Regrediént
-Erbin.
Im Lehnrecht und Privatfürstenrecht war es lange Zeit sehr streitig, ob bei dem Erlöschen des Mannsstammes und dem Anfall der Succesion an die weibliche Linie den nächsten Verwandten des letzten Besitzers, der Erbtochter (s. d.), der Vorzug gebühre, oder ob nicht vielmehr die Erbfolge an die früher ausgeschlossenen Töchter ¶