Quittung
(Empfangschein,
Recepisse, lat. Apocha, franz. Quittance), Empfangsbekenntnis,
namentlich das schriftliche
Bekenntnis eines
Gläubigers, daß dessen
Schuldner seine Verbindlichkeit gegen ihn erfüllt habe.
Eine vollständige Quittung
muß enthalten: die Erwähnung der Verbindlichkeit, das
Bekenntnis der Erfüllung derselben, den Betrag
der gezahlten
Summe in
Zahlen und
Buchstaben, den
Namen des
Schuldners, die
Unterschrift des
Gläubigers und,
sofern die Erfüllung der Verbindlichkeit an eine gewisse Zeit
oder an einen bestimmten
Ort gebunden war, auch die Bemerkung,
wann und wo sie stattgefunden. Jeder
Schuldner hat das
Recht, bei Erfüllung seiner Verbindlichkeit vom
Gläubiger eine Quittung
zu
fordern. Die Beweiskraft der Quittung
, welche gemeinrechtlich erst nach
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Ablauf
[* 4] einer Frist von 30 Tagen von der Ausstellung an begann, ist nach dem Einführungsgesetz zur deutschen Zivilprozeßordnung,
§ 17, an den Ablauf einer Zeitfrist nicht mehr gebunden. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 270)
hat der Schuldner die Kosten der Quittung
zu tragen, wofern sich nicht aus dem zwischen Gläubiger und Schuldner
bestehenden Rechtsverhältnis etwas andres ergibt.