Monopōl
(griech., »Alleinverkauf, Alleinhandel«),
im üblichen
Sinn die ausschließliche dauernd oder vorübergehend
verliehene Befugnis, innerhalb eines bestimmten Gebiets Gegenstände (auch Dienstleistungen) allein zu
verkaufen
(Handelsmonopol, für den auswärtigen und
Binnenhandel oder
nur für einen von beiden) oder auch allein zu erzeugen.
Dieselben können den
Zweck haben, dem
Inhaber des
Rechts durch Ausschluß der freien
Konkurrenz höhere
Preise (Monopol
preise)
und damit einen höhern
Gewinn (Monopol
gewinn) zu sichern (die heutigen Staatsmonopole
oder die sogen.
Finanzregalien, früher oft niedere, nutzbare
Regalien genannt, wie z. B. das
Tabaksmonopol, das frühere
Salzregal, das russische
Branntweinmonopol
etc. als Besteuerungsformen), oder man beabsichtigt, durch dieselben eine
dem
Interesse der Gesamtheit entsprechende Regelung der
Wirtschaft und des
Verkehrs zu erzielen. In die letztere
Klasse von Monopolen
gehörten der
Patent- und
Musterschutz, das Monopol
für den Betrieb von
Apotheken (in vielen
Ländern wird nur
eine vererbliche
Konzession verliehen, neben welcher aber noch weitere
Konzessionen an andre eingeräumt werden können), das
Eisenbahngesellschaften gewährte Zugeständnis, daß binnen bestimmter
Frist keine Konkurrenzlinie gebaut werde, das Banknotenmonopol
etc. Hierher sind auch die sogen. wesentlichen
Regalien (s. d.) zu rechnen, wie das
Post-, das
Telegraphen-, das
Münzregal etc., bei denen es zum Teil überhaupt nicht auf
einen monopol
istischen
Gewinn abgesehen ist, sondern die freie
Konkurrenz nur ausgeschlossen wird, weil sie die dem Gesamtinteresse
dienlichen Zustände nicht herbeizuführen vermag, sogar, wie bei der Münzprägung, unfehlbar schädlich wirkt.
Die frühere Zeit mit ihren das gesellschaftliche
Leben fest regelnden
Ordnungen
war an Monopolen
sehr reich. Das Gewerbewesen
wurde durch mannigfaltige
Zwangs- und
Bannrechte, Zunftprivilegien etc. ebenso wie der
Handel durch
Handelsmonopole geregelt.
Letztere wurden größern
Handelskompanien (s. d.) für bestimmte Teile der
Erde, bestimmte
Handelsstraßen, auch wohl
nur für
bestimmte Handelszweige oder
Waren verliehen. Monopol
zustände können auch künstlich, ohne daß die
Konkurrenz rechtlich ausgeschlossen ist, hervorgerufen werden, so durch Verabredung von Käufern, Vernichtung von Vorräten.
Als thatsächliches oder natürliches Monopol
bezeichnet man denjenigen Zustand, bei welchem, ohne daß Vorrechte
verliehen wurden, die
Konkurrenz eine so beschränkte ist, daß einseitige Preisbestimmungen und monopol
istische
Gewinne ermöglicht werden. Solche natürliche Monopole
bilden sich, wenn begehrte
Güter nur in beschränkter
Menge in der
Hand
[* 3] weniger Leute vorhanden sind, wenn dieselben überhaupt nicht oder doch im
Augenblick nicht mehrbar sind, wenn eine
Konkurrenz
dadurch ausgeschlossen ist, daß es andern an den für dieselbe erforderlichen
Mitteln, Kenntnissen oder
Fähigkeiten gebricht
(Eisenbahnen,
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geheim gehaltene Erfindungen, hoch honorierte Künstler etc.). Eine mißbräuchliche Ausbeutung von Monopolen
, welche aus verliehenen
Vorrechten hervorgehen, wurde früher und wird auch heute noch durch Aufrichtung von Schranken, insbesondere durch Festsetzung
von Preistaxen, verhütet. Solche Schranken können aber auch bei natürlichen Monopolen
nötig werden, wenn dieselben auch
nur eine Folge der allgemeinen Eigentumsordnung sind, sich jedoch auf Gegenstände erstrecken, deren geregelte
und billige Beschaffung für die Gesamtheit von größter Wichtigkeit ist. Die meisten dieser Monopole verschwinden übrigens
mit fortschreitender Verbesserung und Entwickelung des Verkehrs und der Technik.