Ortsarmenv
erbände,
s. Armenverbände. ^[= Gemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen obliegt. ...]
Ortsarmenverbände
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Ortsarmenverbände,
s. Armenverbände. ^[= Gemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen obliegt. ...]
Gemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Personen obliegt. Das norddeutsche
Bundesgesetz vom über den Unterstützungswohnsitz, welches auch auf Baden,
[* 4] Württemberg
[* 5] und Südhessen, nicht aber
auf Bayern
[* 6] und Elsaß-Lothringen
[* 7] ausgedehnt ist, unterscheidet zwischen Orts- und Landarmenverbänden. Die Ortsarmenverbände
bestehen in der Regel aus einzelnen Gemeinden. Der Ortsarmenv
erband, in welchem sich ein Hilfsbedürftiger
bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, muß ihn vorläufig und vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der
Kosten und auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband unterstützen.
Zur Erstattung und Übernahme verpflichtet ist aber der Ortsarmenv
erband, in welchem der Unterstützte
seinen Unterstützungswohnsitz (s. d.) hat. Wenn jedoch Personen, welche
im Gesindedienst stehen, Gesellen, Gewerbsgehilfen oder
Lehrlinge an dem Ort ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der Ortsarmenv
erband des Dienstorts die Verpflichtung, den
Erkrankten die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten erwächst in solchen
Fällen nur dann, wenn die Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde, und nur für den über
diese Frist hinausgehenden Zeitraum.
Hat der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz, so muß der Landarmenverband eintreten, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er im hilfsbedürftigen Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. Meist umfassen die Landarmenverbände mehrere Ortsarmenverbände (in Preußen [* 8] je nach dem Bedürfnis einer zweckmäßig verteilten Armenpflege sowohl Provinzen als auch Regierungsbezirke und Kreise, [* 9] in andern deutschen Ländern bald das ganze Staatsgebiet, bald einzelne Kreise und Ämter); doch bilden auch einzelne große Städte, wie Berlin, [* 10] Breslau [* 11] etc., für sich allein Landarmenverbände.