Lotse
(Lotsmann, franz.
Pilote, engl.
Pilot), Schiffsmann, welcher die
Führung der
Schiffe
[* 2] auf schwierigem
Fahrwasser
übernimmt. Man unterscheidet Seelotsen
, welche die
Schiffe zwischen der
See und den Außenhäfen oder zwischen der
See und
den Eingängen der Binnengewässer führen, Binnenlotsen
(Strom-,
Haff-, Revierlotsen
), welche die
Schiffe
auf Binnengewässern bedienen, und Hafenlotsen
, welche das Verholen der
Schiffe in den Häfen sowie die
Passage in die
Trockendocks
und durch die Flutschleusen besorgen. Im
Kanal
[* 3] (engl. Channel, franz.
la Manche) führen besondere Kanallotsen
die
Schiffe durch
das dort so gefährliche und zugleich so belebte
Fahrwasser.
Der Lotse
hat seinen Platz auf der
Kommandobrücke. Man hat besondere Lotse
nboote (Lotsenkutter, Pilotboote), die in ihrer Bauart
oft
Ähnlichkeit
[* 4] mit Rettungsbooten haben; auch werden kleine
Dampfer zu diesem
Dienst benutzt. Die Thätigkeit des Lotsen
,
Schiffe ein- und auszubringen, wird das Lotsen
und die
Strecke, auf welcher dies geschehen muß, das Lotse
nfahrwasser
genannt. Die Lotsen
betreiben ihr
Geschäft entweder als
Gewerb, oder sie sind Angestellte der
Gemeinden oder des
Staats, der
die Lotse
nstationen unterhält, welch letztere z. B. in
Preußen
[* 5] durch Lotse
nkommandeure und in den hanseatischen Seeplätzen
durch Oberlotsen
verwaltet werden.
Die
Bremer Lotsen
, deren
Reglement von 1710 datiert; sind die ältesten Weserlotsen.
In
Hamburg
[* 6] führen
die
vor der Elbmündung kreuzenden Seelotsen
(Kreuzerlotsen
) die
Schiffe bis
Kuxhaven.
Dort übernimmt der Revierlotse
(Admiralitäts-,
Galeotslotse) die
Führung bis zu der
Hamburger Lotsenstation
Bosch. Die deutsche
Gewerbeordnung (§ 31, 34) verlangt zum Betrieb
des Lotsengewerbes den Befähigungsnachweis durch ein
Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde und
überläßt es im übrigen der Landesgesetzgebung, ob sie eine besondere
Genehmigung für den Betrieb des Lotsengewerbes als
erforderlich bezeichnen will oder nicht. Regelmäßig bestehen feste
Tarife für das zu zahlende Lotsengeld. Im
Interesse der
öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen
Verkehrs ist vielfach der sogen. Lotsenzwang eingeführt, d. h.
die Verpflichtung zur
Annahme eines Lotsen seitens der ein gewisses
Fahrwasser passierenden
Schiffe. So besteht für den größten
Teil der deutschen
Küste Lotsenzwang; beseitigt
ist er z. B. für die
Weser. Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 622)
ist das Lotsengeld in Ermangelung einer entgegenstehenden Verabredung vom Verfrachter zu tragen.
Auch besteht die wichtige Bestimmung (Art. 740), daß der Reeder, wenn sich das Schiff [* 7] unter der Führung eines Zwangslotsen befunden hat, bei dem Zusammenstoß des Schiffs mit einem andern für den dadurch verursachten Schaden nicht aufzukommen braucht, wofern die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben und der Zusammenstoß durch den Zwangslotsen verursacht worden ist. Die Lotsen sind verpflichtet, auch bei stürmischer See an Bord der Schiffe zu gehen, welche sie durch das sogen. Lotsensignal rufen. Nach der deutschen Not- und Lotsensignalordnung vom (Reichsgesetzblatt, S. 187) gelten als Lotsensignale die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen umgebene Reichsflagge (Lotsenflagge, s. Tafel »Flaggen [* 8] II«) [* 9] oder das Signal P. T. des internationalen Signalbuchs, bei Nacht Blaufeuer oder ein in kurzen Zwischenräumen gezeigtes weißes Licht. [* 10]