Parochiālzwang,
dasjenige Rechtsverhältnis, vermöge dessen die zu einer
Parochie (s. d.) gehörenden Kirchengenossen
in
Beziehung auf alle oder doch auf bestimmte geistliche Amtshandlungen an die Geistlichen der betreffenden
Parochialkirche gebunden und zur Tragung der Parochiallasten verpflichtet sind. Früher waren bestimmte
Stände, z. B. der
Adel und die königl.
Beamten, häufig von dem Parochialzwang
ausgenommen (eximiert). Diese
Pfarrexemtionen sind durch die neuern evang.
Kirchenverfassungen meistens beseitigt worden. Gewöhnlich ist aber für die dem Parochialzwang
unterworfenen Gemeindeglieder
vorgesehen, daß sie auf
Grund von Dimissorialien (s. d.) die Amtshandlungen von andern als den Geistlichen
der betreffenden
Parochie verrichten lassen dürfen.