Lohnsteuer
,
Steuer auf das
Einkommen aus Lohnarbeit (gemeiner
Lohn,
Gehalt etc.). Sie findet wie jede Ertragssteuer ihre
Rechtfertigung darin, daß dieses
Einkommen steuerfähig ist. Weil nun der
Lohn meist das Gesamteinkommen des Arbeiters bildet,
wird auch die Lohnsteuer
als
Glied
[* 2] des Ertragsteuersystems bisweilen als »spezielle
Einkommensteuer« bezeichnet
(Bayern).
[* 3] Aus gleichem
Grund wird aber auch die Lohnsteuer
da, wo eine allgemeine
Einkommensteuer besteht,
als
Doppelbesteuerung empfunden, und es wird deshalb auch in solchen
Ländern
(Preußen)
[* 4] auf die Lohnsteuer
verzichtet. Ob die als selbständige
Unternehmungen getriebenen liberalen
Berufe durch die Lohnsteuer
oder durch die
Gewerbesteuer, welche beide in
Baden
[* 5] als
Glieder
[* 6] einer Erwerbsteuer zusammengefaßt sind, getroffen werden sollen, ist lediglich eine
Frage der
Technik der
Besteuerung.
Die Einsteuerung erfolgt am besten bei dem gemeinen
Arbeitslohn durch Klassenbildung und Einschätzung mit indirekter
Erhebung
unter
Vorschuß durch die Arbeitgeber, bei
Gehalten und
Besoldungen durch direkte Bemessung und Einhebung,
bei liberalen Berufsarten durch Deklarationspflicht unter auf äußere Merkmale gestützter
Kontrolle. Gegen die direkte
Besteuerung
der geringen
Arbeitslöhne sprechen bei der Lohnsteuer
die gleichen
Gründe wie bei der
Einkommensteuer. Man trifft solche Bezüge am
zweckmäßigsten durch indirekte, insbesondere durch
Verbrauchssteuern.