Per conto
5 Wörter, 33 Zeichen
Per
allgemein jedes Verfahren, bei welchem die Rechenkunst Verwendung findet (Kalkulation). Im besondern Sinne heißt Rechnung oder Liquidation eine ins einzelne gehende Aufstellung der Forderungen, welche Behörden, Anwälte, Kommissionäre, Mäkler, Agenten, Ärzte u. s. f. durch ihre Bemühungen und durch Bestreitung von Verlägen bei der Besorgung fremder Angelegenheiten erworben haben. Von besonderer Wichtigkeit im Handel ist die Einkaufsrechnung (s. Faktura) und Verkaufsrechnung (s. d.) über die für andere Personen besorgten Geschäfte.
Spesenrechnung nennt man die Aufzeichnung von Unkosten (Auslagen), welche man bei Besorgung eines Geschäfts für einen andern
(z. B. Spedition) gehabt hat, und der Gebühren, welche man in Anrechnung bringt, z. B. Provision,
Delcredere u. s. w. Über fingirte Rechnung oder Conto
finto s. Conto.
Über die in der Buchhaltung (s. d.) den einzelnen Geschäftsabteilungen
und den Geschäftsfreunden zu errichtenden Rechnung oder Conten s. Hauptbuch und Kontokorrentbuch.
Klagen aus Verkäufen und Lieferungen brauchen nur den Gesamtbetrag der Schuld anzuführen, wenn eine beigefügte Rechnung jeden einzelnen Posten nach dem Entstehungsgrunde, Gegenstande, Preise und den sonstigen Bedingungen genau auszählt, während Abweisung wegen fehlerhafter Allgemeinheit erfolgt, wenn die Klage ihre Erläuterung bloß aus einem beigegebenen Kontokorrent (s. d.) erhalten soll. Besondere Ausführlichkeit und die Beigabe aller Belege macht sich rücksichtlich der Verwaltungsrechnungen erforderlich, die von Bevollmächtigten, Miterben und Miteigentümern, geschäftsführenden Gesellschaften, Vormündern, Konkursverwaltern und andern Administratoren fremder Vermögen abgelegt werden.
Streitigkeiten über die Richtigkeit solcher Rechnung erledigt der Rechnungsprozeß (s.d.). Die Prüfung der Rechnung von Kirchen- und Gemeindevorständen, Stadträten, fiskalischen Beamten erfolgt gewöhnlich im Verwaltungswege, und die letzte Feststellung der Staatshaushaltsrechnungen bleibt, wo eine konstitutionelle Verfassung besteht, den Ständen vorbehalten. Mit Durchmusterung der Rechnung beschäftigen sich im Staatsdienste eigene Kalkulatoren, Rechnungssekretäre und Rechnungsräte sowie als höchste Revisionsbehörde in verschiedenen Ländern die Oberrechnungskammer (s. d.). Für fremde R. ^[] handeln heißt: im Interesse eines andern handeln, für ihn Geschäfte besorgen, wie es z. B. der Kommissionär oder Agent thut. (S. Rechnungslegung.)