Militärkon
ventionen,
Staatsverträge, durch welche eine
Regierung die ihr in Ansehung des
Militär- und Kriegswesens
zustehenden
Rechte ganz oder teilweise auf eine andre überträgt. Dahin gehört z. B. die Militärkon
vention
zwischen dem Norddeutschen
Bund und
Württemberg
[* 2] vom 21.-25. Nov. 1870, welche dann später in die deutsche
Reichsverfassung vom mit aufgenommen wurde. Außerdem sind zwischen der
Krone
Preußen
[* 3] und allen übrigen
Bundesstaaten
mit Ausnahme
Bayerns Militärkon
ventionen abgeschlossen worden, durch welche, abgesehen von den Beschränkungen der
Militärhoheit der einzelnen
Bundesstaaten durch die
Reichsverfassung, die Kleinstaaten ihre
Militärverwaltung der preußischen Staatsregierung
vollständig
übertragen haben. Nur die
Königreiche haben ihre eigne Heeresverwaltung
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behalten, während die Kontingente der übrigen Bundesstaaten, welche jene Militärkon
ventionen abgeschlossen haben, in die preußische Verwaltung
übergegangen sind; doch hat sich der Kaiser den Kontingentsherren gegenüber verpflichtet, sein verfassungsmäßiges Recht
zur Bestimmung der Garnisonen in der Regel dahin auszuüben, daß die Kontingentstruppen innerhalb der Landesgrenzen verbleiben.
Die Kontingentsherren selbst stehen zu den in ihrem Gebiet befindlichen Truppen im Verhältnis eines kommandierenden
Generals, indem sie die einem solchen zukommenden Ehrenrechte und Disziplinarbefugnisse zu beanspruchen haben. Die Offiziere
und die Militärbeamten werden in den Großherzogtümern, in den Herzogtümern, in den Fürstentümern und in den Freien Städten
vom Kaiser ernannt, vorbehaltlich des Rechts der Kontingentsherren zur Ernennung von Offizieren à la suite
sowie von Adjutanten und Ordonnanzoffizieren.