ward 1828 Kammergerichtsassessor in Berlin. Noch in demselben Jahr zum Land- und Stadtrichter in Münsterberg
[* 6] ernannt, ward
er 1832 als Land- und Stadtgerichtsdirektor nach Hirschberg,
[* 7] 1836 als Oberlandesgerichtsrat nach Breslau
[* 8] versetzt. 1841 wurde
er als Hilfsarbeiter an das Berliner
[* 9] Kammergericht berufen, 1842 Kammergerichtsrat, sodann Rat bei dem kurmärkischen Pupillenkollegium, 1859 Appellationsgerichts-Vizepräsident
in Glogau.
[* 10] Er war 1849 bis 1853 wiederholt Mitglied der damaligen Ersten Kammer sowie 1858-61 des Abgeordnetenhauses, wo er
zur Partei der Altliberalen gehörte. 1868 auf seinen Antrag mit Pension entlassen, widmet er sich seitdem in Berlin schriftstellerischen
Arbeiten und politischer Thätigkeit als Abgeordneter und Mitglied des deutschen Reichstags.
Die beiden großen Kommentariensammlungen, die er mit andern herausgab: »Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen
Rechtsbücher« (Bresl. 1837-51, 5 Tle. und 5 Supplementbände; 7. Ausg., Berl. 1884 ff., 4 Bde.)
und »Die Verfassung und Verwaltung des preußischen Staats« (Bresl. 1840-56, 9 Tle.),
sind noch jetzt von unschätzbarem Wert
für die Praxis. Seine beiden publizistischen Hauptwerke sind: »Das Staatsrecht der preußischen Monarchie«
(Leipz. 1856-63, 2 Bde.; 4. Aufl.
1881-84, 4 Bde.) und »Das
Verfassungsrecht des DeutschenReichs« (das. 1872),
neubearbeitet unter dem Titel: »Das Staatsrecht des DeutschenReichs« (das.
1876-77, 2 Bde.). Außerdem nennen wir von ihm: »Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Jan. 1850«
(Berl. 1850, 3. Aufl. 1859);