(engl., spr. böddschet oder wie franz.
büddscheh),
eigentlich ein
»Beutel«,
[* 2] eine
»Tasche«, dann das zur
Aufbewahrung von Staatsrechnungen bestimmte
Portefeuille; in
England insbesondere das Verzeichnis der zu den
Staatsausgaben eines bestimmten
Jahrs nötigen
Auflagen oder
Taxen, welches der Finanzminister jährlich dem
Haus der Gemeinen zur Bewilligung vorlegt; im allgemeinen endlich jeder
Anschlag
eines Jahresbedarfs für Finanzverwaltungen, der einer (namentlich konstitutionellen) Behörde vorgelegt
oder vom
Staat gemacht wird, in welchem
Sinn das
Wort aus dem
Englischen in
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andre europäische Sprachen übergegangen ist und besonders im konstitutionellen StaatsrechtAufnahme gefunden hat. Das Staatsbudget
(Staatsgrundetat, Hauptfinanzetat, Staatshaushaltsetat, Finanzplan) ist die Darstellung und der Voranschlag der Ausgaben und
Einnahmen für den ganzen Staat in einer bestimmten Periode. Es zerfällt daher in Einnahmebudget und Ausgabebudget. Jede dieser
beiden Abteilungen stuft sich ab in Haupt- und in Spezialetats. Letztere sind die detaillierten Spezialvoranschläge
für die Elementarverwaltungen (Bergamt, Zollbüreau, Lehranstalt etc.). Die einzelnen Posten derselben werden summarisch
in Hauptrubriken als Hauptetats der einzelnen Hauptzweige der Verwaltung (für das gesamte Domänenwesen, die indirekten Steuern
etc.) oder von Verwaltungsbezirken (Provinzen, Kreise)
[* 4] zusammengefaßt.
Das Einnahmebudget enthält die Angabe aller vorhandenen Einnahmequellen und ihres wahrscheinlichen Ertrags
sowie den Vorschlag der Mittel, durch welche das etwa noch Fehlende gedeckt werden soll. Das Ausgabebudget dagegen gibt den
wahrscheinlichen Bedarf des Staats an nach seinen einzelnen Rubriken, den Kapiteln des Budgets. Der Zweck des Budgets, Erzielung
dauernder Ordnung und zureichender Kontrolle im Staatshaushalt, läßt sich nur durch Aufstellung eines Bruttobudgets,
d. h. eines solchen Budgets erreichen, in welchem die gesamten Einnahmen und Ausgaben und nicht bloß Nettoeinnahmen und Nettoausgaben,
wie in dem sogen. Nettobudget, nachgewiesen werden; keine Einnahme darf wegen einer Disposition, die ihren Ertrag vorwegnimmt,
keine Ausgabe deswegen, weil sie durch eine solche Vorwegnahme gedeckt ist, im B. unberücksichtigt bleiben.
Die gewissen und bestimmten Etatsposten sind genau nach Menge und Art und nach der Zeit des Eingangs, bez. der Ausgabe, die
unbestimmten nach Sätzen zu veranschlagen, die sich nach Gründen der Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit annähern. Im Interesse
einer leichten Übersicht und Kontrolle sind Ordinarium und Extraordinarium, ebenso auch Personal- und Sachaufwand
voneinander getrennt zu halten. Die Initiative zur Aufstellung des Budgets geht naturgemäß von der Regierung aus, indem zunächst
für die einzelnen Verwaltungsstellen, dann für die Hauptverwaltungszweige der ordentliche und außerordentliche Bedarf ermittelt
und hierauf die zur Deckung desselben erforderliche Einnahme in den Voranschlag ausgenommen wird.
Ist auch die Entwerfung des Einnahmebudgets im wesentlichen Sache des Finanzministeriums, die der einzelnen Ausgabeetats Ausgabe
derjenigen Ministerien, in deren Ressort die Verwendung des betreffenden Ausgabetitels gehört, so kann doch der ganze Budgetentwurf
im Interesse einer einheitlich geordneten Staatswirtschaft nur vom gesamten Staatsministerium festgestellt
werden. Bei repräsentativer Verfassung ist die Mitwirkung der Volksvertretung vorzugsweise eine negative, indem sie sich auf
Prüfung des vorgelegten Entwurfs, Bewilligung der erforderlichen Mittel, Kontrolle der richtigen Verwendung für die genehmigten
Zwecke, der gestatteten Transferierungen und Etatsüberschreitungen beschränkt.
Doch können auch wohl von der VolksvertretungAnträge auf Aufnahme neuer Etatsposten, bez. Erhöhung von
solchen gestellt werden. In Staaten mit dem Zweikammersystem ist die Zweite Kammer allein zu Streichungen und Abänderungen
berechtigt, während die Erste Kammer nur das Budget im ganzen, wie es aus der Beratung des Abgeordnetenhauses hervorgeht, bewilligen
oder ablehnen kann. Das parlamentarische Budgetrecht hat nur dann eine Bedeutung, wenn es sich auf Bewilligung
und Kontrolle der einzelnen Budgetposten erstreckt.
Dasselbe kann jedoch illusorisch werden, wenn die Regierung nach Belieben Übertragungen vornehmen kann. So wurden in Frankreich
in der Zeit von 1852 bis 1862 vom GesetzgebendenKörper nur die Gesamtausgaben für die einzelnen Ministerien verwilligt,
während der Kaiser die Verteilung auf die besondern Titel und Übertragungen (virements) der Überschüsse
eines Postens auf einen andern verfügte. 1871 wurden diese Virements, ein Deckmantel der Willkür und des Unterschleifs, gesetzlich
verboten.
Der Zeitraum der Gültigkeit des Budgets heißt Finanzperiode, welche in den meisten großen Staaten 1 Jahr, in verschiedenen
deutschen Ländern 2-3 Jahre (in Bayern
[* 5] früher 6 Jahre) umfaßt. Zu unterscheiden von derselben ist die
Rechnungsperiode, d. h. die Zeit, nach deren Verlauf der formelle Abschluß der Rechnungen zum Zweck der Prüfung und Kontrolle
ausgeführt wird. In einigen Ländern (z. B. Preußen)
[* 6] können auch nach Ablauf
[* 7] einer Finanzperiode die einmal bewilligten Einnahmen
weitererhoben werden, bis ein Gesetz sie ändert, während in andern auch die Forterhebung ausdrücklich
wieder bewilligt werden muß.
Der Unzulänglichkeit des Budgets sollte nicht, wie oft empfohlen, durch niedrige Veranschlagung der Einnahmen und hohe Bemessung
der Ausgaben, sondern durch möglichst gute Veranschlagung, dann durch zweckentsprechende Bestimmungen über Hilfsvorräte
(supplementäre und außerordentliche Kredite in Frankreich), über zulässige Transferierungen und durch
Nachtragsetats begegnet werden. Im übrigen sind Etatsüberschreitungen in den festgesetzten Titeln nachträglich von der Kammer
zu genehmigen.
Die für die feststehenden Staatsausgaben erforderlichen Ausgaben kehren längere Zeit alljährlich in gleicher Höhe wieder.
Man hat empfohlen, dieselben als stabiles Budget auszuscheiden, den Rest als wandelbares Budget der
jährlichen Bewilligung zu unterwerfen, das stabile aber periodisch (wie in den Niederlanden seit 1815, im DeutschenReich der
Militäretat) oder dauernd (wie in England die Ausgaben für die Staatsschuld, Gerichtshöfe, Zivilliste etc.) festzusetzen.
Vgl. v. Czörnig, Das österreichische Budget im Vergleich mit jenen der vorzüglichsten andern europäischen
Staaten (I.-3. Aufl., Wien
[* 8] 1863, 2 Bde.);
(engl., spr. böddschět; frz.,
spr. büddscheh), ein engl. Wort, von dem altfranz. bougette, Sack
(speciell der Ledersack des Schatzkanzlers), stammend, bezeichnet seit Anfang des 19. Jahrh.
auch auf dem Kontinent im parlamentarischen Sprachgebrauch die geordnete Zusammenstellung der voraussichtlichen Einnahmen
und Ausgaben des Staates. Offiziell ist dafür allerdings in Deutschland
[* 9] der Ausdruck Staatshaushaltsetat gebräuchlich. Die
Zweckmäßigkeit solcher Voranschläge wurde theoretisch schon im 17. Jahrh. anerkannt, eine wesentliche praktische
Bedeutung konnten sie aber in den absolut regierten Staaten nicht erlangen, obwohl z.B. in neuerer Zeit
auch in Rußland alljährlich ein Budget im voraus aufgestellt und veröffentlicht wird. In England andererseits ist die
Macht des Parlaments so fest begründet, daß hinsichtlich des ein weniger strenges Verfahren beobachtet werden kann, als
es die Theorie des kontinentalen Konstitutionalismus verlangt.
In der That ist denn auch das engl. Budgetrecht ein ganz wesentlich anderes und in seinen Konsequenzen
niemals die Grundlagen der Staatsordnung gefährdend, wie dasjenige des kontinentalen Konstitutionalismus. (S. hierüber
besonders die Schriften von Gneist.) Für den letztern, welchem nach franz.-belg. Vorbild auch Preußen und das Deutsche Reich
[* 10] sich angeschlossen haben, hat das Budget neben seiner finanztechnischen eine staatsrechtliche Bedeutung ersten Ranges
erhalten; die Volksvertretung hat das Budget, das sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthalten muß und nur in Form eines Gesetzes
festgestellt werden kann, zu bewilligen, und dieses Recht ist ihre Hauptwaffe gegenüber der Regierung. Es liegt
hierin, wie Gneist treffend bemerkt, eine «Unterordnung aller gesetzlichen Ordnung
im Staat unter die Beschlüsse der etatbewilligenden Kammer; denn jedes verfassungsmäßige Organ im Staat bedarf nun zu seiner
Wirksamkeit einer jährlichen Genehmigung der Majorität der Wahlversammlung».
In denStaaten mit zwei Kammern ist es die Regel, daß das Unterhaus allein berechtigt ist, Streichungen
oder sonstige Abänderungen in dem Entwurf der Regierung vorzunehmen, während die Erste Kammer nur über das Budget im ganzen
abzustimmen hat. So auch verfassungsgemäß in Preußen, übrigens aber sind die Rechte der Volksvertretung hinsichtlich des
in den verschiedenen Staaten verschieden bemessen. In den meisten erfolgt die Bewilligung nur auf ein Jahr,
in einigen kleinern jedoch besteht eine zwei- oder dreijährige «Finanzperiode»
und in Bayern war dieselbe früher sogar auf 6 Jahre ausgedehnt.
Ein für das Reich 1881 von der Regierung gemachter Versuch, zweijährige Finanzperioden zu erlangen, scheiterte; die Finanzperiode
in Preußen wie im Reich ist die einjährige. In dem Budgetgesetz wird auch die Forterhebung der Einnahmen
formell neu für jede Finanzperiode bewilligt, wenn
nach der Verfassung, wie dies in Preußen und dem DeutschenReiche nach dem
Vorgange Frankreichs und Belgiens der Fall ist, alle Einnahmen auf das Budgetgesetz gebracht werden müssen. In England aber
gilt dies für die gesetzlich feststehenden Einnahmen nicht; in Preußen bestimmt allerdings der Art. 109 der Verfassung
auch, daß die bestehenden Steuern so lange forterhoben werden können, bis ein Gesetz sie abändert.
Der jährliche Etat aber ist auch ein Gesetz. Was die Ausgaben betrifft, so kommt sehr viel darauf an, wie weit
die parlamentarische Befugnis zur Mitwirkung bei der Specialisierung derselben reicht. In Frankreich war unter Napoleon III.
der Gesetzgebende Körper von 1852 bis 1862 nur berechtigt, die Gesamtsumme der Ausgaben für die einzelnen Ministerien zu
votieren, die Verteilung auf die besondern Abteilungen aber erfolgte durch kaiserl. Dekrete, und auf demselben Wege
konnten auch Übertragungen (virements) der Überschüsse eines Kapitels auf ein anderes stattfinden.
Seit 1862 aber wurde das Budget nach (55) Sektionen, seit 1869 wieder, wie unter der Julimonarchie, nach Kapiteln bewilligt, und
ein Gesetz von 1871 hat jedes Virement von einem Kapitel zum andern verboten. In Preußen wurde infolge eines 1862 vom
Abgeordnetenhause aufgestellten Grundsatzes ebenfalls eine genauere Specialisierung der in den Hauptetat aufzunehmenden Ausgaben
zugestanden. Die jetzt in Preußen und dem DeutschenReiche gehandhabte Methode geht außerordentlich weit in der Specialisierung,
etwa zwanzigmal weiter als diejenige des engl. Rechts.
Werden die in den Titeln gesetzten Grenzen
[* 11] nicht eingehalten, so liegt eine eigentliche Etatsüberschreitung
vor, die nachträglich von den Kammern zu genehmigen ist. Werden aber Ausgaben gemacht, für die überhaupt im Etat keine
Deckung vorgesehen ist, so bilden diese eine uneigentliche oder qualitative Etatsüberschreitung, die natürlich ebenfalls
dem Urteile der Kammern unterliegt. In Frankreich werden bei Unzulänglichkeit der vorgesehenen Etats den
Ministern «supplementäre», bei gänzlich unvorhergesehenen Ausgaben aber «außerordentliche» Kredite eröffnet. Es geschah
dies früher immer durch Dekrete, jetzt aber ist, wenn die Kammern versammelt sind, ein Gesetz erforderlich. In England ist
ein großer Teil der Ausgaben (über 30 Mill. Pfd. St. für die Staatsschuld, die Civilliste, die Apanagen, die
Gerichtshöfe u. s. w.) dauernd durch Gesetze bewilligt, und nur die Ausgaben für den Dienst des Jahres (darunter die für
Armee und Flotte) werden jährlich votiert.
Man empfahl die Ausscheidung eines solchen «stabilen auch für andere Staaten, doch ist der Unterschied der parlamentarischen
Verhältnisse Englands und des Kontinents nicht zu übersehen. Das sog.
Septennat (1874, 1880, 1887) ist eine Bewilligung der Friedenspräsenzziffer des Heers auf 7 Jahre, welche materiell allerdings
bereits eine zwingende Entscheidung über die Geldmittel enthält; formell aber wird im DeutschenReich auch das Militärbudget
jährlich beschlossen. In Deutschland ist die rechtliche Natur des in neuester Zeit außerordentlich viel
umstritten, ohne daß der Streit bis jetzt zu einer befriedigenden Lösung hätte gebracht werden können. Die Frage, welcher
Zustand bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Budget seitens eines der gesetzgebenden Faktoren eintrete, ist trotz aller
Mühe, welche staatsrechtliche Schriftsteller auf
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ihre Lösung angewendet haben, juristisch absolut unlösbar; nur die Politik und die Thatsachen können hier die Entscheidung
bieten, wie denn Bismarck in Preußen während der sog. Konfliktsperiode (1862-66) ohne Budget gewirtschaftet hat, und dieser Zustand
in Dänemark
[* 13] unter dem Ministerium Estrup von 1885 bis 1894 andauerte.
Wie der Staat als ein einheitliches Wirtschaftsobjekt erscheint, so ist auch das Budget als eine alle
Einnahmen und Ausgaben umfassende Einheit zu betrachten, namentlich auch mit Bezug auf die Rechte der Kammern. Die Ausscheidung
besonderer Budget für einzelne Verwaltungszweige (z. B. für eine Amortisationskasse
oder für Anstalten oder Staatsbetriebe, die sich aus eigenen Einnahmen erhalten) ist daher nur als eine
formale Zweckmäßigkeitseinrichtung zulässig. Die ordentlichen und dauernden Einnahmen und Ausgaben sind allerdings von
den einmaligen und außerordentlichen zu sondern, aber die Aufstellung getrennter ordentlicher und außerordentlicher Budget durch
besondere Gesetze, wie sie unter dem franz. Kaiserreich eingeführt war, kann nur dazu dienen,
die Einsicht in die wirkliche Finanzlage des Staates zu erschweren. Deficit ist der Überschuß der ordentlichen
und außerordentlichen Ausgaben über die aus eigenen Mitteln des Staates (ohne Benutzung des Kredits) fließenden Einnahmen.
Nur solche außerordentliche Ausgaben, die eine im engern oder weitern Sinne produktive Kapitalanlage begründen, können von
dem Deficit in Abrechnung gebracht werden. - Auch für die Gemeinden, Kreise u. s. w. werden Budget aufgestellt,
die der vorgängigen Genehmigung durch lokale Vertretungskörperschaften unterliegen. In Frankreich werden infolge des straffen
Centralisationssystems die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Departements und die auf Steuerzuschlägen (centimes additionels)
beruhenden der Gemeinden zu einem, dem Staatsbudget angehängten Budget (dem «Budget sur
ressources spéciales») vereinigt. -
von Martitz, Der Begriff des constitutionellen Gesetzes, in der Tübinger «Zeitschrift
für die gesamte Staatswissenschaft», Jahrg. 1886; Jellinek, Gesetz und Verordnung (Freib. i. Br.
1887);
Hänel, Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne (Lpz. 1888).
Darstellung der Einrichtungen über Budget, Staatsrechnung und Kontrolle in Österreich, Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Frankreich und Belgien
"Materiale zu Studien über das österr. Budget", 1879 eine Broschüre gegen die moderne Wirtschaftstheorie u. d. T. "1868-77. Das Jahrzehnt des ersten Ausgleichs"