Beschränku
ngen.
Die Beschränkungen
des Eigentümers in der
Verfügung über sein Grundstück bestehen teils
im Interesse der Nachbarn (s. Legalservituten), teils in allgemeinem Interesse.
Dahin gehören die Beschränkungen
der Waldeigentümer
zur
Erhaltung der Forsten (s. Forstpolizei und Waldgenossenschaften), die baupolizeilichen Beschränkungen
(s.
Baupolizei), die Rayonbeschräntungen (s. Festungsrayon), die Deichlasten (s.
Deich),
[* 2] die Zwangspflicht zur
Bildung von Wassergenossenschaften (s.
Wasserrecht), die sich aus dem
Bergrecht
(s.
Bergwerkseigentum 4) ergebenden Beschränkungen
, die Unterwerfung unter die Enteignung (s. d.).