Neufürstliche Häuser
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Neufürstliche
Häuser, zur Zeit des alten Deutschen Reichs diejenigen Fürstenhäuser
, welche schon auf dem deutschen
Reichstag von 1582 Sitz und Virilstimme hatten. Seit 1582 setzten es nämlich die alten fürstlichen Häuser durch, daß, wenn
auch der Kaiser das Recht der Standeserhöhung behielt, doch die bloße Erteilung der fürstlichen Würde noch
nicht das Recht zur Führung einer Virilstimme auf dem Reichstag gab, daß vielmehr dies Recht von der Genehmigung der dabei interessierten
Stände abhängig wurde. So ist der Unterschied zwischen alten und neuen Fürsten entstanden; zu erstern gehörten die Erzherzöge
von Österreich,
[* 4] die Pfalzgrafen bei Rhein, die Herzöge von Sachsen,
[* 5] die Markgrafen von Brandenburg
[* 6] (nicht
aber die Fürsten von Hohenzollern),
[* 7] die Herzöge von Braunschweig
[* 8] und von Württemberg, die Landgrafen von Hessen,
[* 9] die Markgrafen
von Baden,
[* 10] die Herzöge von Mecklenburg
[* 11] und von Holstein, die Fürsten von Anhalt;
[* 12] auch die Fürsten von Liane wurden dazu gerechnet,
obwohl sie erst 1592 gefürstet wurden.
Auf der Grenze zwischen alten und neuen Fürsten stehen die Herzöge von Arenberg, welche zwar die herzogliche
Würde erst nach 1582, die fürstliche aber schon 1576 erhalten haben. Unter den neufürstlichen
Häusern unterschied man wieder
zwischen solchen, die Sitz und Stimme auf den Reichstagen hatten, wie Hohenzollern, Lobkowitz, Salm, Dietrichstein, Nassau,
Auersperg, Fürstenberg, Schwarzenberg, Liechtenstein,
[* 13] Thurn und Taxis und Schwarzburg,
[* 14] und solchen, die nicht im Fürstenkollegium
saßen, wie Waldeck
[* 15] und Reuß.
[* 16]