Norddeutscher
Bund, Bundesstaat, zu welchem nach Auflösung des Deutschen Bundes infolge des Kriegs von 1866 sich durch den Vertrag vom 18. Aug. d. J. folgende Staaten vereinigten: Preußen, [* 2] Sachsen-Weimar, Oldenburg, [* 3] Braunschweig, [* 4] Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, [* 5] die beiden Schwarzburg, [* 6] Reuß [* 7] jüngere Linie, Waldeck, [* 8] Schaumburg-Lippe und Lippe [* 9] sowie die Freien Städte Lübeck, [* 10] Hamburg [* 11] und Bremen. [* 12] Am 21. Aug. folgten die beiden Mecklenburg, [* 13] 3. Sept. der Großherzog von Hessen [* 14] für seine nördlich vom Main gelegenen Provinz Oberhessen, 26. Sept. Reuß ältere Linie, 8. Okt. Sachsen-Meiningen und 21. Okt. endlich das Königreich Sachsen. [* 15]
Somit umfaßte der Norddeutsche
Bund ein Gebiet von 415,150 qkm (7540 QM.) mit einer
Bevölkerung
[* 16] von fast 30 Mill. Am traten
die Vertreter jener
Staaten zusammen, um die
Verfassung dieses
Bundesstaats zu beraten; fanden die
Reichstagswahlen statt, 24. Febr. wurde der konstituierende
Reichstag vom König von
Preußen eröffnet. Am 16. April nahm der
Reichstag
die vorgeschlagene
Verfassung an, die publiziert wurde und 1. Juli
Kraft
[* 17] trat. Am 26. Juli übernahm König
Wilhelm die ihm
als
Präsidenten des
Bundes übertragenen
Rechte und
Pflichten, 15. Aug. trat der
Bundesrat zusammen, 31. Aug. fanden
die Reichstagswahlen statt, und 10. Sept. wurde der erste und einzige
Reichstag des
Bundes eröffnet.
Nachdem im
November 1870
Baden,
[* 18]
Hessen,
Bayern
[* 19] und
Württemberg
[* 20] sich dem Norddeutschen
Bund angeschlossen und die betreffenden
Verträge 9. Dez. auch von dem am 24. Nov. wieder zusammengetretenen
Reichstag genehmigt waren, beantragte 9. Dez. der
Bundesrat die Bezeichnung des erweiterten
Bundes mit dem
Namen:
»Deutsches Reich«, die 10. Dez. vom
Reichstag genehmigt wurde. Am wurde
die neue
Verfassung des
Reichs verkündet, womit der Norddeutsche
Bund sein Ende nahm. Die
Gesetze des Norddeutschen
Bundes gingen meist auf das
Deutsche Reich
[* 21] über, die
Anleihen
¶
mehr
wurden aus der französischen Kriegsentschädigung getilgt. Genaueres über die Geschichte desselben s. Deutschland, [* 23] Geschichte, S. 900.
Vgl. Hiersemenzel, Die Verfassung des Norddeutschen
Bundes (Berl. 1867-1870, 3 Bde.);
Hirth, Annalen des Norddeutschen
Bundes und des Deutschen Zollvereins für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik (das. 1868-70).