Reichskrie
gswesen.
Heerbann
--
(früher auch Heermannie, mittellat. Heribannus, franz. Arrière-ban), in
Banner
--
(unrichtig Panner, Pannier, verwandt mit dem franz. bannière, ital. bandiera,
♦ Johann, s. Banér.
Brandschatzung
--
Bezeichnung für Gelderpressungen, welche sich Anführer von Truppen in Städten,
Heeresfolge, s.
Heerbann
--
(früher auch Heermannie, mittellat. Heribannus, franz. Arrière-ban), in
Heergeräthe
--
(Heergewende, Heergewette), in der altdeutschen Rechtssprache alle einem gerüstet
Heermeister
--
der Heerführer im Krieg; im Mittelalter der Vorgesetzte einer einem Ritterorden
Heerschild, s.
Heerbann
--
(früher auch Heermannie, mittellat. Heribannus, franz. Arrière-ban), in
Mannitio
--
(mittellat.), bei den alten Deutschen die infolge eines Nationalbeschlusses
Martialgesetz
--
veralteter Ausdruck für die während des Kriegszustandes zur Geltung kommenden
Reichsadler, s.
Adler
--
(Aquilinae, hierzu Tafel "Adler"), Unterfamilie der Falken (Falconidae
♦ Sternbild am nördlichen Himmel zwischen 281 und 305° Rektaszension und 3
♦ (Eagle), nordamerikan. Goldmünze von 10 Dollar in verschiedener Ausmünzung.
♦ (Erlitz, tschech. Orlice), linker Nebenfluß der Elbe in Böhmen, entsteht
♦ Friedrich, Architekt und Kunstschriftsteller, geb. 15. Okt. 1827 zu Berlin,
Reichsfahne, s.
Banner
--
(unrichtig Panner, Pannier, verwandt mit dem franz. bannière, ital. bandiera,
♦ Johann, s. Banér.
Reichsfolge
--
s. v. w. Thronfolge; ehedem auch die Stellung des in Römermonaten (s. d.
Ritterpferde
--
(Lehnspferde), im Mittelalter die von der Ritterschaft dem Reichsoberhaupt
Reichsfürsten.
Deutscher König
--
(Rex Germaniae oder Rex Germanorum) wird seit dem 11. Jahrh. bisweilen als
Reichsfürsten
--
im ehemaligen Deutschen Reich die Mitglieder des Fürstenstandes. Die Würde
Fürstentage
--
Versammlungen der Reichsfürsten, geistlicher wie weltlicher, auf welchen
Fürstenverein
--
eigentlich "Verein der wider die neunte Kur korrespondierenden Fürsten
Immediatisirte
Fürsten
--
(althochd. furisto, engl. the first, "der vorderste, erste, oberste",
♦ 1) Walther, aus dem Kanton Uri, Held der schweizerischen Sage, nach welcher
Mediat
--
(spätlat., "mittelbar") hießen im alten Deutschen Reich im Gegensatz
Auswerfen von
Geld oder
Sachen unter das
Volk
--
(Populus), im weitern Sinn und im gewöhnlichen Sprachgebrauch s. v. w. Nation,
Königsbann
--
ehedem Bezeichnung für die königliche Regierungsgewalt überhaupt, namentlich
Gegenkaiser
--
Kaiser, welche dem regierenden Kaiser entgegengestellt wurden, um ihm die
Kurfürsten
--
(seit 1500 Churfürsten geschrieben, v. althochd. Kür, d. h. Wahl, also
♦ s. Churfirsten.
Elektorat
--
(lat.), Kurfürstentum, Kurfürstenwürde.
Königsstuhl
--
1) in der deutschen Kaisergeschichte denkwürdige Stätte am linken Rheinufer,
Kurprinz
--
ehemals Titel des Erbprinzen in einem Kurfürstentum. Vgl. Erbprinz.
Kurerzkanzler
--
Titel der geistlichen Kurfürsten im frühern Deutschen Reich; der von Mainz
Kurhut, s.
Fürstenhut
--
Zeichen des fürstlichen Ranges, früher eine rote Mütze mit breitem Hermelinbesa
Kurmantel
--
Schmuck der Kurfürsten (s. d.) bei der Kaiserkrönung, daher in der Heraldik
Kurschwerter
--
die kreuzweise übereinander liegenden Schwerter, welche Kursachsen als Zeichen
Kurvereine
--
Vereinigungen der Kurfürsten (s. d.) des Deutschen Reichs zur Wahrung ihrer
Wahlkapitulation
--
im ehemaligen Deutschen Reich die Bedingungen, die einem römisch-deutschen
Landgraf
--
Joseph, volkswirtschaftlicher Schriftsteller, geb. 25. Mai 1843 zu Bamberg,
Landvogt
--
ehemals ein vom Landesherrn über einen bestimmten Landesbezirk gesetzter
Markgraf
--
(Marchio), ursprünglich der mit der Handhabung der Regierungsgewalt in einem
Pfalzgraf
--
(Comes palatinus), im fränkischen und im spätern Deutschen Reich ursprünglich
Palatinus
--
(lat.), im byzantin. Reich jeder, der als Hof- oder Staatsbeamter zum kaiserlichen
Erzpfalz
¶
--
früher Name der Rheinpfalz, weil sie die vornehmste Pfalz war und in späterer
Komitiv
--
(lat. Comitiva), im Verfassungsrecht des frühern Deutschen Reichs die Befugnis,
Pfalz
--
Provinz des ehemaligen Deutschen Reichs, war früher im Besitz der Pfalzgrafen
Pfalzstädte
--
im Mittelalter Städte, wo die deutschen Kaiser Pfalzen oder Paläste hatten
Reichsverweser
--
(Reichsvikare, Vicarii oder Provisores imperii), sonst in jedem Zwischenreich
(früher auch Heermannie, mittellat. Heribannus, franz.
Arrière-ban), in der alten deutschen Kriegsverfassung das Aufgebot aller waffenfähigen freien Grundbesitzer
zur Heerfahrt, d. h. zu einem Nationalkrieg. Daneben entwickelte sich jedoch schon früh das
Lehnswesen, infolge dessen nach Karls d. Gr. Tode der Heerbann mehr und mehr verfiel. Da derselbe für ärmere Landeigentümer, deren
mehrere gemeinschaftlich einen Krieger auszurüsten hatten (es kam auf je drei Hufen ein Mann), sehr beschwerlich
ward, so suchten sie sich ihm dadurch zu entziehen, daß sie sich unter den Schutz und in den Dienst von Mächtigern begaben,
von welchen sie bei der Ausrüstung unterstützt oder auch ganz vom Kriegsdienst befreit wurden.
Dies führte gegen Ende des 10. Jahrh. zur Umgestaltung der ganzen Kriegsverfassung. Die
Heere der Könige bestanden nämlich nun nicht mehr aus der Gesamtheit der Freien, sondern aus den mächtigern Reichsbeamten
oder Vasallen und dem Dienstgefolge derselben, und diejenigen, welche keine Kriegsdienste leisteten, wurden zu einer Heersteuer
verpflichtet. Bei der durch die steten Feldzüge Karls d. Gr. nötigen Regelung des Heerbannes wurde derselbe nach
dem Rang der Pflichtigen in sieben Klassen oder sogen. Heerschilde (s. d.) geteilt.
Die Feldzüge, welche mit Hilfe des Heerbannes ausgekämpft wurden, hießen Heerfahrten, die Teilnahme der Vasallen Heeresfolge.
Zur Zeit der Kreuzzüge, wo das Lehnssystem seinen Höhepunkt erreichte, war der Heerbann in allen abendländischen Reichen schon
fast ganz eingegangen. Konskription und allgemeine Wehrpflicht haben in neuerer Zeit, wenn auch auf andrer
Grundlage, wieder dem altdeutschen Wehrwesen ähnliche Einrichtungen hervorgerufen (vgl. Heer, S. 273). Heerbann hieß auch die
Strafe desjenigen, welcher dem Aufgebot zum Heerbann nicht Folge leistete; dann ist auch s. v. w. Kriegssteuer (s. Bann).