Realgemeinde
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s. Allmande. ^[= (Allmende [nach einigen von "Alemannen" abzuleiten, nach andern mit "allgemein ...]
Realgemeinde
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Realgemeinde,
s. Allmande. ^[= (Allmende [nach einigen von "Alemannen" abzuleiten, nach andern mit "allgemein ...]
(Allmende [nach einigen von »Alemannen« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend], Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung der Ausgaben derselben verwandt wird, sondern einzelnen Gemeindemitgliedern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die Allmande besteht meist in unbeweglichem Gut, Wald und Wiese (das Wort »Alm« kommt wohl davon her), und wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der sogen. Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt. Im erstern Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt, oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher Autorität verwaltet, und nur der Ertrag wird verteilt. Im letztern Fall bleibt die Allmande zwar Eigentum der Korporation, jedoch mit der Besonderheit, daß ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatz zu den bloßen Katen), zusteht.
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten. In neuerer Zeit hat das Interesse für Hebung [* 4] des Landbaues vielfach eine Teilung der Allmanden herbeigeführt, welche juristisch nichts andres ist als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder.
Neuere Gesetzgebungen enthalten in dieser Beziehung vielfache die Teilung erleichternde Bestimmungen; auch wurden in verschiedenen Staaten besondere Gemeinheitsteilungsordnungen erlassen. Das ursprüngliche Rechtsinstitut der Allmande hat sich daher nur noch sehr vereinzelt erhalten, während in den meisten Fällen die in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besondern Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen ist.
Vgl. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht (Berl. 1868-73, 2 Bde.);
v. Miaskowski, Die schweizerische Allmande (Leipz. 1879).