Redlicher
Erwerb
, s.
Bona fides. ^[= (lat., "der gute Glaube") bedeutet soviel als Redlichkeit im Rechtsverkehr, Treu und ...]
Redlicher Erwerb
5 Wörter, 33 Zeichen
Redlicher
Erwerb
, s.
Bona fides. ^[= (lat., "der gute Glaube") bedeutet soviel als Redlichkeit im Rechtsverkehr, Treu und ...]
fides (lat., »guter Glaube«),
Arglosigkeit in Bezug auf die eigne und auf die Handlungsweise andrer, entgegengesetzt der Mala fides, Fraus und dem Dolus; daher ein bonae fidei-Käufer, der den Verkäufer und deshalb nun auch sich für den rechtmäßigen Besitzer der Sache hält, bonae fidei possessor, der sich im rechtmäßigen Besitz glaubt. Bei jeder Ersitzung einer Sache ist bona fides, d. h. hier die Überzeugung, mit dem Erwerb des Besitzes auch das Eigentum erworben zu haben, wesentliche Voraussetzung.
Gründet sich die b. f. auf einen thatsächlichen Irrtum oder auf einen Rechtsirrtum, so wird dieser Irrtum da, wo das Bewußtsein
von der Rechtswidrigkeit eines Zustandes (mala fides, böser Glaube) zur Voraussetzung gewisser
Nachteile
gemacht ist, berücksichtigt, so daß z. B. eine irrtümlich zwischen zu nahen Verwandten
eingegangene Ehe nicht strafbar erscheint. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 306 f) gibt dem redlichen Erwerber
von Waren
und andern beweglichen Sachen das Eigentumsrecht an denselben, wofern sie von einem Kaufmann in dessen
Handelsbetrieb veräußert und übergeben worden sind, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war, eine Bestimmung,
welche jedoch keine Anwendung findet, wofern die Gegenstände gestohlen oder verloren waren. Handelt es sich aber um Papiere
auf den Inhaber, so wird der redliche Erwerber
stets Eigentümer, gleichviel, ob der Veräußernde ein
Kaufmann war, und selbst dann, wenn die Inhaberpapiere gestohlen oder verloren sein sollten. In gleicher Weise wird nach dem
Handelsgesetzbuch auch das an solchen Gegenständen erworbene Pfandrecht des redlichen Erwerbers
respektiert.