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Staatsverwaltung.
Die Staatsbehörde gliedern sich in Zentral-, Provinzial- (darunter die Bezirks- und Kreis-) sowie Lokalbehörden. Die obersten Staatsbehörde sind: das Staatsministerium, die einzelnen Ministerien, der evangelische Oberkirchenrat, die Oberrechnungskammer. Das Staatsministerium besteht unter dem Vorsitz eines Präsidenten aus den Ministern der einzelnen Ressorts (zur Zeit neun) sowie sonst ernannten Staatsministern ohne Portefeuille (zur Zeit zwei) und dient insbesondere zur Wahrung der erforderlichen Einheit in der Staatsverwaltung.
Unmittelbar unter dem gesamten Staatsministerium stehen: das Zentraldirektorium der Vermessungen im preußischen Staate, der Disziplinarhof für nicht richterliche Beamte, das Oberverwaltungsgericht, der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte, Ansiedelungskommission für Westpreußen [* 3] und Posen [* 4] (in Posen), das litterarische Büreau des Staatsministeriums, der deutsche »Reichs- und königlich preußische Staatsanzeiger«, die Redaktion der Gesetzsammlung; unter der obern Leitung des Präsidenten des Staatsministeriums die Generalordenskommission, die Staatsarchive und das Gesetzsammlungsamt.
Die einzelnen Ministerien sind: das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten (Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs), das Finanzministerium (hiervon ressortieren die Generallotteriedirektion, die Münzanstalten, die Seehandlung, die Hauptverwaltung der Staatsschulden etc.), das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten (Kultusministerium, hiervon ressortieren die Akademie der Wissenschaften, die Kunstakademien, Museen, die königliche Bibliothek, die Sternwarte, [* 5] der botanische Garten, [* 6] das geodätische und das meteorologische Institut), das Ministerium für Handel und Gewerbe (unter ihm stehen die Eichungsbehörden, die Navigationsschulen, die gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, die Verwaltung der Porzellanmanufaktur sowie das Fortbildungsschulwesen), das Ministerium des Innern (unter ihm das Statistische Büreau, die Strafanstalten, das Polizeipräsidium zu Berlin), [* 7] das Justizministerium, das Kriegsministerium (in finanzieller Beziehung Reichsbehörde), das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (Ressort: Landesökonomiekollegium, die landschaftlichen Kreditinstitute, die höhern landwirtschaftlichen Lehranstalten, die Haupt- und Landgestüte), das Ministerium der öffentlichen Arbeiten (mit vier Abteilungen: 1) Verwaltung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen;
2) Verwaltung der Staatseisenbahnen;
3) des Bauwesens;
4) Führung der Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen). Zum gemeinsamen Ressort der Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft gehören der Landeseisenbahnrat und die Bezirkseisenbahnräte, ebenso der Volkswirtschaftsrat. Selbständige staatliche Oberbehörden sind noch: der evangelische Oberkirchenrat für die acht ältern Provinzen (s. S. 358 f.: »Kirchenverwaltung«) und die Oberrechnungskammer in Potsdam, [* 8] welche unmittelbar dem König untersteht. Letztere übt die Kontrolle über den gesamten Staatshaushalt. Vom Staatsministerium getrennt besteht noch das Ministerium des königlichen Hauses, von welchem das Heroldsamt, das königliche Hausarchiv, die Hofkammer der königlichen Familiengüter und das königlich-prinzliche Familienfideikommiß ressortieren.
Landesverwaltung.
Das preußische Staatsgebiet ist in 14 Provinzen eingeteilt, welche (mit Berlin, Hohenzollern [* 9] [Sigmaringen] und Schleswig-Holstein [* 10] [Schleswig]) [* 11] in 36 Regierungsbezirke zerfallen, die zusammen aus gegenwärtig 546 Kreisen zusammengesetzt sind. Die Vertretung der obersten Staatsbehörde und des Staatsinteresses im allgemeinen sowie die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung ruhen in den Provinzen bei den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken bei den Regierungspräsidenten (Regierungen), in den Kreisen bei den Landräten und in den Gemeinden bei den Bürgermeistern, bez. Ortsvorstehern.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg [* 12] ist zugleich Oberpräsident von Berlin und führt auch an Stelle des Regierungspräsidenten die Aufsicht des Staats über die städtische Verwaltung. Im übrigen tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident von Berlin. In den hohenzollerischen Landen tritt an die Stelle des Oberpräsidenten sowie des Provinzialrats in der Hauptsache der zuständige Minister. Behufs Mitwirkung an den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung ist in jeder Provinz ein Provinzialrat gebildet, bestehend aus dem Oberpräsidenten (oder dessen Stellvertreter) als Vorsitzendem, aus einem vom Minister ernannten höhern Verwaltungsbeamten auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitz des Oberpräsidenten und aus 5 (vom Provinzialausschuß aus den zum Provinziallandtag wählbaren Provinzialangehörigen) auf sechs Jahre gewählten Mitgliedern.
Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten (in Berlin besonderer Präsident) als Vorsitzendem und aus 6 Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder werden vom König auf Lebenszeit ernannt, während die vier andern Mitglieder (sowie deren Stellvertreter) aus den Einwohnern des Regierungsbezirk durch den Provinzialausschuß gewählt werden. Mitglieder des Provinzialrats dürfen nicht dem Bezirksausschuß angehören. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrat.
Derselbe führt den Vorsitz im Kreisausschuß, dessen Zuständigkeit und Zusammensetzung durch das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom und durch die Kreisordnungen geregelt ist. Der Stadtausschuß (in Stadtkreisen) besteht aus dem Bürgermeister oder dessen gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzendem und 4 Mitgliedern, welche vom Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden. In Stadtkreisen, wo der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, werden die sonst zu bestellenden Mitglieder von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger auf sechs Jahre gewählt.
Das Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausschusses und des Bezirksausschusses in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung ist einerseits ein beschließendes, anderseits ein entscheidendes. Sie üben mit dem Oberverwaltungsgericht als oberster Instanz die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus; dagegen ist der Provinzialrat kein Glied [* 13] dieser Gerichtsbarkeit (s. oben). Beratende Organe der Staatsverwaltung sind zunächst der Staatsrat, welcher durch königliche Verordnung vom ins Leben gerufen und in den Jahren 1853 und 1884 reaktiviert wurde. Er besteht aus den volljährigen königlichen Prinzen, den Ministern, höhern Militärs, Beamten und aus besonderm königlichen Vertrauen berufenen Staatsdienern, zur Zeit aus 73 Mitgliedern. Der Volkswirtschaftsrat wurde eingerichtet, um Entwürfe von Gesetzen und ¶
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Verordnungen wirtschaftlichen Inhalts zu begutachten (75 Mitglieder, Sitzungsperiode fünf Jahre). Durch Gesetz vom wurde der Landeseisenbahnrat und die Bezirkseisenbahnräte zur beirätlichen Mitwirkung der Eisenbahnverwaltung errichtet. Die Aufgabe, den Minister der landwirtschaftlichen Angelegenheiten in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen, hat das Landes-Ökonomiekollegium errichtet). Durch Ministerialverfügung vom sind endlich Gewerbekammern, in der Regel für jeden Regierungsbezirk eine, geschaffen worden. Eine ältere Institution sind die Handelskammern, welche jedoch teilweise durch Gesetz vom eine neue Organisation erhalten haben. Von sonstigen Behörden mit beratenden Befugnissen sind noch zu nennen: die Akademie der Wissenschaften und die des Bauwesens, die technische Deputation für Gewerbe und die statistische Zentralkommission.
Selbstverwaltung.
Die Selbstverwaltung beruht in Preußen
[* 15] auf der Grundlage des Immobiliarbesitzes sowie der Wahl seitens der Eingesessenen. Die Vertretungskörper
(Gemeindeversammlungen [Gemeinderäte], Stadtverordnetenversammlungen, Kreistage, Provinziallandtage) beraten und beschließen
über die kommunalen Angelegenheiten ihres Verbandes, während als ausführende Organe teils enger begrenzte
Vertretungen (Magistrate, Kreisausschüsse, Provinzialausschüsse), teils gewählte, nur in Kreisen (auf Präsentation) ernannte
Einzelbeamte (Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Landräte, Landesdirektoren) fungieren.
Die Kommunalverbände niederer Ordnung bilden die Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, Gutsbezirke) nach Maßgabe der verschiedenen Gemeindeverfassungsgesetze. Bezüglich der Landgemeinden sind drei Gebiete zu unterscheiden:
1) die sieben östlichen Provinzen mit dem Landgemeindeverfassungsgesetz vom
2) die beiden westlichen Provinzen mit einer formell abgeschlossenen Gemeindegesetzgebung, aber zum Teil kümmerlichen Selbstverwaltung: westfälische Landgemeindeordnung vom und rheinische Gemeindeordnung vom und Gesetz vom
3) die neuen Provinzen nebst Hohenzollern, wo für Schleswig-Holstein die Landgemeindeverhältnisse durch die schleswig-holsteinische Verordnung vom (für Lauenburg [* 16] durch Ges. vom nach dem Muster der östlichen Provinzen neu geregelt sind; für Hannover [* 17] gilt das hannöversche Landgemeindegesetz vom welches eine freie und gedeihliche Selbstverwaltung gewährleistet; für Hessen-Nassau [* 18] besteht (von Frankfurt [* 19] a. M. abgesehen) eine für Stadt- und Landgemeinden gemeinsame Gesetzgebung: kurhessische Gemeindeordnung vom Ges. vom nassauisches Gemeindegesetz vom und Ges. vom großherzoglich hessische Gemeindeordnung vom mit den Gesetzen vom 8. Jan. und und landgräflich hessische Gesetze vom und Frankfurter Landgemeindeordnung vom für Hohenzollern gelten die Gemeindeordnung von Hohenzollern-Sigmaringen vom nebst Ges. vom und Landgemeindeordnung für Hohenzollern-Hechingen vom Die städtische Verfassung ist in den sieben östlichen Provinzen (ohne Neuvorpommern, wo im wesentlichen die ältern Verfassungen durch Ges. vom bestätigt sind) mit der Städteordnung vom zu den freiern Grundsätzen der Steinschen Periode zurückgekehrt.
Sie beruht auf voller Selbstverwaltung. Sie hat den Städteordnungen für Westfalen [* 20] vom und für die Rheinprovinz [* 21] vom zum Muster gedient. Ebenso hat die Städte- und Fleckenordnung für Schleswig-Holstein vom und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a. M. vom enge Anlehnung an erstere gefunden, während Hannover seine besondere revidierte Städteordnung vom und Hohenzollern-Hechingen die Städteordnung vom beibehalten hat. In Hessen-Nassau (ohne Frankfurt) dagegen sowie in Hohenzollern-Sigmaringen beziehen die Gemeindeordnungen die Stadtverfassungen mit ein. In Westfalen sind sodann zwischen orts- und kreisgemeindliche Organisation die Ämter, in Rheinland die Bürgermeistereien als kommunale Zwischenglieder eingeschoben.
Für den weitern kommunalen Aufbau (der Kreise [* 22] und Provinzen) ist zunächst durch die Kreisordnung vom für die östlichen Provinzen der Grundstein gelegt, auf welchem die Provinzialordnung vom weiterbaut. Die Kreisordnung erfuhr mit dem Gesetz vom Abänderungen und eine Neuredaktion, die Provinzialordnung wurde durch das Zuständigkeitsgesetz vom abgeändert. In der Provinz Posen aber sind die genannten Gesetze noch nicht durchgeführt, vielmehr steht diese Provinz noch unter der veralteten kreisständischen Verwaltung (Kreisordnung vom Dagegen sind die übrigen Provinzen mittels besonderer, provinzielle Eigentümlichkeiten berücksichtigender Gesetze nach und nach in der Weise angeschlossen, daß die Kreis- und die Provinzialordnung gleichzeitig zur Einführung gelangten.
Kommunalverbände mittlerer Ordnung mit Korporationsrechten zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten bilden die Kreise (in Hohenzollern Oberämter). Die Vertretung des Verbandes und der Kreiseingesessenen erfolgt durch den aus Wahlen hervorgegangenen Kreistag (in Hohenzollern Amtsversammlung) unter dem Vorsitz des Landrats (Oberamtmanns). Als Organe der Kreiskommunalverwaltung wirken der vom Kreistag gewählte Kreisausschuß (in Hohenzollern Amtsausschuß, in Stadtkreisen Stadtausschuß) mit dem Landrat (Oberamtmann) als Vorsitzendem, welcher zugleich die Geschäfte des Verbandes führt.
Städte mit 25,000 und mehr Zivileinwohnern können einen eignen Stadtkreis bilden. Kommunalverbände höherer Ordnung bilden die Provinzen und in Hessen-Nassau außerdem noch die Regierungsbezirke Kassel [* 23] und Wiesbaden [* 24] auf Grund folgender Gesetze:
1) Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, [* 25] Schlesien [* 26] und Sachsen: [* 27] Provinzialordnung vom
3) Hessen-Nassau: Ges. vom (s. auch 8 und 9); 4) Westfalen: Ges. vom
5) Rheinprovinz: Ges. vom
6) Schleswig-Holstein: Ges. vom
7) hohenzollerische Lande: hohenzollerische Amts- und Landesordnung vom
8) Regierungsbezirk Kassel: Ges. vom
9) Regierungsbezirk Wiesbaden: Ges. vom Die Vertretung dieser Verbände und die Beschlußfassung über die Angelegenheiten derselben steht den Provinzial-, bei den unter 7) bis 9) genannten Verbänden den Kommunallandtagen zu, welche sich aus Abgeordneten der Kreise zusammensetzen und ihren Vorsitzenden wählen. Als ¶
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Selbstverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbandes bestehen in den Provinzen unter 1), 2) und 4) bis 6) kollegiale Provinzial-, in den Verbänden unter 7), 8) und 9) kollegiale Landesausschüsse. Die laufenden Geschäfte werden von gewählten Landesdirektoren, in Hannover von einem aus drei Oberbeamten unter Vorsitz des Landesdirektors zusammengesetzten Landesdirektorium, in Hohenzollern von dem Vorsitzenden des Kommunallandtags und Landesausschusses wahrgenommen.
Für den Kommunalverband der Provinz Hessen-Nassau sind die Vorschriften über die Einsetzung eines Provinzialausschusses und eines Landesdirektors bisher nicht in Kraft [* 29] getreten. Für die Provinz Posen besteht noch ein provinzialständischer Verband, [* 30] vertreten durch einen Provinziallandtag, der durch Abgeordnete der drei Stände, bez. die Virilstimmen der vormals unmittelbaren Reichsstände gebildet wird. Die Geschäftsverwaltung des Verbandes geschieht durch die provinzialständische Verwaltungskommission mit dem Direktor derselben als Organ für die laufenden Geschäfte.
Rechtspflege.
Die Rechtspflege wird von unabhängigen gewöhnlichen Staatsgerichten ausgeübt, die im Namen des Königs Recht sprechen. Als besondere Gerichte bestehen nur: die Militärgerichte, die Disziplinargerichte für Richter, Beamte und Studierende, die Austrägalgerichte der Standesherren, die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte, die Gerichte in Ablösungs- etc. Sachen (Generalkommissionen und Oberlandeskulturgericht) und Gewerbegerichte in Rheinland.
Die Richter werden vom König auf Lebenszeit ernannt, sind unabhängig und unabsetzbar und können unfreiwillig nur durch
Richterspruch ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden. Die oberste Justizverwaltungsbehörde in Preußen
bildet
das Justizministerium. Organe desselben sind die Vorstände der Gerichte und die Staatsanwaltschaften. Die äußere Organisation der
Gerichtsbehörde ist auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom und des preußischen Ausführungsgesetzes vom seit einheitlich
gestaltet; das Recht selbst soll durch die Annahme eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich,
[* 31] das im
Entwurf vorliegt, die lang ersehnte Gleichmäßigkeit erhalten.
Als oberster Gerichtshof für Preußen
besteht das Reichsgericht in Leipzig.
[* 32] Für den Staat bestehen sodann 13 (mit Jena
[* 33] 14) Oberlandesgerichte:
1) zu Königsberg [* 34] für Ostpreußen, mit den 8 Landgerichten zu Allenstein, [* 35] Bartenstein, [* 36] Braunsberg, [* 37] Insterburg, [* 38] Königsberg i. Pr., Lyck, [* 39] Memel, [* 40] Tilsit [* 41] mit zusammen 71 Amtsgerichten;
2) zu Marienwerder [* 42] für Westpreußen (mit Ausnahme des Kreises Deutsch-Krone), mit den 5 Landgerichten zu Danzig, [* 43] Elbing, [* 44] Graudenz, [* 45] Konitz, [* 46] Thorn [* 47] mit zusammen 40 Amtsgerichten;
3) zu Berlin (mit der Bezeichnung Kammergericht) für Berlin und Brandenburg, mit den 9 Landgerichten zu Berlin (I u. II), Frankfurt a. O., Guben, [* 48] Kottbus, Landsberg [* 49] a. W., Potsdam, Prenzlau, [* 50] Neuruppin [* 51] mit zusammen 102 Amtsgerichten;
4) zu Stettin [* 52] für Pommern, mit den 5 Landgerichten zu Greifswald, [* 53] Köslin, [* 54] Stargard, [* 55] Stettin, Stolp [* 56] mit zusammen 59 Amtsgerichten;
5) zu Posen für Posen und den westpreußischen Kreis [* 57] Deutsch-Krone, mit den 7 Landgerichten zu Bromberg, [* 58] Gnesen, Lissa, [* 59] Meseritz, Ostrowo, Posen, Schneidemühl [* 60] mit zusammen 58 Amtsgerichten;
6) zu Breslau [* 61] für Schlesien, mit den 14 Landgerichten zu Beuthen, [* 62] Breslau, Brieg, [* 63] Glatz, [* 64] Gleiwitz, [* 65] Glogau, [* 66] Görlitz, [* 67] Hirschberg, [* 68] Liegnitz, [* 69] Neiße, [* 70] Öls, [* 71] Oppeln, [* 72] Ratibor, [* 73] Schweidnitz [* 74] mit zusammen 128 Amtsgerichten;
7) zu Naumburg [* 75] a. S. für die Provinz Sachsen (mit Ausnahme der Kreise Schleusingen und Ziegenrück), den hannöverschen Kreis Ilfeld sowie das Herzogtum Anhalt [* 76] und das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, mit den 8 Landgerichten zu Erfurt, [* 77] Halberstadt, [* 78] Halle [* 79] a. S., Magdeburg, [* 80] Naumburg a. S., Nordhausen, [* 81] Stendal, [* 82] Torgau [* 83] mit zusammen 111 Amtsgerichten;
8) zu Kiel [* 84] für Schleswig-Holstein, mit den 3 Landgerichten zu Altona, [* 85] Flensburg, [* 86] Kiel mit zusammen 70 Amtsgerichten;
9) zu Celle [* 87] für Hannover (ohne Ilfeld), das Fürstentum Pyrmont, den Landgerichtsbezirk des Fürstentums Lippe [* 88] (ohne Amt Lipperode und Stift Kappel) sowie den hessen-nassauischen Kreis Rinteln, mit den 8 Landgerichten zu Aurich, [* 89] Göttingen, [* 90] Hannover, Hildesheim, [* 91] Lüneburg, [* 92] Osnabrück, [* 93] Stade, [* 94] Verden [* 95] mit zusammen 108 Amtsgerichten;
10) zu Hamm [* 96] für Westfalen und die rheinländischen Kreise Duisburg, [* 97] Essen [* 98] (Stadt und Land), Mülheim [* 99] a. d. R., Rees und Ruhrort, [* 100] mit den 8 Landgerichten zu Arnsberg, [* 101] Bielefeld, [* 102] Dortmund, [* 103] Duisburg, Essen, Hagen, [* 104] Münster, [* 105] Paderborn [* 106] (hierzu gehörig das lippesche Amt Lipperode und Stift Kappel) mit zusammen 108 Amtsgerichten;
11) zu Kassel für den Regierungsbezirk Kassel (mit Ausnahme der Kreise Schmalkalden [* 107] und Rinteln), den Kreis Biedenkopf vom Regierungsbezirk Wiesbaden und das Fürstentum Waldeck, [* 108] mit den 3 Landgerichten zu Hanau, [* 109] Kassel, Marburg [* 110] mit zusammen 76 Amtsgerichten;
12) zu Frankfurt a. M. für den Regierungsbezirk Wiesbaden (ohne Biedenkopf), Hohenzollern und von Rheinland die Kreise Wetzlar, [* 111] Neuwied, Altenkirchen, Teile vom Landkreis Koblenz, [* 112] mit den 5 Landgerichten zu Frankfurt a. M., Hechingen, Limburg [* 113] a. d. Lahn, Neuwied, Wiesbaden, mit zusammen 52 Amtsgerichten;
13) zu Köln [* 114] für die Rheinprovinz (mit Ausnahme der zu Hamm und Frankfurt a. M. gehörigen Teile) und das oldenburgische Fürstentum Birkenfeld, mit den 9 Landgerichten zu Aachen, [* 115] Bonn, [* 116] Düsseldorf, [* 117] Elberfeld, [* 118] Kleve, Koblenz, Köln, Saarbrücken, [* 119] Trier, [* 120] mit zusammen 108 Amtsgerichten;
14) zu Jena (gemeinschaftliche thüringisches Oberlandesgericht) für die Kreise Schleusingen und Ziegenrück von der Provinz Sachsen und Schmalkalden vom Regierungsbezirk Kassel; Schleusingen und Schmalkalden gehören zum Landgericht Meiningen, [* 121] Ziegenrück zu Rudolstadt. [* 122]
Man unterscheidet zunächst Gefängnisse und Strafanstalten. In letztern werden die Zuchthaus- und längern Freiheitsstrafen vollstreckt. Sie gehören fast ausschließlich zum Ressort des Ministers des Innern und stehen mit unter der Aufsicht der Regierungspräsidenten. Im ganzen kommen 50 Straf- und Gefangenanstalten sowie die 117 rheinischen Kantongefängnisse hier in Betracht, während die Gerichts- und einzelne Strafgefängnisse, zusammen 989, zum Ressort der Justizverwaltung gehören. Daneben gibt es Polizeigefängnisse, Arbeitshäuser und Besserungsanstalten (letztere beiden Gattungen für Bettler, Trunkenbolde, Arbeitsscheue und jugendliche Verbrecher).
Kirchenverwaltung.
Die Verfassungsgemeinschaft der evangelischen Landeskirche in Preußen
beschränkt sich lediglich auf die in der Person des
Königs vorhandene gemeinsame Spitze des obersten Kirchenregiments. In den elf ältern Landesteilen Ostpreußen, Westpreußen,
Stadtkreis Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen,
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