Pensionsanstalt
für Lehrerinnen
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Pensionsanstalt
Lehrerinnen
wurden außerhalb der häuslichen Erziehung, wo sie als Erzieherinnen (s. d.) oder Gouvernanten immer Verwendung
gefunden haben, früher verhältnismäßig selten angestellt. In ausgedehnterm Maß pflegten sich fast nur einzelne weibliche
Orden
[* 3] der katholischen Kirche mit der Schulerziehung der Mädchen zu befassen. Dies Verhältnis hat sich jedoch seit etwa einem
Menschenalter derart geändert, daß es gegenwärtig in allen gebildeten Völkern einen zahlreichen Lehrerinne
nstand gibt
und derselbe sogar in einigen Ländern, wie in Nordamerika,
[* 4] England, Schweden,
[* 5] den Lehrerstand an Zahl überflügelt hat.
In Deutschland
[* 6] ist davon allerdings keine Rede und allem Anschein nach dazu auch keine Aussicht, da bisher die gesetzlichen
Bestimmungen und die öffentliche Meinung die Verwendung der Lehrerinnen
in Knabenschulen oder Schulen für gemischte Geschlechter,
wie sie z. B. in Nordamerika in weitem Umfang stattfindet, von der untersten Altersstufe etwa abgesehen,
nicht zulassen.
Dennoch hat sich auch bei uns die Zahl der an öffentlichen wie an Privatschulen unterrichtenden Lehrerinnen
wesentlich
vermehrt, und staatsseitig ist das Bedürfnis nach weiblichen Lehrkräften dadurch anerkannt, daß eine Anzahl staatlicher
Lehrerinne
nseminare (21 in Deutschland) gegründet und in staatlichen Lehramtsprüfungen auch Bewerberinnen der Weg eröffnet
worden ist, um ihre Befähigung zum Schuldienst in amtlich gültiger Weise darzuthun. Die preußische
Prüfungsordnung für und Schulvorsteherinnen vom unterscheidet zwischen Lehrerinnen
an Volksschulen und solchen an mittlern
und höhern Mädchenschulen, schreibt aber für beide eine gemeinsame Prüfung vor, in der diejenigen, welche die Berechtigung
zum
Unterricht an mittlern und höhern Mädchenschulen zu erlangen wünschen, nur hinsichtlich der fremden
Sprachen, des Deutschen und der Geschichte besondern Anforderungen zu genügen haben.
Eine zweite Prüfung, wie bei den Lehrern an Volksschulen, findet regelmäßig nicht statt; doch ist es den berufungsberechtigten
Behörden gestattet, Lehrerinnen
zunächst vorläufig anzustellen, damit dieselben vor der unwiderruflichen Anstellung
sich erst praktisch bewähren. Auch müssen diejenigen Lehrerinnen
, welche die Leitung einer Schule übernehmen wollen, noch die Prüfung
für Schulvorsteherinnen ablegen, zu der sie erst fünf Jahre nach der Lehrerinne
nprüfung und nach mindestens zweijähriger
Lehrthätigkeit an Schulen zugelassen werden können.
Ferner steht den Anstellungsbehörden das Recht zu, auszumachen, daß die Verheiratung einer Lehrerin deren
Austritt aus dem Dienstverhältnis zur Folge haben soll. Ist dies jedoch nicht ausgemacht, so hebt die Verheiratung an sich
das Verhältnis nicht auf. Außer den angeführten Prüfungen für das allgemeine Lehramt gibt es noch solche für Turnlehrerinnen
(Prüfungsordnung vom Zeichenlehrerinnen
(Prüfungsordnung vom und Handarbeitslehrerinnen
(Prüfungsordnung vom Die Meldung zu allen diesen Prüfungen ist an das Provinzialschulkollegium der Heimatsprovinz
zu richten.
Vgl. Sperber, Die allgemeinen Bestimmungen nebst Prüfungsordnungen (Bresl. 1886).