in der
Gerichtssprache die Aufhebung eines ergebnislosen
Verfahrens. Die Einstellung des
Strafverfahrens
der Untersuchung) insbesondere kann nach deutschem
Recht in verschiedenen Stadien einer strafrechtlichen Untersuchung vorkommen.
Haben die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittelungen zu der
Erhebung der öffentlichen
Klage keinen genügenden
Anlaß
gegeben, so schließt die Staatsanwaltschaft das
Vorverfahren mit der Einstellung desselben.
Der Beschuldigte ist von der letztern dann in Kenntnis zu setzen, wenn er als
Beschuldigter von dem
Richter
vernommen, oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Der
Grund der Einstellung braucht ihm nicht mitgeteilt zu werden.
Ebenso muß der Antragsteller von der Einstellung des
Verfahrens benachrichtigt werden,
und zwar sind diesem dieGründe
mitzuteilen. Der Antragsteller hat das
Recht derBeschwerde über den ablehnenden
Bescheid an die vorgesetzten Dienstbehörden
der Staatsanwaltschaft.
Ist der Antragsteller durch die strafbare
Handlung verletzt,
ist er also z. B. in dem
Fall eines
Diebstahls der Bestohlene, so
kann er auch auf gerichtliche
Entscheidung über den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft antragen.
Die
Stellung eines solchen
Antrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verletzte gegen den ablehnenden
Bescheid der Staatsanwaltschaft
binnen zwei
Wochen nach der Bekanntmachung die
Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg eingewendet
hatte.
Der
Antrag auf gerichtliche
Entscheidung muß dann binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung des auf die
Beschwerde ergangenen ablehnenden
Bescheides gestellt werden. Über den
Antrag entscheidet in Reichsgerichtssachen das
Reichsgericht,
in andern das
Oberlandesgericht. Ist dagegen in einer Untersuchungssache eine gerichtliche
Voruntersuchung geführt worden,
so ist es
Sache des
Gerichts, darüber zu entscheiden, ob 1) das
Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob 2) derAngeschuldigte
außer Verfolgung zu setzen und das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder ob 3) das
Verfahren vorläufig einzustellen sei.
Letzteres geschieht, wenn der Angeschuldigte nach der That in
Geisteskrankheit verfallen, oder wenn er abwesend ist und es
sich um eine That handelt, bei welcher die
Hauptverhandlung in
Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden
darf. Während in diesen
Fällen die Einstellung durch einfachen Gerichtsbeschluß erfolgt, ist ein förmliches
Urteil erforderlich,
wenn die
Hauptverhandlung selbst eingestellt werden soll. Das
Urteil kann in diesem
Stadium des
Strafprozesses auf Einstellung des
Verfahrens
lauten, wenn es sich bei einer nur auf
Antrag zu verfolgenden strafbaren
Handlung ergibt, daß der erforderliche
Antrag nicht vorliegt, oder wenn der
Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Auch der
Tod des Privatklägers hat in der
Regel
die Einstellung des
Verfahrens zur
Folge.
Vgl. Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung, § 168, 196, 203 f., 208 f.,
259, 433. - Einstellung des
Konkurses ist nach der deutschen Konkursordnung die durch Beschluß des Konkursgerichts
verfügte Aufhebung eines eröffneten, aber weder durch Verteilung der
Masse noch durch
Zwangsvergleich beendigten
Konkurses.
Sie erfolgt von
Amts wegen, wenn die
Masse so unbedeutend ist, daß sie nicht einmal die
Kosten des Konkursverfahrens deckt,
während sie auf
Antrag des
Gemeinschuldners eintritt, wenn derselbe sich nach
Ablauf
[* 3] der Anmeldefrist mit
seinen
Gläubigern außergerichtlich abfindet. Der
Kridar erhält durch die Einstellung die
Verfügung über die
Masse zurück.
Die Einstellung zum aktiven Dienst beendet die Aushebung der Militärpflichtigen.
Der Zeitpunkt der Einstellung wird alljährlich
bestimmt, die rechtzeitige Einberufung ist Sache der Bezirkskommandos (Deutsche Wehrordnung von 1888, §. 80 fg.).
des Konkursverfahrens, nach der Deutschen Konkursordnung eine besondere Art der Beendigung desselben, welche
dieselben Wirkungen hat, wie die nach Abhaltung des Schlußtermins oder Bestätigung eines Zwangsvergleichs
erfolgende Aufhebung des Konkursverfahrens (s. d.).
Bei dem Konkurs über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft
ist die Einstellung auf Grund der Zustimmung der Gläubiger nach §. 109, Abs. 2 des Reichsgesetzes vom erst dann zulässig,
wenn der Vollzug der Schlußverteilung begonnen hat. (S. auch Genossenschaft im Konkurs.)
des Strafverfahrens. Die Einstellung steht im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu. Sie stellt das Verfahren
ein, wenn die von ihr angestellten Ermittelungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Anklage gegeben haben.
Der Beschuldigte ist von der Einstellung in Kenntnis zu setzen, wenn er vom Richter vernommen oder verhaftet war.
Einen Antragsteller hat die Staatsanwaltschaft unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Soweit er durch die strafbare Handlung
verletzt ist, steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft
und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat der – von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnende
– Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu, für welchen in der Regel das Oberlandesgericht zuständig ist.
Ist Voruntersuchung geführt worden, so hat das Gericht, falls es nicht das Hauptverfahren eröffnet, den Angeschuldigten
außer Verfolgung zu
setzen oder (wegen Abwesenheit und Geisteskrankheit) das Verfahren vorläufig einzustellen.
Ist das Hauptverfahren eröffnet, so muß auf Einstellung des Verfahrens erkannt werden, wenn der bei einem Antragsdelikt erforderliche
Antrag nicht vorliegt oder rechtzeitig zurückgenommen ist. Auch bewirkt in der Regel der Tod des Privatklägers die Einstellung des
Verfahrens.
Vgl. §§. 168 fg., 196, 203, 208, 259, 433 der Deutschen Strafprozeßordnung.
Nach der Österr. Strafprozeßordnung (§8–109 fg.) ist die Voruntersuchung, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher
Verfolgung zurückzieht oder auf der Voruntersuchung anträgt oder erklärt, daß er keinen Grund zur weitern gerichtlichen
Verfolgung finde, durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen; außerdem kann die der Voruntersuchung nur
durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofs zweiter Instanz erfolgen. Dem Beschuldigten ist auf sein Verlangen zu
bezeugen, daß kein Grund zur weitern gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.