Mauerstärke
,
die durch Berechnung und Erfahrung festgesetzte Norm der
Dicke einer
Mauer (s. d.).
Sie richtet sich im allgemeinen nach der Belastung oder dem Seitendruck, der Grundbeschaffenheit, der Höhe und dem Material
oder dem mehr oder weniger regelmäßigen
Verbande. Sehr hohe
Mauern werden in
Absätzen mit nach unten zunehmender
Stärke
[* 2] aufgeführt
und durch Querscheidungen,
Balkenlage,
[* 3] verankert. Von großem Einfluß auf die Konstruktion der
Mauer und
ihre
Stärke sind die
Durchbrechungen der
Mauer durch Bogenöffnungen, Fenster und
Thüren. Die Mauerstärke
verhalten sich bei Anwendung
von Werksteinen, Ziegelsteinen, lagerhaften
Bruchsteinen, Geschiebesteinen wie 5-6:8:10:15.
Erfahrungsgemäß und dem Baugesetz entsprechend kann man die in folgender Weise festsetzen: a. Umfassungsmauern erhalten bei 4,20 m Geschoßhöhe im obersten Geschosse [* 4] 1½ Stein Stärke, in jedem tiefer liegenden Stockwerke werden sie um ½ Stein stärker gemacht. Haben diese Außenwände auf mindestens 7,5 m Länge eine Scheidewand, so können die Umfassungswände der beiden obersten Stockwerke je 1½ Stein stark und je zwei darunter liegende Geschosse um ½ Stein stärker gemacht werden. Kellermauern sind unter allen Umständen ½ Stein stärker zu machen als die Mitte auf Mitte auf ihnen stehenden Mauern des Erdgeschosses. Umfassungswände von großer Höhe (h, in Metern) erhalten:
3/2 + h/20 bis 3/2 + h/16 Stein Stärke.
Solche kleine einstöckige Gebäude können 1 Stein Stärke erhalten mit Pfeilervorlagen an den Ecken und an den Bindern von mindestens ½ Stein Stärke und 2-2½ Stein Breite. [* 5]
b. Giebelwände bei freistehenden Gebäuden mit Walmdächern sind wie Umfassungsmauern zu behandeln.
c. Freistehende Grenzgiebel erhalten im Dache 1 Stein Stärke mit Verstärkungspfeilern, den Bundsäulen entsprechend, von mindestens 2 Stein Länge und ½ Stein Stärke. Im obersten Geschosse 1½ Stein; darunter das zweite 1½ oder 2 Stein, das dritte 2 Stein, das vierte 2½ Stein. Die größern Maße gelten für große Tiefen und hohe Geschosse.
d. Nicht freistehende Grenzgiebel. Gemeinschaftliche im Dache 1 Stein stark, je zwei Geschosse darunter mit ½ Stein Verstärkung. [* 6] Nicht gemeinschaftliche im Dache 1 Stein, zwei Geschosse darunter auch 1 Stein, die zwei folgenden Geschosse 1 oder 1½ Stein, je nachdem die Frontlänge geringer (9-13 m) oder größer ist.
e. Hohe Wände bei Pultdächern. Freistehende, bei Stuhlwänden 1 Stein stark, ganz massiv, für drei Geschosse 1½ Stein stark, dann für je zwei Geschosse ½ Stein mehr. Nichtfreistehende werden wie Grenzgiebel betrachtet.
f. Mittelmauern, balkentragende, vier Stockwerke übereinander 1½ Stein stark, die folgenden beiden darunter 2 Stein. Sollen russ. Rohre nicht durch Vorlagen gebildet oder die Korridore gewölbt werden, mindestens 2 Stein.
g. Treppenmauern erhalten durchgängig die mittlere Wandstärke sämtlicher Geschosse, um die Absätze in Mauern der einzelnen Geschosse zu vermeiden.
h. Scheidewände. Gewöhnlich durch alle Etagen ½ Stein stark, bei Fluren und großen Räumen auch wohl 1-1½ Stein stark; in Cement gemauert wohl auch ¼ Stein stark.
i. Brandmauern erhalten stets 1 Stein Stärke und sind 20 cm hoch über die Dachfläche aufzuführen.
k. Plinthenmauern springen außen in der Regel 4-5 cm vor, werden abgewässert, bei Kellerwohnungen 1,3-1,6 m hoch. Gewöhnlich ½ Stein stärker als die darauf ruhenden ersten Geschoßmauern.
l. Die Stärke der Grund- und Fundamentmauern läßt sich so festsetzen, daß ihre obere Stärke gewöhnlich ½ Stein stärker gemacht wird, als die auf ihnen ruhenden Plinthenmauern. Ihre untere Stärke s1 beträgt, wenn die obere mit s, die Höhe mit h bezeichnet wird:
s1 = s + 1/6 h bis s1 = s + ¼ h.
Die ganze Höhe teilt man gewöhnlich in 1,5 m hohe Absätze, dem untersten Bankett giebt man 0,30 bis 0,40 m Höhe, während man die einzelnen Absätze sich um ½ Stein in Ziegeln, 15 cm in Bruchstein nach unten verbreitern läßt. Die geringste Fundamenttiefe oder Höhe ist die sog. Frosttiefe, welche mit 0,80 bis 1,30 m in Rechnung gesetzt werden kann.