Römisches
Recht.
In dem ältesten römischen
Recht ist das
Privatrecht mit dem öffentlichen auf
das engste verbunden und steht mit diesem unter religiöser
Weihe; die
Priester sind nach der
Überlieferung zugleich Kenner
und Bewahrer des
Rechts und
Richter in Privatrecht
sstreitigkeiten, deren
Verhandlung mit
Beobachtung religiöser Vorschriften
mannigfach zusammenhängt. Die Recht
sbildung erfolgte auf dem Weg der
Gewohnheit. Die
Leges regiae, welche
noch die Zeitgenossen des
Pomponius im 2. Jahrh.
n. Chr. citierten, sind von den
Priestern gesammelte gewohnheitsrecht
liche
und priesterliche
Satzungen, die man auf die
Könige zurückführte.
Das erste umfassende
Werk der Recht
sgesetzgebung waren die sogen.
zwölf Tafeln, eine kurze, aber vollständige Zusammenstellung
des ganzen geltenden
Rechts, welche dazu mit Vollgewalt bekleidete
Dezemvirn auf Andringen der
Plebejer
(451
v. Chr.) verabfaßten, um der
Willkür und Recht
sunsicherheit ein Ende zu machen, die aus der Handhabung lediglich gewohnheitsrechtlicher
Normen durch patrizische
Konsuln und
Priester notwendig sich ergeben hatten (s.
Zwölf Tafeln). Im weitern Verlauf der zweiten
Periode (bis zum
Untergang der
Republik) wurde das streng nationale, dem römischen
Volk eigentümliche
Recht
(jus civile) teils durch
Gesetze, teils durch
Gewohnheitsrecht, welches die
Juristen an die
zwölf Tafeln durch ihre
Interpretation
derselben anzuknüpfen suchten, fortgebildet.
Daneben eröffnet sich in den
Edikten der
Magistrate, besonders der Prätoren, eine neue Recht
squelle
(jus honorarium), durch
welche das altherkömmliche starre
Recht den Bedürfnissen der Zeit gemäß fortgebildet, aber auch neues
Recht geschaffen
wurde. Die
Gesetzgebung ward teils vom ganzen
Volk in den Centuriatkomitien, teils seit der
Lex
Hortensia (286
v. Chr., 468 d.
St.) von der
Plebs in den Tributkomitien geübt. Der
Senat erlangte zwar gegen Ende dieser
Periode eine
der
Gesetzgebung analoge
Gewalt, wandte sie aber auf dem Gebiet des
Privatrechts nur selten an. Die Fortbildung des
Rechts durch
Auslegung der
Gesetze
¶
mehr
und Fixierung des Gewohnheitsrechts fiel den Juristen zu. Ihre Thätigkeit war, obwohl gegen das Ende dieser Periode einige als Schriftsteller auftraten, nicht wissenschaftlicher, sondern rein praktischer Art. Sie bestand in schriftlicher Abfassung von Rechtsgeschäften, in der Belehrung der Parteien und in deren Unterstützung vor Gericht. Hauptsächlich aber wurde eine neuen Bedürfnissen entsprechende und doch stetige Fortbildung des Rechts durch die Edikte der Prätoren erzielt, welche, an sich nur auf das Amtsjahr des Prätors gültig, insoweit sich ihre Bestimmungen bewährt hatten, von dem Amtsnachfolger wiederholt wurden und so zuletzt eine ausgedehnte, in der Hauptsache unveränderliche Sammlung von Rechtssätzen bildeten. In den Edikten wurden im Gegensatz zu den nationalen (jus Quiritium) die allgemeinen Rechtsideen (naturalis ratio, jus gentium), welche der Ausbreitung des Verkehrs zwischen römischen Bürgern und Nichtrömern ihre Entstehung verdankten, zur Anerkennung und formellen Geltung gebracht.
In der dritten Periode, bis auf Konstantin d. Gr., bestehen anfangs die republikanischen Einrichtungen dem Scheine nach fort; daher werden noch Gesetze, Senatsschlüsse und Edikte des Prätors erlassen. Indessen wurde das Edikt unter Hadrian (132 n. Chr.) von dem Prätor Salvius Julianus neu redigiert und damit im wesentlichen abgeschlossen, und die jetzt zahlreichern und bedeutungsvollern Senatsschlüsse waren bald nur die Form, um den Willen des Alleinherrschers zur Geltung zu bringen.
Daneben erlangten die Anordnungen des Princeps in ihren verschiedenen Formen (edicta, mandata, decreta, rescripta) Gesetzeskraft und wurden, nachdem auch die Form des Staats monarchisch geworden, die alleinige Quelle [* 3] der Gesetzgebung. Die bedeutungsvollste Fortbildung erfuhr aber das Recht durch die Juristen. Weniger als heutzutage mit einem schwerfälligen gelehrten Apparat überladen, durch die Sitte, überall ihres Rats sich zu bedienen, in steter praktischer Thätigkeit erhalten, und, da das Richteramt noch eine gemeine bürgerliche Pflicht, das Geschäft des eigentlichen Sachwalters aber den Anfängern überlassen war, von mechanischen Arbeiten frei, schufen die römischen Juristen eine Rechtswissenschaft, welche als mustergültig angesehen werden konnte und den eigentlichen Wert des römischen Rechts für die Geschichte begründet hat.
Sie haben es gleichmäßig verstanden, die Rechtssätze sowohl bis in die letzten Konsequenzen streng durchzuführen und gleichsam mit ihren »Begriffen zu rechnen«, als auch die kleinsten thatsächlichen Umstände bei der Behandlung eines Rechtsfalles zu berücksichtigen, den Anforderungen des praktischen Lebens gerecht zu werden und ihren Gedanken den schärfsten und passendsten Ausdruck zu geben. Wesentlich verstärkt wurde der Einfluß der Juristen dadurch, daß die ausgezeichneten unter ihnen das Recht erhielten, ex auctoritate principis Rechtsgutachten (responsa) zu erteilen, welche, wenn sie übereinstimmten, von dem Richter befolgt werden mußten.
Die Schriften der römischen Juristen waren sehr zahlreich und mannigfaltig; erhalten sind davon außer den Exzerpten, welche die Pandekten bilden, besonders die Institutionen des Gajus (s. d.) und Bruchstücke aus den Schriften Ulpians und Paulus'. Die namhaftesten Juristen waren, außer Labeo und Capito, den Stiftern der sogen. Schulen der Proculianer und Sabinianer, Sabinus, Julianus, Gajus, Ämilius Papinianus, Ulpianus, J. ^[Julius] Paulus, Modestinus.
Vgl. Huschke, Jurisprudentiae antejustinianae quae supersunt (5. Aufl., Leipz. 1886).
In der vierten Periode, bis zu Justinian (550 n. Chr.), ist das Übergewicht Roms und Italiens [* 4] völlig verschwunden. Mit dem Untergang der römischen Volkstümlichkeit in dem weiten Weltreich erstarb auch die Wissenschaft des Rechts. Man beschränkte sich auf Kompilationen aus den Schriften der frühern Zeit, auf Auswendiglernen der Rechtsregeln in den Rechtsschulen und auf deren gedankenlose Anwendung in den Gerichten. Ohne jede Prüfung folgte man blindlings der Autorität der Juristen der vorigen Periode.
Das sogen. Citiergesetz Kaiser Valentinians III. (426) erkennt geradezu den Grundsatz an, die juristischen Schriften wie Gesetze aufzufassen, und verweist den Richter bei abweichenden Ansichten an die Mehrheit der Stimmen. Das Volk ist von jeder Beteiligung an der Bildung des Rechts wie von dessen Anwendung ausgeschlossen. Letztere liegt allein in den Händen der kaiserlichen Beamten, und die kaiserlichen Konstitutionen bilden die einzige Rechtsquelle. Durch Justinian endlich ward das geltende Recht kodifiziert.
Nachdem nach dem Vorausgang einiger Privatarbeiten schon Theodosius II. 438 eine offizielle Sammlung der kaiserlichen Konstitutionen veranstaltet hatte (Codex Theodosianus), ließ Justinian 528-534 eine gleiche Sammlung der noch gültigen Konstitutionen (Codex), eine Zusammenstellung von Exzerpten aus den bedeutendsten juristischen Schriften (Digesta, Pandectae) sowie ein kurzes Lehrbuch des Rechts (Institutiones) nach dem Muster desjenigen des Gajus bearbeiten und versah das Ganze mit Gesetzeskraft, indem er zugleich alle in diese Arbeiten nicht aufgenommenen ältern Bestimmungen außer Kraft [* 5] setzte.
Diese drei Arbeiten bilden mit den spätern Gesetzen Justinians (Novellae) das »Corpus juris civilis«, in welcher Gestalt das römische Recht auf die Gegenwart gekommen ist. Das Gesetzeswerk Justinians umfaßt das ganze Rechtsgebiet, das Staats-, Kirchen-, Straf- und Prozeßrecht sowie das Privatrecht. Dasselbe ist jedoch weniger ein Gesetzbuch nach dem Begriff der Neuzeit als eine Sammlung von Materialien für ein solches oder für ein Lehrbuch des Rechts. Aber gerade in seiner eigentümlichen Zusammensetzung liegt sein großer Wert, indem es die rechtswissenschaftlichen Leistungen der römischen Juristen, man darf wohl annehmen, in ihrem bedeutungsvollsten Teil in sich aufgenommen und der Nachwelt erhalten hat und die geschichtliche Entwickelung des Rechts bei einem Volk zu verfolgen erlaubt, welches für dessen Ausbildung in hohem Maß befähigt war. Mit Justinians »Corpus juris« ist das römische Recht als nationales Recht abgeschlossen; indes fand in Byzanz, abgesehen von einzelnen Konstitutionen späterer Kaiser, unter Basilius Macedo und dessen Sohn Leo VI. eine Umarbeitung dieses Rechtsbuches in griechischer Sprache [* 6] statt, welche unter dem Namen Basiliken (Imperatoriae Constitutiones) erhalten ist.
In den germanischen Staaten, welche aus den Trümmern des weströmischen Reichs sich erhoben, blieb das römische Recht für die eingebornen Provinzialen fortwährend in Geltung. Wegen der Unmöglichkeit, dasselbe in seinem ganzen Umfang zu beherrschen, veranstalteten die germanischen Fürsten kurze Zusammenstellungen, in welchen einige Bruchstücke kaiserlicher Konstitutionen und juristischer Schriften erhalten sind. Zu diesen Zusammenstellungen gehören das »Edictum Theodorici« für das ostgotische Reich (um 500),
die »Lex Romana Visigothorum« oder das »Breviarium Alaricianum« (506) und die »Lex Romana Burgundionum« (517-524). In Italien [* 7] publizierte Justinian nach dem Sturz des ¶
mehr
ostgotischen Reichs seine Gesetzsammlung außer den Novellen, und dieselbe kam dort, wie der sogen. »Brachylogus« und einige andre Schriften aus dem 9., 10. und 11. Jahrh. zeigen, nie ganz in Vergessenheit.
Vgl. Fitting, Juristische Schriften des frühern Mittelalters (Halle [* 9] 1876).
Gewissermaßen eine Neubelebung erfuhr aber das römische Recht, als dasselbe seit dem 12. Jahrh., nachdem man vollständige Handschriften des »Corpus juris« wieder aufgefunden, auf der Rechtsschule zu Bologna von Irnerius und seinen Schülern, den sogen. Glossatoren, zum Gegenstand ihrer Vorlesungen gemacht wurde (s. Glosse).
Vgl. Fitting, Die Anfänge der Rechtsschule zu Bologna (Berl. 1888).
Die Glossatoren beschränkten sich zwar auf eine fortlaufende Erklärung (Glosse) des Textes des »Corpus juris«; allein ihre Thätigkeit ermöglichte es erst, über den ausgedehnten Stoff Übersicht und Herrschaft zu gewinnen, und ihre Erklärungen, welche Accursius in der sogen. »Glossa ordinaria« zusammenstellte, sind noch jetzt von wissenschaftlichem und praktischem Wert.
Als das wissenschaftlich ausgebildete Recht eines hochgebildeten Volkes kam das römische Recht den Anforderungen entgegen, welche von der gestiegenen Kultur, dem entwickelten Verkehr und von der neuerwachten wissenschaftlichen Regung an das Recht gestellt wurden, von den national-germanischen Rechten aber, unausgebildet wie sie waren, nicht befriedigt werden konnten. Aus allen gesitteten Ländern Europas strömten daher zahlreiche Schüler zu den berühmten italienischen Rechtslehrern und brachten die dort erlangte Rechtskenntnis zurück in ihre Heimat.
Wie dem Mittelalter die Lehren [* 10] des Aristoteles für untrüglich galten, und wie man die römische und griechische Kunst und Litteratur als mustergültig, »klassisch«, ansah, so erschien das römische Recht als das schlechthin vernünftige Recht, als »geschriebene Vernunft« (raison écrite) und erlangte deshalb wenn nicht gesetzliche Kraft, doch verbreitete Anwendung; dies wurde noch dadurch befördert, daß die Geistlichkeit überall nach römischem Recht lebte und dasselbe in ihren damals mit so ausgedehnter Zuständigkeit ausgestatteten Gerichten mit denjenigen Modifikationen zur Anwendung brachte, welche das kanonische Recht teils aus kirchlichen Rücksichten, teils um den Bedürfnissen der Zeit Rechnung zu tragen, vorgenommen hatte.
An der Bearbeitung des römischen Rechts haben daher, außer England und Skandinavien, wo es am wenigsten Fuß faßte, alle europäischen Kulturvölker der Reihe nach einen hervorragenden Anteil genommen. Die Postglossatoren (Odofredus, Bartolus, gest. 1357, Baldus, gest. 1400, u. a.), welche in weitschweifigen Kommentaren die Scholastik auch in der Jurisprudenz zur Geltung brachten, durch Modernisierung aber und Einflechtung des neuen Gewohnheitsrechts die Anwendbarkeit des römischen Rechts beförderten, gehören meist noch Italien an. Die französische Schule, in welcher Cujacius als scharfsinniger Exeget, Donellus (gest. 1591) als Systematiker hervorragen, suchte, unterstützt von den fortgeschrittenen humanistischen Studien und durch neu aufgefundene Quellen des ältern römischen wie des byzantinischen Rechts, mit Glück das römische Recht frei von neuerer Zuthat zu erfassen, in seinen Geist einzudringen und es zu rekonstruieren.
Der französischen Schule folgte, im ganzen die gleiche Bahn, jedoch mit geringerm Erfolg einschlagend und sich mehr ans einzelne haltend, im 17. und 18. Jahrh. die holländische Schule (Hugo Grotius, Schulting u. a.), welcher die gleichzeitigen Spanier (Perez, Suarez u. a.) sich anschlossen. In der zweiten Hälfte des 18. und im 19. Jahrh. bildet Deutschland [* 11] den Mittelpunkt des Studiums des römischen Rechts. Hatte man im 17. Jahrh. sich bestrebt, das römische Recht den praktischen Bedürfnissen anzupassen, in welcher Richtung besonders Struve (gest. 1692), S. Stryk (gest. 1700), Schiller (gest. 1705) thätig waren, im Beginn des 18. Jahrh. aber auf Anregung des Thomasius eine strenge Scheidung der einzelnen juristischen Disziplinen eingeführt, so machte sich nunmehr wiederum das Streben geltend, das römische Recht selbst als solches, getrennt von dem deutschen, aus welchem man eine besondere Disziplin gebildet hatte, zu erforschen, zugleich aber es selbständiger zu erfassen und eine bessere Systematik anzustreben. Unter den zahlreichen Bearbeitern mögen hier nur Heineccius (gest. 1741), Hellfeld (gest. 1782), Hofacker (gest. 1793), Schömann (gest. 1814), Haubold (gest. 1824), Glück (gest. 1831), Hasse (gest. 1831), E. Spangenberg (gest. 1831), Göschen (gest. 1837), Mühlenbruch (gest. 1843), dann als Vertreter einer rationellen Richtung und als gefeierte Lehrer Thibaut (gest. 1840) und Heise (gest. 1851) genannt werden. Die Erforschung der Geschichte des Rechts und damit eine genauere Kenntnis des geltenden Rechts selbst ward von Hugo (gest. 1844), vor allen aber von Savigny (gest. 1861) angebahnt und gefördert, an welche Männer sich die sogen. historische Schule anschloß.
Teils dieser angehörig, teils wieder mehr auf die systematische Behandlung und zum Teil auf eine kritische Behandlung des römischen Rechts gerichtet sind Puchta (gest. 1846), Löhr (gest. 1851), Arndts (gest. 1878), v. Bethmann-Hollweg (gest. 1877), Böcking (gest. 1870), Brinz (gest. 1887), Fein (gest. 1858), Francke (gest. 1873), Jhering, Keller (gest. 1860), Kierulff, v. Scheurl, Sintenis (gest. 1868), v. Vangerow (gest. 1870), Wächter (gest. 1880), Windscheid u. a.
In Deutschland hat das römische Recht nicht allein als Vernunftrecht, sondern auch als positives, unmittelbar anwendbares Recht Geltung erlangt. Die Rezeption des römischen Rechts in dieser Ausdehnung [* 12] ward außer von den bereits hervorgehobenen allgemeinen Gründen begünstigt teils durch den Zustand des einheimischen Rechts, welches, unzureichend und bei den verschiedenen Stämmen, ja von Stadt zu Stadt verschieden, der Organe zu einer einheitlichen und den Bedürfnissen genügenden Fortbildung entbehrte, teils dadurch, daß die deutschen Kaiser als Nachfolger der römischen Cäsaren, die Gesetze der letztern mithin gewissermaßen als einheimische galten, und daß jene die Geltung des ihnen vielfach günstigen römischen Rechts zu befördern bemüht waren.
Vgl. C. A. Schmidt, Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland (Rost. 1868);
W. Modderman, De receptie van het romeinsche regt (Groning. 1874; deutsch von K. Schulz, Jena [* 13] 1875).
Während der »Sachsenspiegel« (um 1230) vom Einfluß des römischen Rechts noch frei ist, zeigt der »Schwabenspiegel« (um 1275) schon Spuren desselben und verrät die steigende Autorität der römischen »Meister«. Von nachhaltiger Wirkung war die »populäre« Litteratur des römisch-kanonischen Rechts (vgl. darüber besonders die Monographie von Stintzing, Leipz. 1867). Im 15. Jahrh. wurde das römische Recht von den rechtsgelehrten Doktoren in den höhern Gerichten, in welchen sie Platz fanden, trotz des Widerstrebens der Schöffen zur Geltung gebracht. Schon im Reichsabschied von 1342 hatte Kaiser Ludwig der Bayer bestimmt, daß das kaiserliche Hofgericht »nach kunig und keisern, seiner vorfaren an ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Römisches
Recht. Die röm. Weltherrschaft, die Berührung und Vermischung der german.
Nationen mit den Römern seit der Völkerwanderung, der Glaube des Mittelalters, daß das von Karl d. Gr.
gegründete Kaiserreich eine Fortsetzung des Römischen Reichs mit seinem Römisches
Recht sei, der Einfluß, welchen die sich an das
Römisches
Recht haltende Hierarchie der röm. Kirche auf die Handhabung und Fortbildung des Rechts ausübte, die Thatsache, daß man in
einem geschlossenen Buche, dem Corpus juris (s. d.), die anwendbaren Rechtsvorschriften zusammen
fand, und die Pflege, welche eben diesem Corpus juris durch die Glossatoren (s.
Glosse) auf den von den verschiedensten Nationen
besuchten ital. Universitäten fand, sind der äußere Grund gewesen, daß das Römisches
Recht, und zwar vorzugsweise das röm. Privatrecht,
seine Rechtsinstitute und seine Rechtslehren von den modernen Völkern als ihr Recht aufgenommen wurde.
Dazu traten in Deutschland polit. Gründe. Das mittelalterliche mit dem Lehnswesen verwachsene Ständewesen löste sich auf,
die Landesherren erhoben gesteigerte Ansprüche ihrer Macht, sie zogen die sich in ihren Dienst stellenden auf den Universitäten
von den Machtvollkommenheiten des Fürsten aus dem Corpus juris unterrichteten Gelehrten des Römisches
Recht als
ihre Beamten heran; diese verdrängten die ungelehrten Schöffen aus den Landgerichten, allmählich auch aus den Hof- und Lehnsgerichten.
Sie urteilten aber nach Römisches
Recht Nun aber bewährte sich für den schnell wachsenden Verkehr dieses ausgebildete
Römisches
Recht in der Praxis ganz anders als das unbeholfene Deutsche Recht.
[* 14] Man brauchte das Recht nicht mehr für
jeden einzelnen Fall zu suchen, um es zu finden, im Corpus juris lag es offen dar. Ohne den großen röm. Weltverkehr wäre
niemals das Recht erwachsen, dessen die modernen Völker bedurften. Aber ohne den praktischen Sinn der Römer
[* 15] und ohne die Meisterschaft der röm. Juristen auch nicht.
Sie verstanden die engen Fesseln des auf dem Zwölftafelgesetze beruhenden röm. Civilrechts zu lockern, um daneben
ein für den Verkehr zwischen Römern und Nichtrömern geeignetes freieres jus gentium auszubilden; neben der strengen Logik,
wie sie gleichmäßig ein Erbteil der roman. Sprachen und des Römisches
Recht ist, besaßen sie einen hohen Sinn
für die Billigkeit (s. d.), um ihren Ansprüchen bei der Gestaltung der Rechtsinstitutionen im ganzen und bei den Entscheidungen
im einzelnen Rechnung zu tragen.
Sie verstanden es, ein durchaus rationales Recht (s. Rechtswissenschaft) auszubilden, welches den Lebensverhältnissen, den
wirtschaftlichen und sittlichen Bedürfnissen gerecht wird, so daß heute noch aus dem auch Römisches
Rechtauch
da, wo es formell nicht gilt, wie in Teilen von Schleswig
[* 16] und in England, als eine raison écrite Normen für richterliche
Entscheidungen hergenommen werden, und daß jede neue Kodifikation (s. d.)
des bürgerlichen Rechts zum größten Teile Römisches
Recht wiedergiebt.
Daneben hatten röm. Juristen einen so starken Sinn für Formen und ein so großes Geschick in der Formulierung, daß sie in ihrem Aktionensystem (s. Actio) ein Kunstwerk aufbauten, welches eine zugleich sichere und bequeme Grundlage für die prozessuale Geltendmachung der Ansprüche, die Rechtsverteidigung und die richterliche Entscheidung darbot. Der Aufbau des röm. Privatrechts ist so in sich zusammenhängend, daß man dasselbe oft für ein System praktischer Logik ausgegeben hat. Es ist aber zugleich so elastisch, daß es praktisch brauchbar geblieben ist, obwohl wichtige Teile, wie das ganze Institut der Sklaverei, welches mit dem Wirtschaftssystem der Römer tief verwachsen war, die strenge Gestaltung der römischen väterlichen Gewalt, die röm. Stipulation (s. d.), die Bonorum possessio (s. d.), herausgenommen, andere, wie die Hypothek (s. d.) und der Erwerb von Grundeigentum (s. Auflassung) umgestaltet sind. Umgekehrt reicht die röm. Rechtswissenschaft aus, um ganz moderne Rechtsinstitute, wie das geistige und gewerbliche Eigentum, angemessen zu gestalten und zu handhaben. Endlich ist die Kunst der röm. Juristen, gegebene Rechtsfälle (s. d.) zu ¶
mehr
behandeln, heute noch ein Muster für den Richter wie ein Bildungsmittel für den angehenden Juristen.
Aber neben diesen hellen Lichtseiten liegen tiefe Schatten.
[* 18] Mit der Waffe des Römisches
Recht wächst in den deutschen
Territorien der absolute Staat empör, welcher die polit. Teilnahme der Stände ausschloß. Die romanistische Praxis der ital.
Städte hatte im Strafrecht ein grausames System unmenschlicher Strafen, die romanistische Praxis der Kirche den Inquisitionsprozeß
ausgebildet, die Folter bot das Römisches
Recht selbst dar. Im Civilprozeß wurde alles auf Schriftlichkeit gebaut.
Das gerichtliche Verfahren fand hinter geschlossenen Thüren statt. Alle diese Einrichtungen wanderten zusammen mit dem Römisches
Recht ein
oder wurden allmählich von den Beamten der fürstl. Regierungen und Amtsgerichte eingeführt. Erst nach einem Marasmus von
mehrern Jahrhunderten hat sich das deutsche Volk wieder emporgerungen, und auf polit., staatsrechtlichem, strafrechtlichem
und prozessualem Gebiet sind solche neue Einrichtungen geschaffen, wie sie sich in England, wo das Corpus juris nach anfänglicher
Aufnahme im 13. Jahrh., wegen seiner polit. Gefährlichkeit zurückgewiesen wurde, aus
den frühern nationalen Einrichtungen des Mittelalters herausgebildet haben.
Für die Fortbildung des Römisches
Recht bei den Römern ist wenig gethan durch in Form von Volksschlüssen oder Senatsbeschlüssen
erlassene allgemeine Gesetze. Aber die Römer besaßen ein einer gesetzgebenden Gewalt ähnliches Organ
in ihren Prätoren (s. d.), welche, von tüchtigen Juristen beraten, Edikte (s. Edictum) erließen, die wie Gesetze beobachtet,
zur Fortbildung des Rechts das meiste beitrugen. Und diese Thätigkeit setzte sich in den Edikten und Reskripten der von einem
Kollegium hoch angesehener Juristen beratenen röm. Kaiser fort.
Außer diesem indirekten hatten die röm. Juristen einen direkten Einfluß
auf die Rechtsprechung in ihren Responsen (s. Responsum) auf an sie ergangene Rechtsfragen, auf
die Rechtswissenschaft durch ihre zahlreichen wissenschaftlichen Schriften. Die Aufnahme des Römisches
Recht in den neuern Staaten erfolgte
nicht mit einem Schlage; ihre Anfänge führen auf das Mittelalter zurück, ihr Fortgang ist nicht ohne
Widerspruch erfolgt; ihren Abschluß fand sie am frühesten in Italien und dem südl. Frankreich, im 15. und 16. Jahrh. in Deutschland.
Ganz unberührt von dem Römisches
Recht ist kein moderner Staat geblieben, wenn auch das Römisches
Recht im Norden
[* 19] Europas und in England nicht
formell geltendes Recht geworden ist. Einzelne Institute german. Rechts sind neben dem auch Römisches Rechtauch in Deutschland
bestehen geblieben und neue Rechtsinstitute sind entstanden. (S. Deutsches Recht.) Sie bilden zusammen mit dem Römisches Recht das Bürgerliche
Recht (s. d.) in den Ländern des Gemeinen Rechts (s. d.). Die neuern Kodifikationen (s. d.)
haben, unabhängig von den verschiedenen geschichtlichen Grundlagen, röm.
und deutsches Recht miteinander verbunden und als einheitliches Recht innerhalb ihres Geltungsgebietes als Gesetz verkündet.
Der Gedanke, daß das Corpus juris noch heute als formelle Rechtsquelle für das geltende Recht bewahrt werden müßte, ist
gänzlich aufgegeben. Ein jurist. Bildungsmittel wird dasselbe auch dann noch bleiben, wenn seine formale
Gültigkeit durch das zu erwartende Bürgerliche Gesetzbuch beseitigt sein wird.
Litteratur s. unter Institutionen und Pandekten. Ferner: Savigny, Geschichte des Römisches Recht im Mittelalter (2. Ausg., 7 Bde., Heidelb. 1831-51);
Die röm. Rechtsgeschichte von Rudorff (2 Bde., Lpz. 1857 u. 1859), Padeletti (deutsch von Holtzendorff, Berl. 1879), Karlowa (2 Bde., Lpz. 1885 u. 1892);
Ibering, Geist des Römisches Recht (3 Tle. in 5 Abteil., 4. u. 5. Aufl., ebd. 1875-91);
Unger, Röm. und nationales Recht (Gött. 1848);
Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (2 Bde., Braunschw. 1860-64; Bd. 1, S. 609-655; Bd. 2, S. 1-142);
Franklin, Beiträge zur Reception des Römisches Recht in Deutschland (Hannov. 1863);
Moddermann, Die Reception des Römisches Recht (deutsch von Schulz, Jena 1875);
Schmidt, Die Reception des Römisches Recht in Deutschland (Rostock [* 20] 1868);
Sohm, Die deutsche Rechtsentwicklung (in Grünhuts «Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart», Bd. 1, Wien [* 21] 1874);
Laband, Bedeutung der Reception des Römisches Recht für das deutsche Staatsrecht (Straßb. 1880).