Pro
s. Prokura.
Pro cura
5 Wörter, 29 Zeichen
Pro
s. Prokura.
Prokura
(v. lat. pro cura, »für Mühe«),
Honorar für Bemühungen in Handelsangelegenheiten; dann s. v. w. Vollmacht,
insbesondere die von dem Eigentümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal), sei es einem Einzelnen oder
einer Handelsgesellschaft, erteilte Vollmacht, im Namen und für Rechnung des Prinzipals das Handelsgeschäft zu betreiben und
die Firma per procura (abgekürzt prokura
pr. oder pr. Pa.) zu zeichnen. Die Prokura
, welche auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt
werden kann (Kollektivprokura), ermächtigt den also Bevollmächtigten (Pro
kuraträger, Prokuristen) zu allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Dagegen darf derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigne noch für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte machen.
Auch ist er zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken des Prinzipals nur dann ermächtigt, wenn ihm die Befugnis hierzu
besonders übertragen worden ist. Ebensowenig darf der Prokurist die ihm erteilte Prokura
ohne Zustimmung des
Prinzipals auf einen andern übertragen. Die Zeichnung der Firma durch den Prokuristen erfolgt in der Weise, daß er der Firma einen
die Prokura
andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt; bei der Kollektivprokura hat jeder Prokurist der mit
diesem Zusatz versehenen Firmenzeichnung seinen Namen beizufügen.
Die Erteilung der Prokura
ist bei Vermeidung von Ordnungsstrafen zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, indem der Prokurist
bei dieser Gelegenheit die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem zuständigen Gericht zu zeichnen oder
die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen hat. Ebenso ist das Erlöschen der Prokura
in
das Handelsregister einzutragen. Die Unterlassung der Anmeldung beim Gericht hat die Folge, daß der Prinzipal sich Dritten gegenüber
nur dann auf das Erlöschen der Prokura berufen kann, wenn er nachweist, daß dies dem Dritten bei dem Abschluß des fraglichen
Geschäfts bekannt war. Bei ordnungsmäßiger Eintragung und öffentlicher Bekanntmachung dagegen
muß jeder Dritte das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß
er das Erlöschen beim Abschluß des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 10, 41-46, 52-56, 104, 118.