und bei nur teilweiser Zurückgabe der
Prämie in der Hälfte des verhältnismäßigen Teils
der letztern bestehen soll. Ähnliche
Grundsätze gelten auch in andern Seestaaten.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 699, 899-902; Code de commerce, Art. 349, 356 ff.; Lewis, Deutsches Seerecht (2. Aufl., Leipz. 1883, 2 Bde.).