Pragmatische
Sanktion
(Sanctio pragmatica), ein
Staatsgrundgesetz, das unverletzlich sein und für ewige
Zeiten in Kraft
[* 3] bleiben soll. Die wichtigste derartiger
Urkunden ist das Gesetz, durch welches
Kaiser
Karl VI., da er ohne männliche Nachkommen
war, die
Nachfolge unter seinen weiblichen Nachkommen ordnete. Dies Gesetz wurde von
Karl VI. bereits als
Hausgesetz erlassen, aber später den Landtagen aller österr.
Länder vorgelegt. Von den
Ständen Niederösterreichs und
Böhmens
wurde es 1720, vom ungar. Landtage, unter Verwahrung der ungar.
Verfassungsrechte, 1722, von den übrigen Landtagen in den J. bis 1724 angenommen und darauf als
Grundgesetz verkündet.
In dem Gesetz war bestimmt, daß die gesamten österr.
Staaten für immer ungeteilt beisammen bleiben und zunächst auf die
männlichen Nachkommen des regierenden
Kaisers, in deren Ermangelung auf seine weiblichen Nachkommen, bei deren Abgang auf
die
Töchter seines
Bruders
Joseph und deren männliche und weibliche Nachkommenschaft , jederzeit nach
dem
Rechte der Erstgeburt übergehen sollten. (S.
Deutschland
[* 4] und
Deutsches Reich, Bd. 5, S. 181b, und
Österreichisch-Ungarische
Monarchie, Bd. 12, S. 721a und 730a.) Zu nennen ist ferner die
von
Karl VII. von
Frankreich 1438 zu
Bourges nach den
Beschlüssen des
Baseler
Konzils gegebene Pragmatische Sanktion
, auf
welcher die
Freiheit der Gallikanischen
Kirche (s. d.) beruhte; ebenso die Pragmatische Sanktion
des
Deutschen
Reichstags zu Mainz
[* 5] von 1439 zur
Annahme derselben
Beschlüsse; endlich auch die Pragmatische Sanktion
, die
Karl III. von
Spanien
[* 6] erließ, als er 1759 den
Thron
[* 7] beider
Sicilien seinem dritten Sohn und dessen Nachkommen abtrat.