Recht. Das im Großfürstentum Litauen geltende Recht war seinem Ursprunge nach altruss. Recht. Die russ.
Prawda (s. Prawda russkaja) erhielt sich in Litauen (Westrußland)
[* 2] bis ins 15. Jahrh. in Geltung. Die die Prawda ergänzende
Gesetzgebung der Großfürsten von Litauen äußert sich im 14. und 15. Jahrh. in Erteilung von Privilegien
an einzelne Landschaften und in Verleihung des Magdeburger oder Kulmer Rechts an einzelne Städte. Seit dem 15. und 16. Jahrh.
zeigt sich ein immer wachsendes Eindringen des poln. und auch des röm.
Rechts, unter dessen Einfluß sich die Kodifikation des litauisches Recht vollzieht.
Das erste allgemeine Gesetzbuch für Litauen wird 1468 von Kasimir IV. erlassen: das Gerichtsbuch (Ssudebnik). Eine umfassende
Kodifikation findet im 16. Jahrh. statt; das erste LitauischeStatut erscheint 1529, das zweite 1566 und das dritte 1588. Alle
drei Ausgaben des Litauischen Statuts sind im Weißrussischen, der offiziellen Sprache
[* 3] des Großfürstentums
Litauen, abgefaßt und erst später in das Polnische übersetzt worden. Das Litauische Statut galt, soweit es Privatrecht enthielt,
in den litauischen, weiß- und kleinruss. Gouvernements Rußlands bis 1842, wo es durch das russ. Privatrecht ersetzt wurde.
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Vgl. Berschadskij, Litovskij statut i polskija konstitucii (Petersb.
1893);
Ptaschizkij, Zur Frage der Ausgaben und Kommentare des litauisches Recht (russisch, ebd. 1893);
ders., Zur Geschichte des litauisches Recht (russisch,
ebd. 1893);
Leontowitsch, Streitige Fragen in der Geschichte des Litauisches N. (russisch, ebd. 1893);
Demtschenko, Die Strafe nach
dem litauisches Recht (russisch, Kiew
[* 4] 1894).