Negotiorum
gestio
(lat.),
Geschäftsführung ohne Auftrag und ohne amtliche Verpflichtung.
Derjenige, welcher auf solche Weise die Geschäfte eines andern, insbesondere eines Abwesenden, führt, wird Geschäftsführer (negotii gestor) und derjenige, dessen Geschäfte er besorgt;
Geschäftsherr (negotii dominus) genannt.
Die Obligation, welche dadurch zwischen beiden begründet wird, ist dem Mandat (s. d.) nachgebildet. S. Geschäftsführung. ¶
Kontext
Inhaltlicher Zusammenhang zu Artikeln, die im Schlüssel (Band 99) unter der gleichen Rubrik aufgeführt sind, maximal 200.
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Gestio
Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung)
Seite 195: Der Erbe.- Absens.
- Anerbe.
- Berathene Kinder.
- Erbe, s. Erbfolge.
- Erbtochter.
- Fiducia
- Heres.
- Mehren.
- Notherbe, s. Pflichttheil.
- Relikten.
- Universalerbe, s. Erbfolge.
- Accrescendi jus, s. Akkrescenzrecht.
- Agnition.
- Akkrescenzrecht
- Bedenkzeit.
- Beneficium inventarii.
- Carbonianum edictum.
- Commissum.
- Delation.
- Dies cedens.
- Erblosung.
- Erbreceß.
- Erbsonderung.
- Erbtheilung.
- Erbvergleich, s. Erbtheilung.
- Erbverzicht.
Gestio.
- Indignität.
- Jus abstinendi.
- Jus accrescendi, s. Akkrescenzrecht.
- Jus deliberandi, s. Bedenkzeit.
- Repräsentationsrecht.
- Schoßfallsrecht
Total 34 Elemente.
Quellen, Literatur
Im eLexikon erwähnte Bücher und Zeitschriften sind je Artikel zusammengestellt. Quellen zu Negotiorum gestio.
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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15.62 | Spangenberg | "Juris romani tabulae negotiorumsollemnium" | (das. 1822) |
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