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Verordnungen wirtschaftlichen Inhalts zu begutachten (75 Mitglieder, Sitzungsperiode fünf Jahre). Durch Gesetz vom wurde der Landeseisenbahnrat und die Bezirkseisenbahnräte zur beirätlichen Mitwirkung der Eisenbahnverwaltung errichtet. Die Aufgabe, den Minister der landwirtschaftlichen Angelegenheiten in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen, hat das Landes-Ökonomiekollegium errichtet). Durch Ministerialverfügung vom sind endlich Gewerbekammern, in der Regel für jeden Regierungsbezirk eine, geschaffen worden. Eine ältere Institution sind die Handelskammern, welche jedoch teilweise durch Gesetz vom eine neue Organisation erhalten haben. Von sonstigen Behörden mit beratenden Befugnissen sind noch zu nennen: die Akademie der Wissenschaften und die des Bauwesens, die technische Deputation für Gewerbe und die statistische Zentralkommission.
Selbstverwaltung.
Die
Selbstverwaltung beruht in Preußen
[* 3] auf der Grundlage des Immobiliarbesitzes sowie der
Wahl seitens der Eingesessenen. Die Vertretungskörper
(Gemeindeversammlungen
[Gemeinderäte], Stadtverordnetenversammlungen,
Kreistage,
Provinziallandtage) beraten und beschließen
über die kommunalen Angelegenheiten ihres
Verbandes, während als ausführende
Organe teils enger begrenzte
Vertretungen
(Magistrate,
Kreisausschüsse, Provinzialausschüsse), teils gewählte, nur in
Kreisen (auf
Präsentation) ernannte
Einzelbeamte (Gemeindevorsteher,
Bürgermeister,
Landräte,
Landesdirektoren) fungieren.
Die Kommunalverbände niederer Ordnung bilden die Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, Gutsbezirke) nach Maßgabe der verschiedenen Gemeindeverfassungsgesetze. Bezüglich der Landgemeinden sind drei Gebiete zu unterscheiden:
1) die sieben östlichen Provinzen mit dem Landgemeindeverfassungsgesetz vom
2) die beiden westlichen Provinzen mit einer formell abgeschlossenen Gemeindegesetzgebung, aber zum Teil kümmerlichen Selbstverwaltung: westfälische Landgemeindeordnung vom und rheinische Gemeindeordnung vom und Gesetz vom
3) die neuen Provinzen nebst Hohenzollern, [* 4] wo für Schleswig-Holstein [* 5] die Landgemeindeverhältnisse durch die schleswig-holsteinische Verordnung vom (für Lauenburg [* 6] durch Ges. vom nach dem Muster der östlichen Provinzen neu geregelt sind; für Hannover [* 7] gilt das hannöversche Landgemeindegesetz vom welches eine freie und gedeihliche Selbstverwaltung gewährleistet; für Hessen-Nassau [* 8] besteht (von Frankfurt [* 9] a. M. abgesehen) eine für Stadt- und Landgemeinden gemeinsame Gesetzgebung: kurhessische Gemeindeordnung vom Ges. vom nassauisches Gemeindegesetz vom und Ges. vom großherzoglich hessische Gemeindeordnung vom mit den Gesetzen vom 8. Jan. und und landgräflich hessische Gesetze vom und Frankfurter Landgemeindeordnung vom für Hohenzollern gelten die Gemeindeordnung von Hohenzollern-Sigmaringen vom nebst Ges. vom und Landgemeindeordnung für Hohenzollern-Hechingen vom Die städtische Verfassung ist in den sieben östlichen Provinzen (ohne Neuvorpommern, wo im wesentlichen die ältern Verfassungen durch Ges. vom bestätigt sind) mit der Städteordnung vom zu den freiern Grundsätzen der Steinschen Periode zurückgekehrt.
Sie beruht auf voller Selbstverwaltung. Sie hat den Städteordnungen für Westfalen [* 10] vom und für die Rheinprovinz [* 11] vom zum Muster gedient. Ebenso hat die Städte- und Fleckenordnung für Schleswig-Holstein vom und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a. M. vom enge Anlehnung an erstere gefunden, während Hannover seine besondere revidierte Städteordnung vom und Hohenzollern-Hechingen die Städteordnung vom beibehalten hat. In Hessen-Nassau (ohne Frankfurt) dagegen sowie in Hohenzollern-Sigmaringen beziehen die Gemeindeordnungen die Stadtverfassungen mit ein. In Westfalen sind sodann zwischen orts- und kreisgemeindliche Organisation die Ämter, in Rheinland die Bürgermeistereien als kommunale Zwischenglieder eingeschoben.
Für den weitern kommunalen Aufbau (der Kreise [* 12] und Provinzen) ist zunächst durch die Kreisordnung vom für die östlichen Provinzen der Grundstein gelegt, auf welchem die Provinzialordnung vom weiterbaut. Die Kreisordnung erfuhr mit dem Gesetz vom Abänderungen und eine Neuredaktion, die Provinzialordnung wurde durch das Zuständigkeitsgesetz vom abgeändert. In der Provinz Posen [* 13] aber sind die genannten Gesetze noch nicht durchgeführt, vielmehr steht diese Provinz noch unter der veralteten kreisständischen Verwaltung (Kreisordnung vom Dagegen sind die übrigen Provinzen mittels besonderer, provinzielle Eigentümlichkeiten berücksichtigender Gesetze nach und nach in der Weise angeschlossen, daß die Kreis- und die Provinzialordnung gleichzeitig zur Einführung gelangten.
Kommunalverbände mittlerer Ordnung mit Korporationsrechten zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten bilden die Kreise (in Hohenzollern Oberämter). Die Vertretung des Verbandes und der Kreiseingesessenen erfolgt durch den aus Wahlen hervorgegangenen Kreistag (in Hohenzollern Amtsversammlung) unter dem Vorsitz des Landrats (Oberamtmanns). Als Organe der Kreiskommunalverwaltung wirken der vom Kreistag gewählte Kreisausschuß (in Hohenzollern Amtsausschuß, in Stadtkreisen Stadtausschuß) mit dem Landrat (Oberamtmann) als Vorsitzendem, welcher zugleich die Geschäfte des Verbandes führt.
Städte mit 25,000 und mehr Zivileinwohnern können einen eignen Stadtkreis bilden. Kommunalverbände höherer Ordnung bilden die Provinzen und in Hessen-Nassau außerdem noch die Regierungsbezirke Kassel [* 14] und Wiesbaden [* 15] auf Grund folgender Gesetze:
1) Provinzen Ostpreußen, [* 16] Westpreußen, Brandenburg, [* 17] Pommern, [* 18] Schlesien [* 19] und Sachsen: [* 20] Provinzialordnung vom
3) Hessen-Nassau: Ges. vom (s. auch 8 und 9); 4) Westfalen: Ges. vom
5) Rheinprovinz: Ges. vom
6) Schleswig-Holstein: Ges. vom
7) hohenzollerische Lande: hohenzollerische Amts- und Landesordnung vom
8) Regierungsbezirk Kassel: Ges. vom
9) Regierungsbezirk Wiesbaden: Ges. vom Die Vertretung dieser Verbände und die Beschlußfassung über die Angelegenheiten derselben steht den Provinzial-, bei den unter 7) bis 9) genannten Verbänden den Kommunallandtagen zu, welche sich aus Abgeordneten der Kreise zusammensetzen und ihren Vorsitzenden wählen. Als ¶
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Selbstverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbandes bestehen in den Provinzen unter 1), 2) und 4) bis 6) kollegiale Provinzial-, in den Verbänden unter 7), 8) und 9) kollegiale Landesausschüsse. Die laufenden Geschäfte werden von gewählten Landesdirektoren, in Hannover von einem aus drei Oberbeamten unter Vorsitz des Landesdirektors zusammengesetzten Landesdirektorium, in Hohenzollern von dem Vorsitzenden des Kommunallandtags und Landesausschusses wahrgenommen.
Für den Kommunalverband der Provinz Hessen-Nassau sind die Vorschriften über die Einsetzung eines Provinzialausschusses und eines Landesdirektors bisher nicht in Kraft [* 22] getreten. Für die Provinz Posen besteht noch ein provinzialständischer Verband, [* 23] vertreten durch einen Provinziallandtag, der durch Abgeordnete der drei Stände, bez. die Virilstimmen der vormals unmittelbaren Reichsstände gebildet wird. Die Geschäftsverwaltung des Verbandes geschieht durch die provinzialständische Verwaltungskommission mit dem Direktor derselben als Organ für die laufenden Geschäfte.
Rechtspflege.
Die Rechtspflege wird von unabhängigen gewöhnlichen Staatsgerichten ausgeübt, die im Namen des Königs Recht sprechen. Als besondere Gerichte bestehen nur: die Militärgerichte, die Disziplinargerichte für Richter, Beamte und Studierende, die Austrägalgerichte der Standesherren, die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte, die Gerichte in Ablösungs- etc. Sachen (Generalkommissionen und Oberlandeskulturgericht) und Gewerbegerichte in Rheinland.
Die Richter werden vom König auf Lebenszeit ernannt, sind unabhängig und unabsetzbar und können unfreiwillig nur durch
Richterspruch ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden. Die oberste Justizverwaltungsbehörde in Preußen
bildet
das Justizministerium. Organe desselben sind die Vorstände der Gerichte und die Staatsanwaltschaften. Die äußere Organisation der
Gerichtsbehörde ist auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom und des preußischen Ausführungsgesetzes vom seit einheitlich
gestaltet; das Recht selbst soll durch die Annahme eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich,
[* 24] das im
Entwurf vorliegt, die lang ersehnte Gleichmäßigkeit erhalten.
Als oberster Gerichtshof für Preußen
besteht das Reichsgericht in Leipzig.
[* 25] Für den Staat bestehen sodann 13 (mit Jena
[* 26] 14) Oberlandesgerichte:
1) zu Königsberg [* 27] für Ostpreußen, mit den 8 Landgerichten zu Allenstein, [* 28] Bartenstein, [* 29] Braunsberg, [* 30] Insterburg, [* 31] Königsberg i. Pr., Lyck, [* 32] Memel, [* 33] Tilsit [* 34] mit zusammen 71 Amtsgerichten;
2) zu Marienwerder [* 35] für Westpreußen (mit Ausnahme des Kreises Deutsch-Krone), mit den 5 Landgerichten zu Danzig, [* 36] Elbing, [* 37] Graudenz, [* 38] Konitz, [* 39] Thorn [* 40] mit zusammen 40 Amtsgerichten;
3) zu Berlin [* 41] (mit der Bezeichnung Kammergericht) für Berlin und Brandenburg, mit den 9 Landgerichten zu Berlin (I u. II), Frankfurt a. O., Guben, [* 42] Kottbus, Landsberg [* 43] a. W., Potsdam, [* 44] Prenzlau, [* 45] Neuruppin [* 46] mit zusammen 102 Amtsgerichten;
4) zu Stettin [* 47] für Pommern, mit den 5 Landgerichten zu Greifswald, [* 48] Köslin, [* 49] Stargard, [* 50] Stettin, Stolp [* 51] mit zusammen 59 Amtsgerichten;
5) zu Posen für Posen und den westpreußischen Kreis [* 52] Deutsch-Krone, mit den 7 Landgerichten zu Bromberg, [* 53] Gnesen, Lissa, [* 54] Meseritz, Ostrowo, Posen, Schneidemühl [* 55] mit zusammen 58 Amtsgerichten;
6) zu Breslau [* 56] für Schlesien, mit den 14 Landgerichten zu Beuthen, [* 57] Breslau, Brieg, [* 58] Glatz, [* 59] Gleiwitz, [* 60] Glogau, [* 61] Görlitz, [* 62] Hirschberg, [* 63] Liegnitz, [* 64] Neiße, [* 65] Öls, [* 66] Oppeln, [* 67] Ratibor, [* 68] Schweidnitz [* 69] mit zusammen 128 Amtsgerichten;
7) zu Naumburg [* 70] a. S. für die Provinz Sachsen (mit Ausnahme der Kreise Schleusingen und Ziegenrück), den hannöverschen Kreis Ilfeld sowie das Herzogtum Anhalt [* 71] und das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, mit den 8 Landgerichten zu Erfurt, [* 72] Halberstadt, [* 73] Halle [* 74] a. S., Magdeburg, [* 75] Naumburg a. S., Nordhausen, [* 76] Stendal, [* 77] Torgau [* 78] mit zusammen 111 Amtsgerichten;
8) zu Kiel [* 79] für Schleswig-Holstein, mit den 3 Landgerichten zu Altona, [* 80] Flensburg, [* 81] Kiel mit zusammen 70 Amtsgerichten;
9) zu Celle [* 82] für Hannover (ohne Ilfeld), das Fürstentum Pyrmont, den Landgerichtsbezirk des Fürstentums Lippe [* 83] (ohne Amt Lipperode und Stift Kappel) sowie den hessen-nassauischen Kreis Rinteln, mit den 8 Landgerichten zu Aurich, [* 84] Göttingen, [* 85] Hannover, Hildesheim, [* 86] Lüneburg, [* 87] Osnabrück, [* 88] Stade, [* 89] Verden [* 90] mit zusammen 108 Amtsgerichten;
10) zu Hamm [* 91] für Westfalen und die rheinländischen Kreise Duisburg, [* 92] Essen [* 93] (Stadt und Land), Mülheim [* 94] a. d. R., Rees und Ruhrort, [* 95] mit den 8 Landgerichten zu Arnsberg, [* 96] Bielefeld, [* 97] Dortmund, [* 98] Duisburg, Essen, Hagen, [* 99] Münster, [* 100] Paderborn [* 101] (hierzu gehörig das lippesche Amt Lipperode und Stift Kappel) mit zusammen 108 Amtsgerichten;
11) zu Kassel für den Regierungsbezirk Kassel (mit Ausnahme der Kreise Schmalkalden [* 102] und Rinteln), den Kreis Biedenkopf vom Regierungsbezirk Wiesbaden und das Fürstentum Waldeck, [* 103] mit den 3 Landgerichten zu Hanau, [* 104] Kassel, Marburg [* 105] mit zusammen 76 Amtsgerichten;
12) zu Frankfurt a. M. für den Regierungsbezirk Wiesbaden (ohne Biedenkopf), Hohenzollern und von Rheinland die Kreise Wetzlar, [* 106] Neuwied, Altenkirchen, Teile vom Landkreis Koblenz, [* 107] mit den 5 Landgerichten zu Frankfurt a. M., Hechingen, Limburg [* 108] a. d. Lahn, Neuwied, Wiesbaden, mit zusammen 52 Amtsgerichten;
13) zu Köln [* 109] für die Rheinprovinz (mit Ausnahme der zu Hamm und Frankfurt a. M. gehörigen Teile) und das oldenburgische Fürstentum Birkenfeld, mit den 9 Landgerichten zu Aachen, [* 110] Bonn, [* 111] Düsseldorf, [* 112] Elberfeld, [* 113] Kleve, Koblenz, Köln, Saarbrücken, [* 114] Trier, [* 115] mit zusammen 108 Amtsgerichten;
14) zu Jena (gemeinschaftliche thüringisches Oberlandesgericht) für die Kreise Schleusingen und Ziegenrück von der Provinz Sachsen und Schmalkalden vom Regierungsbezirk Kassel; Schleusingen und Schmalkalden gehören zum Landgericht Meiningen, [* 116] Ziegenrück zu Rudolstadt. [* 117]
Man unterscheidet zunächst Gefängnisse und Strafanstalten. In letztern werden die Zuchthaus- und längern Freiheitsstrafen vollstreckt. Sie gehören fast ausschließlich zum Ressort des Ministers des Innern und stehen mit unter der Aufsicht der Regierungspräsidenten. Im ganzen kommen 50 Straf- und Gefangenanstalten sowie die 117 rheinischen Kantongefängnisse hier in Betracht, während die Gerichts- und einzelne Strafgefängnisse, zusammen 989, zum Ressort der Justizverwaltung gehören. Daneben gibt es Polizeigefängnisse, Arbeitshäuser und Besserungsanstalten (letztere beiden Gattungen für Bettler, Trunkenbolde, Arbeitsscheue und jugendliche Verbrecher).
Kirchenverwaltung.
Die Verfassungsgemeinschaft der evangelischen Landeskirche in Preußen
beschränkt sich lediglich auf die in der Person des
Königs vorhandene gemeinsame Spitze des obersten Kirchenregiments. In den elf ältern Landesteilen Ostpreußen, Westpreußen,
Stadtkreis Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen,
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Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinland und Hohenzollern bildet die Landeskirche ein Ganzes, in welchem die Kirchengewalt auf Grund des am ergänzten Gesetzes vom und der Verordnungen vom und von dem evangelischen Oberkirchenrat zu Berlin als Zentralbehörde und unter diesem durch je ein Provinzialkonsistorium ausgeübt wird. Den nachstehend verzeichneten Konsistorien steht meistens je ein Generalsuperintendent zur Seite (demjenigen in Berlin 3 und in Magdeburg 2): Provinzialkonsistorium zu Königsberg mit 35 Kirchenkreisen, Danzig (18), Berlin (für Berlin und Brandenburg, 77), Stettin (56), Posen (22), Breslau (55), Magdeburg (93), Münster (20) und Koblenz (für Rheinland u. Hohenzollern, 29). Die Kirchengemeinde- und Synodalverfassung regelt die äußere Ordnung sowie die Selbstverwaltung der Kirche und deren Organe.
Vertretungskörper bilden die Gemeinden, Kreise (Kirchen-), Provinzen und der alte Gesamtstaat mit der Vertretung im Gemeindekirchenrat, in der Kreis-, Provinzial- und Generalsynode (Erlasse vom und Die Generalsynode besteht aus 150 von der Provinzialsynode erwählten Mitgliedern, aus 6 Mitgliedern der evangelische theologischen Fakultät der Universitäten, aus den Generalsuperintendenten der betreffenden Provinzen und 30 vom König zu ernennenden Mitgliedern; die Provinzialsynode aus den von der Kreissynode zu erwählenden Abgeordneten, einem Mitglied der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzialuniversität und aus vom König zu ernennenden Mitgliedern; die Kreissynode aus dem Superintendenten der Synode, sämtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt verwaltenden Geistlichen und der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder.
Die Landeskirchen der seit 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Gebiete sind gemäß königlicher Verordnung vom unter dem Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten als der für sie gemeinschaftlichen kirchlichen Zentralbehörde in ihrer bisherigen Selbständigkeit verblieben. Schleswig-Holsteins evangelisch-lutherische Kirche steht unter dem Konsistorium zu Kiel mit 2 Generalsuperintendenten, welches in 28 Kirchenkreise zerfällt; durch Erlaß vom wurde daselbst eine kirchliche Gemeindeordnung eingeführt; die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover unter dem Landeskonsistorium zu Hannover mit 4 Generalsuperintendenten und den diesem unterstellten 3 Spezialkonsistorien zu Hannover mit 5 Generalsuperintendenten und 65 Kirchenkreisen, zu Stade mit 2 Generalsuperintendenten und 26 Kirchenkreisen und zu Aurich mit 2 Generalsuperintendenten und 18 (darunter 9 reformierten) Kirchenkreisen.
Ebenfalls unter dem Konsistorium zu Aurich steht die evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover. Die Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche in Hannover beruht auf dem Gesetz vom nach welchem es Kirchenvorstände für die einzelnen Gemeinden, Bezirkssynoden und eine Landessynode gibt. Im Regierungsbezirk Kassel besteht für die evangelische Kirche das Konsistorium zu Kassel mit 3 Generalsuperintendenten (je einem für die unierte, lutherische und reformierte Kirche) und 13 Kirchenkreisen; im Regierungsbezirk Wiesbaden (ohne Frankfurt a. M.) fungiert das Konsistorium zu Wiesbaden (ein Generalsuperintendent und 20 Kirchenkreise), während für und in Frankfurt a. M. ein evangelisch-lutherisches und ein reformiertes Konsistorium bestehen. - Das Militärkirchenwesen ist dem Kriegsminister, dem Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten und dem evangelischen Oberkirchenrat unterstellt und umfaßt auch die Militärgemeinden im Reichsland Elsaß-Lothringen. [* 119]
An der Spitze der evangelischen Militärgeistlichen steht der evangelische Feldpropst der Armee, und die Militärgeistlichkeit eines jeden Armeekorps, bez. der kaiserlichen Marine ist einem Militäroberpfarrer unterstellt. In den 7597 Kirchspielen der evangelischen Landeskirche (einschließlich Lutheraner und Reformierte) gibt es 14,143 Kirchen und Kapellen mit 9155 Pfarrstellen. Durchschnittlich entfällt eine Kirche oder Kapelle auf 25 qkm und auf 1280 Einw.
Die Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche sind durch die päpstliche Bulle »De salute animarum« vom geordnet.
Es bestehen in Preußen
zwei Erzbistümer: Köln und Posen-Gnesen. Die Erzdiözese Gnesen ist mit dem Erzbistum
Posen auf immer vereinigt, doch besitzt jedes dieser Bistümer ein eignes Metropolitankapitel; das Bistum Kulm ist Suffragan von
Gnesen. Ferner bestehen zehn Bistümer: die vier exemten (d. h. unmittelbar dem päpstlichen Stuhl unterworfenen): Ermeland, Breslau
(Fürstbistum), Osnabrück und Hildesheim und die Suffraganbistümer (von Köln): Trier, Münster, Paderborn,
(von Gnesen), Kulm und (vom Erzbistum Freiburg
[* 120] im Breisgau) Fulda
[* 121] und Limburg.
Der Sprengel des Fürstbischofs von Breslau begreift auch einen Teil von Österreichisch-Schlesien, während anderseits der Fürsterzbischof von Prag, [* 122] bez. sein Vertreter für den auf preußischem Gebiet gelegenen Teil des Fürsterzbistums, der Großdechant der Grafschaft Glatz zu Neurode, die geistliche Jurisdiktion über die Kreise Neurode, Glatz und Habelschwerdt ausübt, ferner der Kreis Leobschütz [* 123] sowie der südliche und westliche Teil des Kreises Ratibor (Regierungsbezirk Oppeln) mit dem Sitz des fürstbischöflichen Kommissars zu Katscher dem Fürsterzbistum Olmütz [* 124] zugehören und endlich Hohenzollern dem Erzbischof von Freiburg unterstellt ist.
Die sogen. Maigesetze der Jahre 1873 bis 1875 sind im letzten Jahrzehnt durch verschiedene Novellen in manchen Punkten gemildert, 1886 aber
im wesentlichen beseitigt, so daß auch mit Ausnahme des Ordens der Gesellschaft Jesu (Jesuitenordens) alle Orden
[* 125] und Kongregationen
wieder freien Zutritt im Deutschen Reich und in Preußen
haben können. Die Mehrzahl der Klöster, Orden etc. ist
denn auch inzwischen bereits wieder besetzt und in Thätigkeit getreten. Die Altkatholiken in Preußen
und dem Deutschen Reich haben
einen eignen Bischof ohne abgegrenzten Sprengel, während die 300 Katholiken auf der schleswigschen Insel Nordstrand dem jansenistischen
Erzbischof in Utrecht
[* 126] unterstellt sind.
Die kirchlichen Verhältnisse der separatistischen Altlutheraner sind durch das Patent vom geordnet. Der geistliche
Vorstand derselben ist das Oberkirchenkollegium der evangelisch-lutherischen Kirche in Breslau. Die Kultusangelegenheiten der
Juden sind durch Gesetz vom bez. durch Landesgesetze der neuen Landesteile geordnet.
Nur in den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau besteht eine staatliche Organisation der jüdischen Religionsgemeinden.
In der Provinz Hannover ist für jeden Regierungsbezirk ein Landrabbiner vorhanden. Die Provinz Hessen-Nassau ist in sieben Rabbinatsbezirke
geteilt. Im J. 1887 gab es in Preußen
1262 Synagogen (Religionsgemeinden), davon 265 in Hessen-Nassau und 126 in Posen. Die Kirchenaufsichts-
und Verwaltungssachen, welche im Staate dem Kultusminister zukommen, werden in den Provinzen von den
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