ein besonders im kaufmännischen
Verkehr üblicher
Ausdruck:
im O. sein, s. v. w. schuldig sein;
aus dem Obligo entlassen, jemand, z. B. einen
Bürgen, aus seiner Verbindlichkeit entlassen.
Die
Klausel »ohne Obligo« bedeutet, daß man die Übernahme eigner
Haftpflicht ausschließen will, wie dies namentlich häufig vom Indossanten eines
Wechsels oder eines sonstigen
Orderpapiers geschieht, in der Absicht, das
Papier weiter zu begeben, ohne eine eigne
Haftpflicht für die verbriefte
Schuld
zu übernehmen.
Verbindlichkeit, insbesondere bei ⟶ Indossament von Wechseln. ^[= Wertpapier mit besonderer rechtlicher Sicherung, auf dem sich der Aussteller verpflichtet, am ...]
(eigentlich Obbligo, ital.), Verbindlichkeit, Gewähr, Garantie; Obligo stehen, soviel wie Gewähr
stehen. Es kommen diese Ausdrücke vorzüglich im kaufmännischen Verkehr vor. Namentlich sagt der Acceptant bei Annahme eines
für dritte Rechnung auf ihn gezogenen Wechsels, worüber er von dem betreffenden Dritten noch keinen Bericht (Avis) hat, daß
er ihn unter eigenem Obligo acceptiert habe. Oder man giebt eine Auskunft über die Qualität
einer Firma ohne sein Obligo, was freilich nicht ausschließt, daß man im Falle einer böswilligen oder fahrlässigen
Handlungsweise haftpflichtig ist.
BeimIndossament kann der Indossant seine Regreßpflicht durch die sog. Obligoklausel: «ohne
Obligo», oder «ohne Gewährleistung», «ohne
Garantie», «ohne mein Präjudiz», «ohne
Vertretung (obligo V.)», aufheben (s. Frei von Obligo). Der Aussteller des Wechsels kann dagegen seine Haftung als solcher nicht
dadurch ausschließen, daß er, wenn der Wechsel an seine Order gezogen ist, seinem ersten Indossament die Obligoklausel beifügt.
Anders die engl. Wechselordnung. (S. Indossament und Wechselaussteller.)