Lichtgerec
htigkeiten,
s. Fensterrecht.
Lichtgerechtigkeiten
3 Wörter, 39 Zeichen
Lichtgerechtigkeiten,
s. Fensterrecht.
(Lichtrecht), im weitern Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen, welche rücksichtlich der Anlage von Fenstern und Lichtöffnungen und darauf bezüglicher Veranstaltungen gelten. An und für sich ist der Eigentümer vermöge der ihm zustehenden ¶
Herrschaft über die ihm gehörige Sache berechtigt, in seinen Gebäulichkeiten Fenster in beliebiger Zahl und an beliebigen Stellen anbringen und ebenso auch vor den Fenstern des Nachbars auf seinem Grund und Boden Bauten u. dgl. von beliebiger Art und Größe aufführen zu lassen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch die Fensteranlage sich eine dem Nachbar unangenehme Aussicht, z. B. nach dessen Hofraum, verschafft, oder ob er durch die aufgeführten Bauten dem Nachbar die freie Aussicht und Hellung verbaut und die Zuströmung frischer Luft entzieht.
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch mehrfachen Beschränkungen und zwar 1) durch allgemeinere oder örtliche Polizeibestimmungen, z. B. daß aus feuerpolizeilichen Rücksichten Neubauten nur in bestimmter Entfernung von den benachbarten Baulichkeiten aufgeführt werden dürfen, daß aus Sanitätsrücksichten für Wohnungen Luft und Licht [* 4] gewahrt werden müssen etc.;
2) durch besondere örtliche Gewohnheiten und Observanzen, welche in Deutschland [* 5] vielfach vorkommen, z. B. daß man nicht befugt ist, in seiner eignen Wand nach dem unmittelbar angrenzenden Hofraum des Nachbars hinaus Fenster anzubringen oder doch nur Fenster, welche sich nicht nach dem Grundstück des Nachbars zu öffnen, daß man nicht befugt ist, dem Nachbarhaus das Tageslicht zu verbauen etc. Das französische Gesetzbuch regelt in Art. 675-680 diese Beschränkungen.
Endlich versteht sich 3) von selbst, daß zwischen Nachbarn durch Servituten besondere Rechtsverhältnisse bezüglich des Fensterrechts bestehen können (Lichtgerechtigkeiten), indem so dem Hausbesitzer einesteils Befugnisse, die das Recht nicht gewährt, eingeräumt, andernteils aber auch Befugnisse, die ihm das Recht gewährt, entzogen werden. Dahin gehören beispielsweise: die Servitut, daß der Nachbar nichts vornehmen darf, wodurch die Hellung meines Gebäudes vermindert wird (servitus ne luminibus, ne prospectui officiatur), weder durch Höherbauen noch Anpflanzen verdunkelnder Bäume etc.;
die Servitut, Fenster in einer gemeinschaftlichen oder auch ganz fremden Wand zu haben;
die Servitut, Fenster in der eignen Wand nach dem anstoßenden Grundstück des Nachbars hin anlegen zu dürfen, unter Voraussetzung, daß dies sonst rechtlich verboten ist, etc.
Vgl. Paris, [* 6] Kritik der herrschenden Lehre [* 7] vom Licht- und Fensterrecht (Berl. 1879).