Titel
Arzt
(altdeutsch Arzât, v. lat.
Archiāter, »Oberarzt«
; lat.
Medicus), ursprünglich ein Mann, der sich mit der Behandlung
von
Krankheiten beschäftigt, während heutzutage in
Deutschland
[* 2] ein
Titel ist,
den der
Staat auf
Grund einer
umfassenden
Prüfung:
1) in der
Anatomie,
Physiologie, pathologischen
Anatomie, 2) in der
Chirurgie und
Augenheilkunde, 3) in der innern
Medizin, 4)
in der
Geburtshilfe, 5) in der öffentlichen
Gesundheitspflege durch eine
Approbation erteilt. Diese Staatsprüfung kann an
jeder deutschen
Universität nach vorher eingeholter Bewilligung der Oberexaminationskommission des
Landes
abgelegt werden (übrigens bezeichnet die moderne
Gesetzgebung auch den geprüften und approbierten
Tierarzt als Arzt
). Früher
war der Arzt
ein gewerbtreibender
Künstler, der nach gesetzlichen
Taxen kurierte, und es bestanden besondere, einseitig gebildete
Klassen von Ärzten
, z. B. Wundärzte, Landärzte,
Militärärzte etc. Abstufungen, die dem innern
Wesen
der ärztlichen
Wissenschaft gänzlich zuwider sind, da diese sich durchaus nicht bruchstückweise und noch weniger ohne gehörige
Vorbereitung durch naturwissenschaftliche
Studien aneignen läßt, während es doch im
Interesse des Einzelnen wie der ganzen
Gesellschaft liegt, daß nur vollständig durchgebildeten Ärzten
das menschliche
Leben anvertraut werde. In neuerer
Zeit werden auch weibliche Ärzte
ausgebildet. Es sind vorzugsweise Russinnen und Amerikanerinnen, welche sich teils auf
den
Universitäten und
Fachschulen ihrer
Heimat, teils auf
Schweizer
Universitäten für die ärztliche
Praxis ausbilden, vorzugsweise
für
Geburtshilfe,
Frauenkrankheiten und
innere Medizin.
Auf den
Schweizer
Universitäten verleiht man den weiblichen Ärzten
selbst den Doktorgrad. Über die Vorteile
und Nachteile einer solchen
Institution läßt sich im
Augenblick noch kein definitives
Urteil abgeben. In
Amerika
[* 3] praktizieren
bereits 400 weibliche Ärzte
, meist in
New York,
Massachusetts und
Pennsylvanien. In Rußland sind 12 weibliche
Doktoren offiziell
angestellt, um
Frauen in der Arzneikunde zu unterrichten. 30 weibliche Ärzte
befinden sich im
Dienste
[* 4] der
Gemeinden, 40 andre bedienen die
Hospitäler.
Nach der deutschen
Gewerbeordnung ist die Ausübung der
Heilkunde ohne Nachweis der Befähigung jedem gestattet. Das frühere
Verbot der
Kurpfuscherei (Medikasterei) ist in Wegfall gekommen, und der Arzt
ist
¶
Smilax pseudosyphilitica (Sassaparille).
Cephaëlis Ipecacuanha (Brechwurzel).
Orchis militaris (Knabenkraut).
Arnica montana (Bergwohlverleih).
Citrullus Colocynthis (koloquinte).
durchschnittene Frucht.
Camphora officinalis (Kampferbaum).
Althaea officinalis (Eibisch), a Karpell der Frucht.
Aloe socotrina.
Blütenschaft der Aloe.
Rheum officinale (Rhabarber), b Durchschnitt der Wurzel. [* 6]
Myroxylon peruiferum (Balsambaum).
Zum Artikel »Arzneipflanzen«. [* 8] ¶
Piper Cubeba (Kubebenpfeffer).
Fruchtkolben.
weibl. Fruchtzweig.
männl. Blütenkolben.
Tamarindus indica (Tamarinde).
Cinchona Calisaya (Chinarindenbaum).
Ipomoea Purga (Jalapenwinde).
Copaifera Langsdorffii (Kopaivabaum).
Cassia lenitiva (Sennesblätterstrauch).
durchschnittene Blüte.
Valeriana officinalis (Baldrian).
Strychnos nux vomica (Krähenaugenbaum).
Same.
durchschnittene Frucht.
Ricinus communis (Wunderbaum).
Same.
Crocus sativus (Safran), a eine der 3 Narben.
Glycyrrhiza glabra (Süßholz).
Zum Artikel »Arzneipflanzen«. ¶
Eucalyptus amygdalina.
Podophyllum peltatum.
Pilocarpus pinnatifolius (Jaborandi).
Hagenia abyssinica (Kussobaum).
Duboisia myoporoidea.
Physostigma venenosum (Calabarbohne).
Same.
Laminaria Cloustoni.
Carica Papaya (Melonenbaum).
Durchschnittene Frucht.
Mallotus philippinensis (Kamalabaum).
Weibl. Blüte.
Männl. Blüte.
Durchschnittene Frucht.
Zum Artikel »Arzneipflanzen«. ¶
mehr
lediglich dem allgemeinen Strafgesetz unterstellt, welches fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Strafe bedroht. Dabei gilt es aber als ein straferhöhendes Moment, wenn der Thäter vermöge seines Berufs oder Gewerbes zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, besonders verpflichtet war, wie dies bei einem der Fall ist. Unter ebenderselben Voraussetzung fällt auch bei fahrlässigen Körperverletzungen das Requisit des sonst erforderlichen Strafantrags seitens des Verletzten hinweg.
Indem nun die Gewerbeordnung den ärztlichen Beruf unter Anwendung des Prinzips der Gewerbefreiheit in den Kreis [* 13] der von ihr normierten Gewerbe hineinzog, hat sie zugleich die Beschränkungen beseitigt, welchen früher die Ärzte in der Wahl des Orts und des Bezirks, an und in welchem sie praktizieren wollten, unterworfen waren. Neben der freien Vereinbarung des ärztlichen Honorars hat nunmehr der Grundsatz der »ärztlichen Freizügigkeit« für das ganze Reichsgebiet Geltung.
Nur für streitige Fälle können auch für die Ärzte Taxen von den Zentralbehörden festgestellt werden, welche im Mangel einer Vereinbarung über das Honorar maßgebend sind. Durch Verträge mit den Nachbarstaaten, namentlich mit Österreich-Ungarn, [* 14] ist für die Grenzbezirke den Medizinalpersonen die wechselseitige freie Berufsausübung auch in dem Nachbarstaat gesichert worden. Auf der andern Seite hat die Gewerbeordnung die zuvor für Medizinalpersonen bestehenden besondern Bestimmungen beseitigt, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicher Hilfe auferlegten.
Selbstverständlich besteht aber auch für Ärzte die allgemeine strafrechtliche Vorschrift, wonach der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde zur Hilfe Aufgeforderte dieser Aufforderung Folge zu leisten hat, wofern er der letztern ohne erhebliche eigne Gefahr genügen kann. Dagegen sind in allen größern Städten Deutschlands [* 15] Armenärzte bestellt, welche von der Gemeinde bezahlt werden und erkrankten Armen unentgeltliche Hilfe leisten.
Dazu kommen zahlreiche Gemeinde-, Land-, Bezirks-, Kreiskrankenhäuser etc., in welchen Unbemittelten ärztliche Hilfe und Verpflegung zu teil wird. Auch sind in größern Städten Krankenberatungsanstalten, ärztliche Hilfsstationen u. dgl. ins Leben gerufen, um Armen Gelegenheit zur Erlangung ärztlichen Beirats und ärztlicher Hilfe zu gewähren. Indessen läßt sich nicht verkennen, daß in manchen Gegenden, namentlich auf dem platten Land, eine bessere Organisation der ärztlichen Hilfsleistung für Unbemittelte wünschenswert sein möchte.
Übrigens wird auch nach der deutschen Gewerbeordnung noch eine staatliche Approbation für Ärzte erteilt. Dieselbe ist sogar notwendig für alle diejenigen Personen, welche sich als Ärzte (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierärzte, Geburtshelfer) oder mit gleichlautenden Titeln bezeichnen wollen, oder die seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Diese Approbation wird auf Grund eines Befähigungsnachweises erteilt, aber nicht von der vorgängigen akademischen Doktorpromotion abhängig gemacht. Die nähern Bestimmungen über die Prüfung der Ärzte sind in einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom (Bundesgesetzblatt, S. 635) enthalten, während sich die Prüfung der Tierärzte nach einer Bekanntmachung vom (Reichsgesetzblatt, S. 10; Zentralblatt des Deutschen Reichs 1878, S. 160) richtet.
Zur Approbationserteilung sind hiernach nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten, resp. Tierarzneischulen haben. Die Approbation erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Die vorgängige Prüfung kann entweder vor der medizinischen Oberexaminationskommission in Berlin [* 16] oder vor einer bei jeder Universität bestehenden medizinischen Examinationskommission, resp. vor besondern zahnärztlichen Prüfungskommissionen sowie bei den Tierarzneischulen abgelegt werden.
Die Zulassung zu der Prüfung der Ärzte ist durch das Gymnasialzeugnis der Reife bedingt. Für die Zulassung auch von Realschulabiturienten ist zwar neuerdings viel agitiert worden, ohne dieselbe jedoch bis jetzt durchzusetzen. Außerdem werden das Abgangszeugnis von der Universität, das Zeugnis über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physicum) an einer deutschen Universität und der Nachweis von klinischen Übungen erfordert. Die Dispensation von der Prüfung wegen wissenschaftlicher erprobter Leistungen ist nach einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom (Bundesgesetzblatt, S. 687) nur dann zulässig, wenn dem Nachsuchenden von seiten eines Staats oder einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen.
Die Approbation kann von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren dieselbe erteilt wurde. Die Gewerbenovelle vom hat hierzu weiter bestimmt, daß die Approbation auch dann entzogen werden kann, wenn ihrem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes. Auch hat ebendieselbe Novelle die Bestimmung getroffen, daß die Ausübung der Heilkunde vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen sein soll, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbiert ist.
Ein Zahntechniker, welcher sich lediglich mit der Anfertigung und Ausbesserung von künstlichen Gebissen und Zähnen beschäftigt,
wird jedoch durch diese Bestimmung nicht getroffen. Derjenige, welcher sich, ohne hierzu approbiert zu sein, als Arzt
(Wund-,
Augen-, Zahn-, Tierarzt, Geburtshelfer) bezeichnet oder einen ähnlichen Titel beilegt, durch welchen der Glaube erweckt
wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson, hat Geldstrafe bis zu 300 Mk. und im Unvermögensfall Haft bis
zu 6 Wochen verwirkt.
Ein Arzt, welcher ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellt, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ebenso trifft denjenigen, welcher unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt ein Gesundheitszeugnis ausstellt, Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr. Unbeschadet der ärztlichen Gewerbefreiheit besteht übrigens unter den deutschen Ärzten das Bestreben nach Konsolidierung und Hebung [* 17] des ärztlichen Standes.
Zahlreiche ärztliche Vereine zur Vertretung der gemeinsamen Berufsinteressen sind gegründet, und ein Deutscher Ärztevereinsbund, dessen Organ der deutsche Ärztetag ist, welcher sich alljährlich versammelt, ist ins Leben getreten. Er hat sich zur Hauptaufgabe gemacht, auf den Erlaß einer allgemeinen deutschen Ärzteordnung hinzuwirken (s. Ärztliche Vereine).
Vgl. Eulenberg, Das preußische Medizinalwesen (Berl. 1874);
Wiener, Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs (Stuttg. 1883-85; 2 Bde.);
Volz, Der ärztliche Beruf (Berl. 1870), Marx, Ärztlicher Katechismus (Stuttg. 1876). -
Das Geschichtliche s. unter Medizin. ¶
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Arzt.
Die Zahl der Ärzte Deutschlands betrug 1890: 18,846. Die Zunahme bezifferte sich in den letzten 3 Jahren auf 826,777 und 379. In Bayern [* 18] ist die Zahl der Ärzte um 105 oder 4,7 Proz. zurückgegangen, in Preußen [* 19] um 342 oder 3,4 Proz. gestiegen. Von den einzelnen Staaten besaßen Preußen 11,009, Bayern 2126, Sachsen [* 20] 1384, Baden [* 21] 783, Württemberg [* 22] 684, Elsaß-Lothringen [* 23] 591, Hessen [* 24] 486, Hamburg [* 25] 379 Ärzte etc., von den preußischen Provinzen die Rheinprovinz [* 26] 1713, Berlin 1460, Schlesien [* 27] 1299, Sachsen 921, Hannover [* 28] 915, Hessen-Nassau [* 29] 877, Brandenburg [* 30] 797, Westfalen [* 31] 795, Schleswig-Holstein [* 32] 522, Ostpreußen [* 33] 476, Pommern [* 34] 457, Posen [* 35] 399, Westpreußen 349 Ärzte. In allen preußischen Provinzen mit Ausnahme Pommerns zeigte sich eine Zunahme, welche in Schleswig-Holstein mit 6,1 Proz. am größten war.
Auf 100 qkm kommen im Reich 3,48 Ärzte und zwar in Sachsen 9,20, in Hessen 6,30, Baden 5,20, Württemberg 3,50, Preußen 3,16, Bayern 2,80, Mecklenburg-Schwerin 1,65. Noch ungünstiger stehen die preußischen Regierungsbezirke Gumbinnen [* 36] und Köslin [* 37] mit 0,8, Marienwerder, [* 38] Bromberg, [* 39] Lüneburg, [* 40] Stade, [* 41] Frankfurt [* 42] arzt O. und Posen, dagegen haben die Regierungsbezirke Köln [* 43] 10,56, Düsseldorf [* 44] 11,81 Ärzte auf 100 qkm und von den preußischen Provinzen Ostpreußen 1,25, Westpreußen, Posen je 1,35, Pommern 1,49, Brandenburg 4,93, Hannover 2,10, Schleswig-Holstein 2,76, Schlesien 3,18, Sachsen 3,61, Westfalen 3,92, Hessen-Nassau 5,57, Rheinland 6,51 Ärzte auf 100 qkm. Auf 10,000 Einw. (Zählung von 1885) kommen im Reich 4 Ärzte (1887: 3,60), in Hamburg 6,69, Hessen 4,98, Baden 4,97, Sachsen 4,38, Bayern 4,10, Preußen 3,86, Württemberg 3,45. Dagegen hat Sachsen-Meiningen nur 3,26, Reuß [* 45] ä. L. 2,5 Ärzte auf 10,000 Einw. Noch ungünstiger stehen Posen mit 2,24, Ostpreußen mit 2,35, Westpreußen ¶
mehr
mit 2,10, dann folgen Pommern mit 3,00, Schlesien mit 3,12, Brandenburg mit 3,41, Westfalen mit 3,61, Sachsen mit 3,79, Rheinland mit 3,96, Hannover mit 1,19, Schleswig-Holstein mit 4,36 Ärzten auf 10,000 Einw. Unter den Regierungsbezirken bilden die Extreme Wiesbaden [* 47] mit 6,80, Gumbinnen mit 1,61 Ärzten auf 10,000 Einw.
Entsprechend der Unsicherheit der Angaben über Berufskrankheiten und die Lebensdauer der Angehörigen einzelner Berufsklassen hat man den Ärzten bald eine sehr hohe, bald eine kurze Lebensdauer zugeschrieben. Birnbaum hat nun unter Benutzung des Medizinalkalenders die Angaben über 15,000 Lebende und 2000 Gestorbene des ärztlichen Standes zu einer vergleichenden Untersuchung verwertet und dabei das 25. Lebensjahr als Zeitpunkt für den Eintritt in den ärztlichen Stand angenommen. Ein Vergleich der wichtigsten Ergebnisse der von Birnbaum berechneten Sterbetafel mit den gleichartigen Angaben der preußischen Volkstafel für Männer ergibt folgende Zahlen:
Alter in vollendeten Jahren | Absterbeordnung | Lebenserwartung | Durchschnittliche fernere Lebensdauer | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Ärzte | Männer überhaupt | Ärzte Jahre | Männer überhaupt Jahre | Ärzte Jahre | Männer überhaupt Jahre | |
25 | 10000 | 10000 | 37.1 | 36.6 | 35.2 | 34.7 |
30 | 9799 | 9547 | 32.4 | 32.6 | 30.8 | 31.2 |
35 | 9375 | 9066 | 28.1 | 28.8 | 27.1 | 27.7 |
40 | 8810 | 8508 | 23.9 | 25.0 | 23.7 | 24.4 |
45 | 8340 | 7859 | 19.8 | 21.4 | 19.9 | 21.2 |
50 | 7528 | 7120 | 16.3 | 17.9 | 16.7 | 18.1 |
55 | 6601 | 6288 | 12.8 | 14.7 | 13.7 | 15.1 |
60 | 5492 | 5328 | 10.0 | 11.7 | 11.0 | 12.4 |
65 | 4129 | 4253 | 7.7 | 8.9 | 8.7 | 9.9 |
70 | 2758 | 3062 | 6.9 | 6.7 | 6.9 | 7.8 |
75 | 1548 | 1890 | 5.0 | 5.0 | 5.4 | 6.0 |
80 | 767 | 947 | 2.8 | 3.7 | 3.5 | 4.7 |
85 | 249 | 355 | 0.8 | 2.9 | 1.8 | 3.8 |
Die Lebenserwartung und die durchschnittliche fernere Lebensdauer der Ärzte sind hiernach von der Vollendung des 30. Lebensjahrs ab etwas niedriger als bei der gesamten männlichen Bevölkerung [* 48] des preußischen Staats, obgleich letztere eine nicht unbeträchtliche Anzahl gebrechlicher oder mit chronischen Krankheiten behafteter Personen einschließt, während das Ergreifen des ärztlichen Berufs eine gewisse günstige körperliche Beschaffenheit voraussetzt, so daß der durchschnittliche Gesundheitszustand der jungen Ärzte überhaupt ein besserer ist als der der gesamten männlichen Bevölkerung. Die Thätigkeit des Arztes gefährdet mithin dessen eignes Leben in merklicher Weise.