Reservatrechte
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s. Reservation. ^[= # (lat.), ein Vorbehalt, welcher bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts gemacht wird, z. B. ...]
Reservatrechte
206 Wörter, 1'480 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Reservatrechte,
s. Reservation. ^[= # (lat.), ein Vorbehalt, welcher bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts gemacht wird, z. B. ...]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
der übliche Ausdruck zur Bezeichnung derjenigen Sonderrechte, welche die süddeutschen
Staaten im J. 1870 bei ihrem Eintritt in das Deutsche Reich
[* 4] sich «reserviert» haben. Diese Rechte sind größtenteils in der
Reichsverfassung, in welcher übrigens der Name Reservatrechte
nicht vorkommt, aufgeführt worden und sie sind durch den Rechtssatz im
Art. 78, Abs. 2 der Reichsverfassung geschützt, daß sie «nur
mit Zustimmung des berechtigten Staates abgeändert werden können».
Wie weit der Kreis
[* 5] dieser Rechte reicht, ist in der Litteratur bestritten; insbesondere ist es fraglich, ob man auch das Recht
Preußens
[* 6] auf die Kaiserkrone, die Stimmrechte der Einzelstaaten im Bundesrat u. dgl. mit darunter zu begreifen habe. Da das Wort
Reservatrecht
kein technischer Ausdruck ist, so ist dieser Streit ein Wortstreit. Der Grundsatz des Art. 78, Abs. 2 aber, auf
den es allein ankommt, findet Anwendung auf alle Vorschriften der Reichsverfassung, «durch
welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind». Zur Aufhebung oder
Abänderung dieser Rechte ist die besondere Zustimmung des betreffenden Staates erforderlich, welche er
durch eine Erklärung im Bundesrat in rechtswirksamer Weise abgeben kann. Die wichtigsten dieser Reservatrechte
sind die durch die neueste
Gesetzgebung wesentlich eingeschränkten Rechte Hamburgs und Bremens auf Freihäfen (s. d.), die Exemtion Badens von der
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