Prokurator
(lat.),
Sachwalter; Vertreter, der im Auftrag eines andern und auf
Grund einer
Vollmacht
(Prokuratorium
) dessen
Geschäfte, insbesondere vor
Gericht, führt.
Der von einer
Gemeinde oder sonstigen
Korporation bestellte
Prokurator
heißt
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Syndikus. Die Vertretung der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Hauptaufgabe der Rechtsanwalte, und zwar
besteht nach der deutschen Zivilprozeßordnung die Vorschrift, daß vor den Kollegialgerichten, also vor den Landgerichten
und allen Gerichten höherer Instanz, die Parteien sich durch einen Rechtsanwalt als Prokurator
vertreten lassen müssen (Anwaltsprozeß).
Außerdem, also namentlich vor den Amtsgerichten, können die Parteien ihre Sache selbst führen oder sich
durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen.
Staatsprokurator
(Procureur d'État) ist in Frankreich s. v. w. Staatsanwalt. In der römischen Kaiserzeit hießen Prokuratoren
(»Landpfleger«) die Verwalter des kaiserlichen Privatvermögens, welche in kleinen Provinzen zugleich die Stelle des Statthalters
versahen oder diesen in den zu einer Provinz gehörigen kleinen Territorien vertraten.
Vgl. Liebmann, Beiträge zur Verwaltungsgeschichte des römischen Reichs, Bd. 1 (Jena [* 3] 1886).
In Klöstern heißt der Konventual, welcher die ökonomische und sonstigen weltlichen Angelegenheiten zu besorgen hat, Pater
Prokurator
oder Klosterschaffner. Prokurator von St. Markus war in Venedig
[* 4] ehemals Titel der vornehmsten Staatsbeamten; es
gab neun wirkliche, aus denen der Doge gewählt ward, u. viele Titularprokuratoren
, die des damit verbundenen Ranges wegen
große Summen für den Titel bezahlten.