Patrimonia
lgerichtsbarkeit
(Erbgerichtsbarkeit, Gutsgerichtsbarkeit,
Privatgerichtsbarkeit), die mit dem
Besitz eines
Gutes (patrimonium), zumeist eines Ritterguts, verbundene Befugnis zur Ausübung der
Rechtspflege; Patrimonia
lgericht, die
zur Handhabung dieser
Jurisdiktion bestellte Behörde. Der
Regel nach übte nämlich der Gutsherr
(Gerichtsherr,
Gerichtsherrschaft)
die
Jurisdiktion nicht selbst, sondern durch einen Gerichtsbeamten
(Justitiarius,
Gerichtshalter, Gerichtsdirektor) aus.
Die Patrimonia
lgerichtsbarkeit entstand dadurch, daß die
Landesherren die ihnen zustehende
Gerichtsbarkeit im
Mittelalter vielfach wie an
Städte, so
auch an einzelne Gutsherren,
Stifter, Klöster etc. verliehen, wodurch sich eine den landesherrlichen
Gerichten gleichstehende
unterste
Instanz ausbildete, welche mit der Zeit einen dinglichen
Charakter annahm. In neuerer Zeit hat
sich jedoch der
Grundsatz, daß die
Gerichtsbarkeit nur dem
Staat zukomme und nur durch die staatlichen
Organe ausgeübt werden
könne, allgemeine
Anerkennung verschafft.
Schon die deutschen
Grundrechte von
¶
mehr
1848 wollten die Patrimonia
lgerichtsbarkeit beseitigen; in vielen deutschen Staaten wurde dieselbe ausdrücklich aufgehoben, und das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz
statuiert dieselbe im Deutschen Reich überhaupt nicht mehr. Damit sind die letzten Reste der Patrimonia
lgerichtsbarkeit in Deutschland,
[* 3] insbesondere
die von dem Schönburgschen Gesamthaus in Sachsen
[* 4] ausgeübte Patrimonia
lgerichtsbarkeit, gefallen.