Postauftrag
(Postmandat, im internationalen
Verkehr
Ordre de recouvrement), ein zuerst 1874 von der
deutschen Reichspost eingeführtes
Verfahren, welches ermöglicht, unter Verwendung eines einfachen von der
Post zu beziehenden
Formulars, dem das einzulösende
Papier (quittierte Rechnung, quittierter
Wechsel,
Zinsschein etc.) beizufügen ist, die
Einziehung
von Schuldbeträgen bis zur
Höhe von 600 Mk. durch die
Post bewirken zu lassen. Der Auftraggeber hat das
Postauftra
gsformular dem Vordruck entsprechend auszufüllen und mit dem einzulösenden
Papier unter
Umschlag mit der
Aufschrift
»Postauftrag
nach ...
(Name der
Postanstalt)« zu versehen.
Einem Postauftrag
können auch mehrere
Quittungen,
Wechsel,
Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen
Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen
beigefügt werden. Die
Einziehung des Betrags durch die
Postanstalt erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags
und Aushändigung der quittierten Rechnung (des quittierten
Wechsels etc.) entweder sogleich nach der Ankunft am Bestimmungsort
oder, falls vom Absender ein bestimmter
Einziehungs- oder Fälligkeitstag angegeben ist, an diesem
Tag.
Für die
Zahlung wird mangels Festsetzung eines bestimmten Fälligkeitstags eine
Frist von sieben
Tagen
gewährt. Ist dem Postauftrag
ein
Wechsel beigefügt, so kann der Absender die
Post auch zur Vermittelung des
Wechselprotestes beauftragen.
Es geschieht dies durch den Vermerk »Sofort zum
Protest« auf die Rückseite des Auftragsformulars. In diesem
Fall wird der
Auftrag mit dem
Wechsel bei stattfindender Nichteinlösung von der
Post an einen
Notar oder
Gerichtsvollzieher
zur
Erhebung des
Wechselprotestes rechtzeitig weitergegeben. An
Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen findet die Verzeichnung
von Postaufträgen nicht statt.
Die Post übernimmt auch Postaufträge zu Bücherpostsendungen (Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten [* 2] und Bildern, welche unter Kreuzband gegen das Drucksachenporto versendet werden und ein Gewicht von mehr als 250 g haben). Für derartige Postaufträge, welche in buchhändlerischem Verkehr die direkte Versendung von Büchern an die Bezieher und die Einkassierung der Bezugspreise erleichtern, ist außer dem Drucksachenporto nur eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten, während die Gebühr für Postaufträge gewöhnlicher Art sich auf 30 Pf. beläuft.
Die auf Postaufträge eingezogenen Beträge werden den Absendern von den Bestimmungsanstalten, abzüglich der Postanweisungsgebühr,
direkt mittels
Postanweisung zugesandt. Nach einem internationalen Übereinkommen vom ist der Postauftra
gsdienst
auch auf den Weltpostverkehr ausgedehnt worden und zwar bis jetzt (1888) für den
Verkehr zwischen
Deutschland,
[* 3]
Belgien,
[* 4]
Ägypten,
[* 5] Frankreich mit
Algerien
[* 6] und
Tunis,
Helgoland,
[* 7]
Italien,
[* 8]
Luxemburg,
Niederlande,
[* 9]
Österreich-Ungarn,
[* 10]
Portugal,
[* 11]
Rumänien
[* 12] und der
Schweiz;
[* 13] die Versendungsbedingungen sind ähnlich wie im deutschen innern
Verkehr. Postaufträge sind im Weltpostverkehr
bis 1000
Frank zulässig. An
Gebühren sind zu entrichten: das
Porto für den Postauftra
gsbrief nach der
Taxe für eingeschriebene
Sendungen;
ferner kommt am Bestimmungsort eine Einziehungsgebühr von 10 Pf. zur Erhebung.
In
Deutschland befaßt sich die
Post neben der Einkassierung von
Geldern durch Postauftrag
auch mit der Einholung von Wechselaccepten
durch Postauftrag.
Zu dem Postauftrag für Accepteinholung kommen besondere von der
Post gelieferte
Formulare zur Anwendung, auf denen
Name und
Wohnort des Bezogenen, Betrag des
Wechsels sowie
Name und Wohnort des Absenders anzugeben und denen der
Wechsel beizufügen ist. Die Bestimmungspostanstalt sendet den angenommenen
Wechsel dem Auftraggeber in einem eingeschrieben
Brief direkt zurück.
Im Fall der Nichtannahme übernimmt die
Post auf Verlangen auch die Weitergabe der
Wechsel zum
Zweck der
Protesterhebung. Die
Gebühren betragen: a)
Porto für den Postauftrag
sbrief 30
Pf., b) für Vorzeigung
ohne Rücksicht auf
Höhe des Wechselbetrags 10
Pf., c)
Porto für den Einschreibebrief mit dem zurückgehènden
Wechsel 30
Pf.
Die Beträge unter
b) und c) bleiben außer
Ansatz, wenn die Postaufträge zur Protestaufnahme weitergegeben werden.