Moralische
Person, veraltete Bezeichnung für Juristische Person (s. d.). ^[= (fingierte, mystische, moralische Person), eine Rechtspersönlichkeit (Rechtssubjektivität ...]
Moralische Person
13 Wörter, 116 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Moralische
Person, veraltete Bezeichnung für Juristische Person (s. d.). ^[= (fingierte, mystische, moralische Person), eine Rechtspersönlichkeit (Rechtssubjektivität ...]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Moralische
Person, s. Juristische Person. ^[= (lat.), der einzelne Mensch (das Individuum), insbesondere sofern er freier Selbstbestimmung ...]
Person
(lat. persona
), ursprünglich die den ganzen Kopf bedeckende Maske (s. d.), wodurch im Altertum
die Schauspieler den Charakter ihrer Rolle ausdrückten; dann auch die darzustellende Rolle und der Schauspieler in seiner Rolle
selbst, welche Bedeutung im 16. Jahrh. durch die Übersetzung lateinischer Komödien mit dem Fremdwort auch in die deutsche Sprache
kam. Verallgemeinert bezeichnet dann Person
überhaupt im Einzelwesen nach seiner äußern Erscheinung sowohl
als nach seiner geistigen und sonstigen Eigentümlichkeit und insbesondere in der Rechtswissenschaft jedes Wesen, welches Subjekt
von Rechten und Rechtsverhältnissen sein kann, im Gegensatz zu den Sachen, den willenlosen, materiellen Dingen der Außenwelt.
Die Begriffe Person
und Mensch sind insofern nicht dieselben, als es Personen
gibt, welche keine Menschen sind,
und als es wenigstens früher Menschen gab, welche keine Personen
waren. Die Gesetzgebung hat nämlich dadurch, daß sie eine
sogen. juristische Person
(s. d.) konstruierte,
die Möglichkeit gegeben, die Persönlichkeit an etwas andres als an ein physisches Individuum zu knüpfen, z. B. an eine
Gemeinde, an einen Vermögenskomplex etc. Auf der andern Seite war der Sklave des Altertums rechtlos; er galt für eine Sache,
eben weil ihm das Recht der Persönlichkeit, die Rechtsfähigkeit, fehlte, welche heutzutage in den zivilisierte Staaten jedem
Menschen zukommt: Verschieden von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit, welche die Fähigkeit vernünftiger
Erschließung voraussetzt und daher Kindern und Wahnsinnigen abgeht, obwohl diesen die Fähigkeit, Rechte und Verbindlichkeiten
zu haben, also
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Rechtspersönlichkeit, zukommt. - In der Grammatik versteht man unter Person
das beim Konjugieren ausgedrückte Verhältnis, wodurch
man den Gegenstand unterscheidet, welcher spricht (erste Person
), zu welchem (zweite u.
von welchem (dritte Person
) gesprochen wild.