die von der Staatsregierung übernommene
Bürgschaft, vermöge deren sie für die
vertragsmäßige Rückzahlung und Verzinsung einer von einem Dritten gewirkten
Schuld einsteht. Der hauptsächlichste
Fall
einer solchen S. ist der, daß der
Staat, um das Zustandekommen eines im öffentlichen
Interesse wünschenswerten
Eisenbahnbaues
zu ermöglichen, den
Aktionären eine bestimmte
Dividende »garantiert«, d. h. alljährlich
für einen gewissen Prozentsatz einsteht, für welchen er dann selbst aufzukommen hat, wenn und soweit
die
Einnahmen der
Bahn nicht ausreichen.
Auch kommt es vor, daß der
Staat für die Verzinsung und
Amortisation einer
Anleihe einsteht, welche im
Interesse einer Eisenbahnanlage
kontrahiert wird. Zuweilen wird eine solche
Eisenbahngarantie seitens des
Staats nur auf eine bestimmte
Reihe von
Jahren
übernommen, auch kommt dabei eine sogen. Rückgarantie vor, welche darin besteht, daß gewisse
bei dem Bahnbau besonders interessierte
Gemeinden,
Korporationen etc. sich verpflichten, den
Staat für den Fehlbetrag, für
welchen er eventuell aufzukommen hat, ganz oder teilweise schadlos zu halten. In konstitutionellen
Staaten ist zur Übernahme
einer S. die Zustimmung der
Volksvertretung nötig.
eine besondere Art der öffentlichen Unterstützung von Privatunternehmungen, deren Begründung und
Erhaltung im allgemeinen Interesse liegt. Dieselbe besteht entweder darin, daß den Unternehmern (in der
Regel Aktiengesellschaften) ein Minimum der Verzinsung ihres Kapitals vom Staate gewährleistet wird, oder darin, daß der Staat
eine Garantie für die Verzinsung und Amortisation von Anleihen übernimmt, die zur Vervollständigung des Kapitals der Unternehmungen
erforderlich sind. In besonders ausgedehntem Umfange ist die S. bei Privateisenbahnen zur Anwendung gekommen.
So sind im franz. Budget 1895 für Zinsgarantien auf Eisenbahnen allein 92 Mill. Frs. ausgeworfen. (S. auch Eisenbahnsubvention.)
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Staatsgarantie
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ntie.
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Volkswirtschaft: Verkehrswesen, Statistik, Versicherungswesen, National?konomen
Seite 213: Eisenbahn.
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