Propolium
3 Wörter, 36 Zeichen
Propolium
(Jus protimiseos), das einer Person in Ansehung einer Sache eingeräumte Vorrecht au Erwerbung derselben. Das Vorkaufsrecht wird zumeist durch Vertrag begründet und unterscheidet sich vom sogen. Näherrecht (s. d.) dadurch, daß letzteres gegen den neuen Erwerber einer Sache, nicht gegen den Veräußerer derselben gegeben ist. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 481 ff.) muß der Verpflichtete, falls er den betreffenden Gegenstand an einen Dritten verkaufen will, dem Vorkaufsberechtigten von dem Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich Kenntnis geben. Der Berechtigte kann dann unter denselben Bedingungen wie der dritte Käufer in den Kaufvertrag eintreten.
Nr. | Ergebnis | Vorkaufsrecht |
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1 | ****** | Vor|kaufs|recht, das (Rechtsspr.): Recht, etw. Bestimmtes, wenn es zum Verkauf steht, als Erste[r] angeboten ... |