Rechtswiss
enschaft,
vergleichende.
Wie die Sprachgeschichte und historische
Grammatik in der vergleichenden
Sprachwissenschaft,
so findet die
Rechtsgeschichte durch die vergleichende
Rechtswiss
enschaft, ihre notwendige Fortsetzung und
Ergänzung. Zwar verhielt sich
Savigny ablehnend gegen alles, was über das Gebiet der römischen und deutschen Rechtsquellen
hinausging, und die von ihm begründete historische
Schule suchte an dieser Selbstbeschränkung festzuhalten; immer mehr aber
brach sich die
Erkenntnis
Bahn, daß die
Frage nach der Entstehung der wichtigsten Rechtsinstitute nur durch
vergleichende
Studien gelöst werden kann.
Bachofen führte den Begriff des Mutterrechts in die Wissenschaft ein (1861), indem er nachwies, daß bei zahlreichen Völkern des Altertums das Verwandtschaftssystem auf der Abstammung im Weiberstamm, nicht im Mannesstamm beruhte. So benannten sich die alten Lykier nach der Mutter, nicht nach dem Vater, und hinterließen ihr Vermögen ausschließlich ihren Töchtern. Eine ähnliche Organisation der Verwandtschaft bestand bei den alten Ägyptern, Etruskern und andern Nationen, und selbst bei den Griechen finden sich, besonders in der Homerischen Epoche, Spuren dieses Mutterrechts.
Bachofen erklärte daher eine Epoche, wo alle Verwandtschaft nur durch mütterliches Blut vermittelt wird, für eine notwendige Durchgangsstufe bei allen Völkern und sprach dieser Epoche zugleich das Bestehen der Ehe völlig ab. Wenig später als Bachofen und zum Teil unabhängig von ihm gelangten Lubbock, M'Lennan, Girand-Teulon ^[richtig: Giraud-Teulon] und Morgan zu ganz ähnlichen Ergebnissen, jedoch mit Ausschluß der von Bachofen ebenfalls vorausgesetzten Gynäkokratie der Urzeit.
Während Lubbock (1870) den Hetärismus, d. h. Weibergemeinschaft innerhalb des Stammes, als den allgemeinen Urzustand ansah, teilte M'Lennan (zuletzt 1876), auf ein umfassendes, namentlich aus Reiseberichten gesammeltes Material gestützt, die Völker in endogame, d. h. innerhalb des Stammes, und exogame, d. h. außerhalb des Stammes heiratende, ein. Die Exogamie hat sich allerdings aus der Endogamie entwickelt, infolge der Sitte, weibliche Kinder auszusetzen, welche zum Brautraub führte.
Giraud-Teulon (1874) gab eine sorgfältige Schilderung der zahlreichen Zwischenformen, welche
von der regellosen Geschlechtsverbindung bis zur patriarchalischen
Ehe führen.
Schon früher hatte
Morgan (1871) ein reiches
sprachliches
Material über die Verwandtschaftsnamen, besonders in Indianersprachen, gesammelt, welche
deutliche Überreste der Gruppenehe und
Polyandrie enthalten. Viele interessante
Notizen brachten auch die Werke von
Post (s.
unten). An diese Vorarbeiten knüpfen die Untersuchungen der deutschen
Juristen
Kohler und Bernhöft an in der von ihnen begründeten
»Zeitschrift für vergleichende
Rechtswiss
enschaft,« (Stuttg. 1878 ff.,
bis jetzt 9 Bde.). So veröffentlichte
Kohler im 5.
Bande (1884) eine Abhandlung über Frauengemeinschaft,
Frauenraub und
Frauenkauf bei den
Wotjaken,
Lappen,
Samojeden,
Wogulen,
Mongolen,
Leptschas,
Alëuten,
Hova,
Papua, verschiedenen Negerstämmen
etc. und den indogermanischen Völkern und behandelte diese
Fragen auch in speziellen Abhandlungen über das indische, birmanische,
chinesische und andre minder bekannte
Rechte. Bernhöft erörterte im 8. und 9.
Bande seiner
Zeitschrift
(1889-90) die »Geschichte des europäischen
Familienrechts« und die »Altindische Familienorganisation«,
in der Festschrift zum
Windscheid-Jubiläum (1888) die »Verwandtschaftsnamen
und Eheformen der nordamerikanischen Volksstämme« und zog schon früher in der
Schrift über
»Staat und
Recht der römischen
Königszeit« (Stuttg. 1882) die
Konsequenzen der neuen
Lehre
[* 2] für das
römische Recht, indem er die entscheidende
Geltung der mütterlichen Abstammung bei den römischen Sklaven, bei
Konkubinaten und bei den
Ehen der
Plebejer in der ältern
Zeit als Überreste des
Mutterrechts bei der italischen Urbevölkerung erklärte, während der
Name der
Patrizier nach Bernhöft
mit »Vatersöhne« zu übersetzen ist. In einer
Monographie über
»Mutterrecht und Raubehe« (Bresl. 1883)
gab der
Jurist
Dargun eingehende Nachweise über die Verbreitung dieser beiden
Institute, erörterte insbesondere ihr Vorkommen
bei den
Germanen und teilte den Brautraub, der eine fast universelle Einrichtung ist,
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mehr
in mehrere Hauptarten ein, je nachdem er im Ernst oder Scherz geübt wird, der Gewalthaber seine Zustimmung gibt oder nicht, oder nachträglich mit einer Buße abgefunden wird etc. Der Kulturhistoriker Lippert (»Geschichte der Familie«, Stuttg. 1884; »Kulturgeschichte der Menschheit«, das. 1886-87,2 Bde.) zeichnete, im Anschluß an die Bachofenschen Ideen, eingehend das Bild der Urfamilie, kleiner, durch das Prinzip der Mutterfolge zusammengehaltener Stämmchen, innerhalb deren es keine Ehe und engere Verwandtschaft gab, sondern nur die ältern und jüngern Generationsschichten unterschieden wurden.
Freilich hat es auch an Widerspruch gegen diese Theorien seitens der Ethnologen, wie Peschel und Ratzel, und der Juristen
nicht gefehlt. Daß bei den indogermanischen Völkern schon vor ihrer Trennung das Vaterrecht zur Entwickelung gelangt war,
zeigt die sehr weit gehende Übereinstimmung der Verwandtschaftsbezeichnungen, die neuerdings von Delbrück zusammengestellt
worden sind (»Die indogermanischen Verwandtschaftsnamen«, Leipz.
1889). Eine von diesen und andern Ergebnissen der Sprachvergleichung ausgehende Darstellung des ursprünglichen Rechtes
der Indogermanen zu geben, unternahm Leist (»Gräcoitalische Rechtsgeschichte«, Jena
[* 4] 1884; »Altarisches Jus gentium«, das. 1889).
Anderseits sind auch die Überreste des Mutterrechts bei verschiedenen andern Völkern zum Gegenstand gelehrter Monographien
gemacht worden, unter welchen die Schriften von Rechtswiss
enschaft, Smith (»Kinship and marriage in early Arabia«, Cambr.
1885) und Wilken (»Over de verwantschap bij de volken van het Maleische ras«, Amsterd. 1883; »Het
matriarchaat bij de oude Arabieren«, das. 1884) hervorzuheben sind.
Auch das Eigentum hat sich ähnlich wie die Familie entwickelt, indem das Individualeigentum der modernen Kulturvölker überall auf eine ältere Stufe des Gesamteigentums weiterer Verbände, Familien, Geschlechtsgenossenschaften oder Dorfgemeinden zurückgeht. Allerdings ist für die eigentliche Urzeit überall von dem Sondereigentum auszugehen; denn gerade die rohesten Völker, wie z. B. die Jägervölker Amerikas und die Australneger, kennen bei Mobilien wie bei Immobilien nur das Eigentum einzelner.
Aber bei allen Völkern, die zu Ackerbau und seßhaftem Leben gelangt sind, findet sich die Feldgemeinschaft, deren bekanntestes Beispiel der russische Mir bildet. Der Mir ist die Gesamtheit der Dorfbewohner, die entweder die Felder gemeinsam bestellen und den Ertrag verteilen, oder, was das Gewöhnliche ist, periodische Verteilungen des der Gemeinde gehörigen Ackerlandes vornehmen. Von ähnlichen Landverteilungen bei den alten Germanen berichten uns Cäsar und Tacitus, und sehr bedeutende Überreste dieser alten Feldgemeinschaft haben sich in den Markgenossenschaften, in den Allmenden des südwestlichen Deutschland [* 5] und der Schweiz, [* 6] in den Gehöferschaften von Trier [* 7] etc. erhalten.
Auch die Dreifelderwirtschaft und der Flurzwang hängen damit zusammen. Für England hat Nasse das einstmalige Bestehen der gleichen Feldverfassung nachgewiesen;
bei den Römern spielte der ager publicus eine große Rolle;
im alten Sparta fanden häufige Landverteilungen statt;
die altirischen Gesetze zeigen ähnliche Einrichtungen;
in Indien kennen manche Dorfgemeinden des Pandschab noch die ursprünglichste Form der Feldgemeinschaft mit gemeinsamer Bodenbestellung und Verteilung des Ertrags.
Außerhalb des Bereichs der indogermanischen Völker findet man das Gesamteigentum der Gemeinde z. B. auf der Insel Java, im mohammedanischen Recht, bei den Maori auf Neuseeland; das Ideal eines rein kommunistischen Ackerbaustaats aber stellte Peru [* 8] unter der Herrschaft der Inka [* 9] dar, wo Jahr für Jahr die Verteilung der Ackerlose auf dem Hauptplatz des Dorfes stattfand. Das Gesamteigentum der Familie bildet eine weitere Stufe in der Entwickelung des Eigentums. Dahin gehört die Hauskommunion oder Zadruga der Südslawen, aus 20-30 oder noch mehr Köpfen bestehend, die Familiengenossenschaften in Indien, China, [* 10] Armenien etc. An der Spitze der Hauskommunion steht in Serbien [* 11] der Gospodar, der die Bodenprodukte verkauft und die nötigen Einkäufe besorgt; ihm zur Seite steht als Dirigentin der weiblichen Arbeiten die Hausmutter, Domatschitscha.
Dem serbischen Gospodar entspricht der pater familias des römischen und der maître des ältern französischen Rechts, der
Adhikari der Inder, der Hestiopamon der alten Griechen. Auch das Lehenswesen ist durch die vergleichende
Rechtswiss
enschaft, als
eine universelle Erscheinung nachgewiesen, die sich wie im christlichen Mittelalter, so auch bei den Mohammedanern,
in China, Ostindien
[* 12] etc. findet. Als das Hauptwerk für die Urgeschichte des Eigentums ist noch immer das klassische Buch von
E. de Laveleye über das Ureigentum zu betrachten (deutsch, mit wertvollen Erweiterungen von Bücher, Leipz. 1879). Schon früher
hatten G. L. v. Maurer, Nasse u. a. die germanische Feldgemeinschaft erforscht.
Sehr anregend, besonders in England, wirkten die Schriften von Sir H. S. Maine, der namentlich die indischen und die altirischen
Einrichtungen zum Vergleich heranzog (»Ancient law«, Lond.
1861; »Village communities in the East and West«, 1872; »Early history of institutions«, 1874; »Dissertations
on early law and custom«, 1883). Neuern Datums sind mehrere in der »Zeitschrift für vergleichende
Rechtswiss
enschaft,« erschienene Arbeiten,
besonders die Abhandlung von Dargun über »Ursprung und Entwickelungsgeschichte
[* 13] des Eigentums« (1884).
Nicht nur die allgemeinen Grundlagen der Rechtsbildung sind durch die vergleichende
Rechtswiss
enschaft, aufgeklärt
worden, sondern auch zu vielen speziellen Rechtsgebräuchen der Kulturvölker haben sich interessante
Analogien oft bei den entlegensten Völkern des Altertums und der Neuzeit herausgestellt. So bietet das römische Erbrecht zahlreiche
Berührungspunkte mit dem indischen, z. B. in der agnatisch geordneten Erbfolge, in der allmählichen Entwickelung der weiblichen
Succession, im Repräsentationsrecht und in der Parentelenordnung.
Die Adoption und andre Formen der künstlichen Verwandtschaft finden sich nicht nur bei den indogermanischen Völkern, von denen besonders die Inder sie ausgebildet haben, sondern auch bei den Chinesen und Japanern, bei vielen malaiischen Völkern, in Australien [* 14] etc. Der Gedanke, daß die Götterwelt durch äußere Zeichen ihre Entscheidung über Recht und Unrecht in Prozessen kundgebe, ist ein universeller, und so kommen die Wasser-, Feuer-, Gift- und andern Ordalien nicht nur bei den Indern, Germanen und andern arischen Völkern, sondern auch bei zahlreichen Negerstämmen, bei den Arabern, bei den Birmanen und Siamesen, bei den Papua etc., vor. Das berüchtigte Jus primae noctis (Herrenrecht, droit de seigneur), das K. Schmidt in einer gelehrten Monographie (Freiburg [* 15] 1881) in das Bereich der Fabel zu verweisen suchte, ist nicht nur durch spanische und südfranzösische Quellen des Mittelalters bezeugt, sondern kommt auch bei den verschiedensten wilden Völkern in ¶
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Anwendung. Diese Fragen sind besonders in verschiedenen Aufsätzen von Kohler in der erwähnten Zeitschrift und in den Werken
von Post (»Der Ursprung des Rechts«, Oldenb. 1876; »Die
Anfänge des Staats- und Rechtsleben«, das. 1878; »Bausteine für eine allgemeine Rechtswiss
enschaft,«, das. 1880,2
Bde., und andre Werke) behandelt. Reichen Zuwachs an Material hat die vergleichende
in den letzten Jahren
erhalten, besonders durch die Übersetzung der altirischen Brehon Laws, einer Reihe indischer Gesetzbücher (in den »Sacred books
of the East«),
wichtiger islamitischer, birmanischer und chinesischer Rechtsbücher, und durch die Auffindung der umfangreichen Inschrift von Gortyn auf Kreta (1884), welche die älteste größere Gesetzsammlung Europas enthält.