Lieferungs
geschäfte
sind, im
Gegensatz zum
Tagesgeschäft,
Zeitgeschäfte
(Lieferungskauf,
Zeitkauf,
Kauf auf Bezug), bei
welchen nicht am
Tag des Vertragsschlusses, sondern erst zu einem spätern
Termin
(Stichtag, Erfüllungstag) der Gegenstand
des
Vertrags zu liefern ist. Solche Lieferungs
geschäfte sind bei ausgedehnter
Arbeitsteilung und einer auch die Zukunft planmäßig ins
Auge
[* 2] fassenden
Wirtschaft unvermeidlich. Oft ist man und zwar in der
Privat- wie in der öffentlichen
Wirtschaft
(Staat,
Gemeinde) genötigt, für zukünftige Bedarfsdeckung bereits in der Gegenwart
Fürsorge zu treffen und dieselbe durch
Vertragsschluß zu sichern.
Der
Vertrag kann sich hierbei sowohl auf Gegenstände beziehen, welche bereits vorhanden sind, oder deren Ankunft (z. B.
zur
See) bevorsteht, als auch auf solche, welche erst noch hergestellt werden
müssen. Die Lieferungs
geschäfte sind
unbedingte, wenn die Vertragschließenden fest an den
Kaufvertrag gebunden sind, und zwar sind sie
Fixgeschäfte, wenn der
Zeitpunkt der Erfüllung ein feststehender ist. Es kann aber auch das
Geschäft selbst zwar festgestellt sein, während der
Lieferungs
termin nicht unbedingt festgelegt ist, indem etwa von einem bestimmten Zeitpunkt an die Erfüllung jeden
Tag verlangt
werden kann
(Kauf auf fix und täglich, auf fix und fertig), oder indem einer der beiden Vertragschließenden schon an einem
beliebigen
Tag vorher die Vertragserfüllung begehren kann
(Geschäft mit Ankündigung fix und täglich,
wenn der Verkäufer berechtigt ist).
Bei den bedingten Lieferungs
geschäften wird die Verlustgefahr dadurch begrenzt, daß es einem der beiden Vertragschließenden
gegen
Zahlung einer
Prämie freigestellt wird, entweder vom
Vertrag ganz zurückzutreten, oder denselben in Bezug auf Zeit,
Ort oder auch auf den Gegenstand der Erfüllung zu ändern. Die Lieferungs
geschäfte sind
insbesondere dann mit
Gefahren verbunden, wenn der Verkäufer sich noch nicht im
Besitz des zu liefernden Gegenstandes
(Ware
oder
Wertpapier) befindet und der
Preis des letztern großen Schwankungen ausgesetzt ist.
Muß der Verkäufer den Gegenstand erst selbst ankaufen, so spekuliert er bei dem Vertragsschluß auf Preissinken, während umgekehrt der Käufer auf ein Steigen des Preises rechnet. Nun kann aber nicht wirkliche Erfüllung des Vertrags, welche ja überhaupt unmöglich sein kann, sondern nur Schadloshaltung durch Zahlung des Preisunterschiedes erzwungen werden. Auf eine solche Zahlung ist oft überhaupt nur die Absicht der Vertragschließenden gerichtet. In diesem Falle liegt ein echtes Differenzgeschäft (s. d.) vor, welches aber auch leicht eine Folge davon sein kann, daß eine ursprünglich wirklich gewollte Lieferung sich später als unmöglich erweist. Über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die s. das Handelsgesetzbuch, Art. 271, 338, 354 bis 359. Vgl. auch Börse, S. 236.