Rückzoll, die Erstattung eines Zolles oder einer Verbrauchssteuer für den Fall, daß eine zoll- oder
steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet, z. B.
wenn der zoll- oder steuerpflichtige Gegenstand nicht in den inländischen Verbrauch übergebt, sondern in das Ausland ausgeführt
wird (s. Exportbonifikation), oder wenn Gegenstände, die in erster Linie menschliche Genußmittel
sind, Verwendung zu gewerblichen oder technischen Zwecken finden.